-(e)s/-e
oder
-er
(jeweils + Uml.), auch
-Ø.
Die Schreibung
ampt
begegnet in mehr als der Hälfte aller Belege, und zwar mit besonderer Häufung im Wobd., aber z. B. auch bei Luther, sowie in den zeitgenössischen Glossaren. Weitere Varianten:
ambacht
(westl. Wmd./Alem., älteres und mittleres Frnhd.);
amb(e)t
(gehäuft schwäb./nobd./oobd.);
ammecht
(gehäuft omd., älteres und mittleres Frnhd.);
amt,
ammet
(gehäuft md., älteres und mittleres Frnhd.). Für die Zuordnung einer oder mehrerer Bedeutungen von
ampt
speziell zu einer Wortvariante gibt es keine hinreichenden Gründe; vgl. aber den Wortbildungskommentar zu
9 und die semantische Trennung von
und
.
1.
›Aufgabe, Funktion, Tätigkeit, Amt, Pflicht, die sich aus der Einbettung eines Einzelnen in eine über dem Einzelnen stehende, göttlich, sozial oder natürlich begründete Ordnung ergibt, damit diese ihre Funktion erfüllen kann‹; das Einzelne ist oft ein Mensch, es kann aber auch jeder Teil (z. B. der Zahn oder die Zunge) als Teil eines funktionierenden Ganzen (i. c. des Körpers) sein. In einer Reihe von Belegen ist die Einbettung des Einzelnen in eine Ordnung so unbetont, daß
ampt
allgemein ›Aufgabe, Pflicht‹ bedeutet; mit dieser Nuance offen zu
8.
Religiöse, didaktische, historisierende Texte.
Bedeutungsverwandte:
6,
8,
1,
1,
4,
(
das
),
(mehrmals).
Syntagmen:
ein a. merken / erkennen / annemen / empfangen / haben
(mehrmals)
/ erfüllen / begehen / tragen / üben / volbringen / verwalten / begeben / unterlassen / erlauben / verbieten; glieder / zunge haben a.; a. gehören jm. an / hören auf / sein wieder
(›gegen‹)
etw.; sich des a. annemen, des a. pflegen / warten; einem a. genüge tun; mit einem a. befangen sein, mit einem a. umgehen, in einem a. sorgen haben, zu einem a. gerufen sein, zu einem a. befolen sein, jn. an ein a. stellen, jn. auf sein a. ermanen; von amptes wegen; dienst / tage / zeit des a.; a. des engels / teufels / priesters / sinnes / zanes, der bestattung / gewalt / alten e / messe
(mehrmals) /
zunge / kirche, des predigens / babsttums / schildes; apostolisches / gebürliches / götliches / grosses / reines / obrigkeitliches / schweres / wirkliches a.
Wortbildungen:
›amtliche Zuständigkeit von jm.‹.
Belegblock:
Helm, H. v. Hesler. Apok.
(
nrddt.
,
14. Jh.
):
Die siben herhorn in der schrift / Beduten die sibenvalden gift | Des heiligen geistes, | Unses herren volleistes, | Und ammecht des predigens, | Bindens und irledigens.
Fischer, Brun v. Schoneb.
(
md.
, Hs.
um 1400
):
so sage ich uch der zene ampt. | [...] | mit den zenen wir vorbizen | und unse spise wir kuwen dar mete. | seht ditz ist ir ampt und sete.
Sievers, Oxf. Benedictinerr.
(
hess.
,
14. Jh.
):
so sal man ir helfe geben, daz sie mit senfteme mude ir ammet irvollene mogen.
Neumann, Rothe. Keuschh.
4418
(
thür.
,
1. H. 15. Jh.
):
der tuvel amecht ist allen enden | das si bose gedancken in senden. | so sal unser amecht dar widder sein.
Bechstein, M. v. Beheim. Evang. Lk.
(
osächs.
,
1343
):
dô irfullit sint di tage sînes [Zacharias] ammechtis.
Denn ein Ampt heisset ein geordnet ding, so in einem jeden Regiment sein mus, das es mancherley bestellete und befolhene werck habe, von wegen des, der die herrschafft hat, oder einer gantzen Gemeine, das damit den andern gedienet werde.
Karsten, Md. Paraphr. Hiob
(
omd.
,
1338
):
Wan mir bleib der zungen amnpt, | Da ander gelid allent samnpt | Gar ire ammet begoben.
Vetter, Pred. Taulers
(
els.
,
14. Jh.
):
manet einen iegelichen menschen warzůnemmende zů was ambahtes er von gotte geruͤffet si.
Heilig betrahtunge sont úwer kumber sin, mit gotte oder von gotte reden sol zů allen ziten uwer ampt sin.
Päpke, Marienl. Wernher
(
halem.
,
v. 1382
):
Des volkes richter von der stat, | Der gewaltes ambacht hat.
so haben wir doch von ampts und oberkait wegen [...] die vergwaltigten und ausgetribnen frommen predicanten wider erfordert.
Wenn Christus kompt / so hoͤrt Moysis ampt auff.
Steer, K. v. Megenberg. Sel
240
(Hs. ˹
moobd.
,
1411
˺):
an dem tyr die gelider, die besunderleich werkch vnd ampt habent.
das ampt des waren pabstumbs, das ist opfern, fürpitten und versönung, abtilgung der sünd, erwerbung der gnad, gunst und huld vor got.
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
;
Ruh, Bonaventura
355, 32
;
Illing, Albert. Sup. miss.
319
;
1846
;
Steer, a. a. O.
106
;
409
;
Weber, Füetrer. Poyt.
73, 6
;
437
;
3.
›Stelle, Position, institutionelle Einrichtung, die jm. zur Ausübung seiner Aufgabe zugewiesen ist‹; z. T. auch metonymisch: ›die mit der Amtsstelle verbundenen Einkünfte, Pfründe‹; vereinzelt: ›Platz, Ort von etw. Einzelnem in einer umfassenden Ordnung‹; Metonymie zu
1; offen zu
4.
Zur Sache:
;
(s. v.
Geistliche
);
;
Jeserich u. a., Dt. Verwaltungsgeschichte
1, 1983, 81-92
;
.
Bedeutungsverwandte:
3,
9;
10 (je mehrmals),
,
6,
7,
4.
Syntagmen:
ein a. aufgeben / erben / (be)setzen; jm. ein a. nemen / abkaufen / anbefelen; sich des a. anzücken, jn. des a. entsetzen; a.
(Subj.)
haben pfründe / sein gering / sein gottes / fordern etw. / leren den man / zeigen den man an / stehen jm. zu / machen nicht from / sein ledig; dem a. etw. abgeziehen; im a. sein / bleiben, im a. gelinde sein, jn. zu einem a. creieren, jn. von einem a. entsetzen
(mehrmals),
vom a. etw. geben; masse
(›Befugnis‹)
/ beraubung / wal des a., des a. eid; entsetzung vom a.; a. der oberen, des richters / babstes, a. am hof; gemeines / geistliches / grosses / statliches a.
Wortbildungen:
›Amtsstellenbesetzung‹;
;
,
,
, jeweils: ›Inhaber eines Amtes‹;
›Inhaberin eines Klosteramtes‹;
,
›Beamter‹;
›eine Stelle innehabend‹;
,
›Ausübung eines Amtes, einer Aufgabe‹ (dazu bdv.: vgl.
1).
Belegblock:
Di sich der gemeinen ament | Vur di ander czucken an | Und én czu eigen wollen han.
Feudel, Evangelistar
114, 7
(
omd.
,
M. 14. Jh.
):
alse ich intsaczit werde von myme amecht.
Gille u. a., M. Beheim
327, 346
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Da was der kung alsa | peseczen lehn und ampt.
junker Hans [...] hat schulthessen und gericht, alle dienst und ämpter zu setzen und entsetzen.
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 232, 26
(
Hagenau
1534
):
Es ist keyn ampt so geringe / es ist henckens werdt.
Koller, Ref. Siegmunds
(Hs. ˹
Basel
,
um 1440
˺):
wonn yeglich ampt hat sin gesatzlich pfrůnde von dem hofe.
ist der statschmidt mit todt abgangen, und ist im ampt gewesen 54 jar.
Gottes seind die ampt / deß Teuffels seind gemeingklich die Personen / die drinn seind. [...] Niemand kennt den Mann / Biß jhn sein ampt zeiget an. [...] Nit das ampt / sonder die tugent macht fromb. [...] Wer ist im ampt zu sehr gelind / der schafft kein nutz bey boͤsem gesind. [...] Ein grober vngeschickter Mensch / dem ein stattlich ampt beuolhen / Ochs auff einem silbernen teller. [...] Empter geben kappen. [...] Wer auff sich selbs vil aͤmpter nimpt / Der mag nicht thun / was jedem zimpt.
˺
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
146, 27
(
moobd.
,
1488
):
daz ir solh waal der bemelten ambter auf das nagstkömennd jar furderlich tut.
Goldammer, Paracelsus. B. d. Erk.
25, 27
(
obd.
, Hs.
n. 1570
):
dann ain yeglichs ding soll jnn seim ambt bleiben.
Helm, H. v. Hesler. Nicod.
;
Toeppen, Ständetage Preußen
2, 223, 3
;
Gille u. a., M. Beheim
110, 188
;
Müller, Nördl. Stadtr. S.
(Aufzählung u. Funktionsangaben zu allen städtischen Ämtern der Stadt
Nördlingen
);
Bastian u. a., Regensb. UB
106, 30
;
Ders., Runtingerb.
2, 13, 22
;
4.
›Institution, Behörde, Amt, Rechtsinstanz, Verwaltung einer Grundherrschaft mit der Aufgabe, für das Funktionieren und die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen‹; metonymisch auch: ›Amtssitz, -gebäude‹ sowie ›Obrigkeit‹.
Rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Syntagmen:
insiegel / verwaltung des a.; dinge von ampts wegen geschehen; urbare zum a. gehören; steuer in ein a. leisten.
Wortbildungen:
›amtliche Einkünfte‹,
›amtliche Anordnung‹,
›Bier aus der Amtsbrauerei‹,
›herrschaftliches Gebäude‹,
1 ›herrschaftliche Einkünfte‹,
›amtliches Ersuchen‹,
›behördliche Genehmigung‹,
›Amtsgewahrsam‹,
›einer Institution zugehörige Scheune‹,
›amtliches Siegel‹,
›behördlich beauftragter Maurer‹,
1 ›amtliche Vorschrift‹,
1,
›amtlich auferlegte Strafe‹,
›Angelegenheit eines Amtes‹,
›Amtskasse‹,
1 ›von einer Grundherrschaft eingesetzter Beamter‹ (dazu bdv.: vgl.
, Variante c),
,
,
,
›Vorsteher eines Amtes‹,
›Dienstfuhrwerk eines Amtes‹,
›einer Amtsbehörde zugehöriger Wald‹.
Belegblock:
Kollnig, Weist. Schriesh.
63, 45
(
rhfrk.
,
1628
):
So der allmendschütz einen ereylt, so nicht in die allmend gehöret und doch viehe einschlägt oder holz hawet, und ihme vor daß ambt oder den centgrafen gebieten muß.
zinsz und guͤlte der herschaft uff dem lannde und in dem ampt zu Swabach, die jerlichen gefallen in den hernachgeschriben doͤrffern.
Rentt, zinsz und gulte in dem ampt und in den hernachgeschriben dorffern.
Welti, Stadtr. Bern
(
halem.
,
1404
):
welen wir ietz uff vnser uestinen vnd ouch aͤmpter ussrent vnser statt gesetzet haben.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
(
halem.
,
1548
):
Demnach mag mins g. herren ampt den halben fal nemen ald das gelt darfür.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 58, 16
(
schwäb.
,
1639
):
soll es in allem bey der hievor verkünten und bey jedem ampt befindenden hochzeitordnung bestendig verbleiben.
Mell u. a., Steir. Taid.
(
m/soobd.
, Hs.
1546
):
oder sich sonst aufruer wider das ambt oder desgeleichen sachen zuetruegen.
Rwb ;
;
;
;
;
;
;
;
;
;
.
5.
›Herrschafts-, Amtsbereich, Verwaltungsbezirk, Sprengel, innerhalb dessen eine Rechtsinstanz die Ordnung garantiert‹; Metonymie zu
4.
Rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Bedeutungsverwandte:
1
2,
2
2,
3,
2,
; vgl.
3.
Syntagmen:
in einem a. wonen, etw. in einem a. zulassen / beschehen, busse fallen in einem a., leute gehören an das a.; a. des burggrafen.
Wortbildungen:
,
›Bewohner eines Amtsbezirks‹,
1 ›für einen Herrschaftsbereich zuständiges Gericht‹,
›Amtsgrenze‹,
2,
,
2 ›für einen Verwaltungsbereich zuständiger Beamter‹ (dazu bdv.: vgl.
, Variante b).
Belegblock:
Es sein auff den emptern gute teich, gute molen und schefferey.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
(
mosfrk.
,
1464
):
Was auch kleine boißen in dem vurg. ampt und plegen fallent, die sullent ime alleine zustain.
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
(
osächs.
,
1523
/
4
):
Es haben zwei part, in meinem ampt wonend, ire sache und gebrechen, so sie mit einander zu tun haben, auf mich als iren gewilten richter [gebracht].
Dinklage, Frk. Bauernweist.
33, 20
(
nobd.
,
1469
):
Am montag [...] sindt diß hernachgeschriben recht gesprochen worden von den freyen lewten an das ampt des sloß Gemunden gehorende.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
(
halem.
,
1533
):
das nun hinfür jetlicher vogt und amptman in siner vogty und ampt die biderben lüt [...] selbs versechen [...] söllen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
(
m/soobd.
,
1448
):
er sol es weisen mit zwain in dem ampt und mit ainem ausser des ambts.
Thielen, Gr. Zinsb. Dt. Orden
37, 34
;
Toeppen, Ständetage Preußen
2, 411, 24
;
Ebd. 2, 1, 11, 4
;
45, 30
;
Leisi, Thurg. UB
7, 304, 16
;
Mell u. a., Steir. Taid.
;
9.
›Handwerkszunft, Gilde‹; Metonymie zu
8.
Vorw. rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Zur Sache: zum Zunftwesen in Düren vgl.
Schoop
(s. u.) 130*–136*.
Bedeutungsverwandte:
3,
,
(
die
)
1,
1,
.
Syntagmen:
a. geben gewalt / macht; werk eines a. erlernen; in einem a. arbeiten; a. eines handwerks.
Wortbildungen:
›Zunftamt‹,
›Zunftkasse‹,
›Zunftvorsteher‹,
›zunftfähig‹,
2 ›Zunfteinnahmen‹,
2 ›Zunftgericht‹,
›Zunftangelegenheit‹,
,
3,
jeweils: ›Zunftordnung‹,
2 ›Zunftsiegel‹,
›Zunftvorstand‹; verdeutlichend:
Wortbildungen mit vorliegender Bedeutung 9 stehen oft in der Variante
(-).
Belegblock:
der rait inhadde gein macht vur dem vullenambocht, dat ambocht hadde die macht ind de gewalt binnen Collen.
Loesch, Kölner Zunfturk.
(
rib.
,
1505
):
in [broiderschaft] glich anderen ampten ind gaffelen einen amptzbrief [...] zo verlenen.
sal man niemantz an dis loblich ampt und bruderschaft annemen, er sei dan ein ehelig kint.
Schoop, Qu. Düren
3, 8
(
rib.
,
1545
):
ob sulchen kur up einen vallen wurde, der niet us dem ambacht were.
Das seben ampter sein, nemblich gewandtmecher oder wollenambt, smit, brewer, becker, sneider, schumecher, holtzenambt.
Röhrich u. a., Cod. Dipl. Warm.
4, 234, 22
;
Rwb ;
;
;
;
;
;
;
;
;
;
;
;
.