oberkeit,
obrigkeit,
die
;
-Ø/-en
;
letztere, eher obd. Form etwas seltener.
1.
›Hoheit, Souveränität als abstrakt gedachte herrscherliche Seins-, Gestaltungs-, Handlungs-, auch moralische Richtgröße, wie sie in Gott erkannt und / oder in der
vernunft
des einzelnen Menschen als gottgegeben angenommen oder (seltener) aus anderen Größen (z. B. aus dem
herkommen
) abgeleitet wird‹; metonymisch: ›von der göttlichen Hoheit in Geschichtlichkeit und Sozialität übersetzte Macht- und Herrschaftsbefugnis‹ unterschiedlicher extensionaler Reichweite: von der Regierungshoheit bis hin zur Erziehungshoheit der Eltern über die Kinder, von der höchsten Regierungs-, Verwaltungs-, Rechtsprechungsebene bis hin zur Alltagsgestaltung; dazu wiederum metonymisch: ›Recht eines Hoheitsträgers auf Einnahmen, Steuern, Privilegien, Leistungen wie
dienste, reisen, renten, schatzung, wildban
‹; die verschiedenen Ebenen von
oberkeit
1 werden hierarchisch gestaffelt gedacht; auch die tiefer liegenden Ebenen leiten ihre Existenz nahezu ausschließlich aus einer transzendenten Größe, Gott, ab; vgl. (Adj.) 345; besonders mit den tropischen Varianten offen zu 2.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte sowie Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): ,  5, (
der
56,  4, 6, ,  123,  46,  3, ,  2, , .
Gegensätze:
.
Syntagmen:
j. (die) o. haben / brauchen / aufheben, got die o. in uns setzen, j. jm. oberkeiten verleihen
;
die o
. (Subj.)
regieren
(z. B.
über leib und gut
),
die gewalt zu gebieten / richten haben, den freien willen von got haben, die o. eine götliche ordnung sein
;
got die höchste o. sein, die vernunft eine o. in homine sein, das volkommen sein die o. in uns sein
;
die geistlichen sich der o. unterwinden
;
j. der (geistlichen) o. ausschliefen
;
jm. abbruch an seiner o. geschehen, jm. aus o
. ›aus obrigkeitlicher Pflicht‹
einen vormund geben, der mensch nicht aus der o. der person, sonder aus der o. als aus got leben, jm. von der o. abbruch tun, sich von der o. absondern
;
die o. gottes, des schöpfers, des keisertums, des römischen reiches, der finsternis, der ordnung, der probstei / vikarei, des gotteshauses
;
die o. an der rente
›Recht auf
rente
‹,
an holz / wasser / reisen / folgen / achten
;
die hohe / niedrige / geistliche / weltliche / bischöfliche / fürstliche / keiserliche / gerichtliche o
.; ˹
der gewalt der o., der dienst der o., kraft der o
.˺ (gen. subjectivus);
die vogtei mit o
.;
die durch herkommen befestigte geistliche o.
;
die hohe / niedrige o
.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor. (
Lübeck
1639
):
Wie die muͤntz / so ist die Obrigkeit.
Luther. Hl. Schrifft.
1. Kor. 15, 24
(
Wittenb.
1545
):
das ende [...] Wenn er auffheben wird alle Herrschafft / vnd alle Oberkeit
[
Mentel
1466:
gewalt
;
Emser
1527 /
Eck
1537:
macht
]
vnd Gewalt.
Ebd.
Kol. 1, 13
:
Welcher (der Vater) vns errettet hat von der oberkeit
[
Emser
1527 /
Eck
1537:
gewalt
]
der finsternis.
Rosenthal. Bedencken
39, 5
(
Köln
1653
):
alß man sich von Catholischer / bekanter / durch langwiriges herkommen bevestigter Geistlicher Obrigkeit hat abgesoͤndert.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1509
):
mitsampt sinre genaeden gerechtikeit und oeberkeit im dem beserke iglicher kelnerîen aeder amps, aen foelgen, reisen, deinsten, aechten, waechten, reisungen, wasser, vuirung, hoels, fuir, fleis.
Köbler, Ref. Wormbs
51, 17
(
Worms
1499
):
denen [unmündigen] soll von eine͂ erbarn Rathe vss oberkeit, oder vff der gesipten anrüffen Pfleger oder Vormünde gegeben werden.
Stambaugh, Milichius. Zaubert.
14, 14
(
Frankf./M.
1563
):
derhalben sie [Hexen] auch durch Gottes gericht / und den dienst der Oberkeyt offentlich und schmelich vom leben zum todt gebracht werden.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
310, 1
(
nobd.
,
1504
, Hs.
16. Jh.
):
dem gotshaws an seinen vermelten zins, lehenrechten, obrikaiten, wirdikaiten und gerechtikaiten on schaden.
Ebd.
355, 1
(
1512
, Hs.
16. Jh.
):
Nachdem wir uns mit dem [...] tumbherrn [...] eins wechsels umb sein und der obgemelten seiner vicarey zins, gult, leute und guter [...] mit vogtey, oberkeyt, dorfgericht, lehenschaft, hantlonen, atzungen, straffen, puessen, fellen und unfellen, herligkeiten, rechten und gerechtigkeyten, zu und eingehorungen, [...], eins wechsels vertragen, also das [...].
Anderson u. a., Flugschrr.
8, 10, 6
([
Nürnb.
]
1524
):
Es muß der mensch ein zucht oder oͤberkait haben / entzweder der sunden vnd aygenen willens / oder der gerechtigkait vnd gnedigen willens gottes.
Ebd.
4, 8, 30
([
Straßb.
]
1524
):
vñ ist nyemandt auß goͤtlichem rechten / vor ewerm gewalt vnd oberkeit gefreyet.
Roloff, Brant. Tsp.
1974
(
Straßb.
1554
):
Aber wo du dich woltest bekheren | Bekhennen dein Schoͤpffer Gott und Herren | Sein macht / gwalt und oberkeit.
Goldammer, Paracelsus
2, 54, 14
(
1531
/
4
):
die axt dem zimmerman oder knecht, der obrigkeit das ampt, dem weisen die weisheit.
Ebd.
87, 14
(
1530
/
5
):
also der mensch dem keiser; also die immen, schaf, kranch ec haben ire vorgeher. also ist ein obrigkeit in homine die vernunft, die die sensus und membra hominis regirt, und wenns nu nit der vernunft folgt, so hats wider die obrigkeit geton. ietzt gibt die obrigkeit dasselbige glid in die straf.
Ebd.
88, 5
:
das volkomben sein ist die obrigkeit in uns, von gott gesetzt, deren zu folgen, damit alle sensus in una perfectione stehn et concordia.
Ebd. 9:
wo obrigkeit ist, da ist kein freier will.
Ebd.
12
:
drumb hat ihn
[den
freien willen
]
gott allein und die obrigkeit von gott in uns.
Ebd.
7, 173, 17
(
1530
):
dieweil gott die höchst obrigkeit ist und hats nit erlaubt, sonder stracks gebotten: ,du sollt die ehe nit brechen‘.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
was das malifitz berür [...], das dann einer oberkeit von recht und billicheit wegen von alterhar zuͦgstanden ist [...], darin wellten si unserm gnedigen herren als irem natürlichen herren [...] nünt reden, sonder ir oberkeit bruchen.
Jörg, Salat. Reformationschr.
315, 8
(
halem.
,
1534
/
5
):
Das aber jn summa / alles uß der nüwen sect entsprungen [...] was / us zeschlüffen der geystlichen oberkeytt.
Welti, Urk. Rheinfelden
631, 16
(
halem.
,
1549
):
[da aber wir] an das neuw gestelt hüßle vnd grendel weder hoch nach nider oberkeit haben, [...].
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1485
):
Die hohe obrigkeit gehört in und ausserhalb etters ohne mittel der probstey.
Bauer, Geiler. Pred.
228, 28
(
Augsb.
1508
):
[Ain rechter closter mensch] lebt auß seiner oberkait. als uß got / durch den er ir underton worden ist.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
1, 31, 3
(
moobd.
,
1524
):
Hannndhabung gerichtlicher Öbrigkeit stettlichs wesens vnd burgerlicher Ordnungen.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
alspald sich die geistlichen der öberkait underwunden, so in von got verpotten ist.
die stend des reichs [...] haben nachvolgend mainung beschlossen von der öbrigkait wird und hocheit des kaisertumbs und des heiligen römischen reichs.
Schade, Sat. u. Pasqu. ;
Lamprecht, a. a. O. ;
Müller, a. a. O. .
2.
›Hoheitsträger, herrscherliche Instanz bzw. Person (oder Personengruppen), die die hoheitliche Befugnis (von Ansatz 1) in die soziale Realität umsetzt‹; demnach: ›von Personen ausgeübtes Hoheitsamt, Regierung, Institution, Organ, das auf allen hierarchischen Ebenen vom
keiser
bis zum einzelnen Befugten das gesamte Sozialwesen (darunter die rechtliche, kirchliche, gesellschaftliche, soziale, wirtschaftliche, militärische Realität) im Rahmen seiner je gegebenen Funktion gestaltet‹. Hoheitsamt und Hoheitsperson stehen dabei in einem kaum trennbaren Metonymieverhältnis. Während
oberkeit
1 einer weitestgehend positiven Bewertung unterliegt, schwankt die Bewertung ihrer Vollzugsinstanz zwischen Anerkennung (in den Formen des
gehorsams
sowie seiner religiösen Überhöhungen) und Kritik (bis zu Formen des Widerstandes).
Gewisse Beleghäufung für Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘ sowie Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): ˹ (
das
134, ,  23, (
der
45, ,  2,  14,  3, ˺ (als herrschaftsrelevante Abstraktgrößen); ˹, , ,  17, , , ˺ (als personale Funktionsträger).
Syntagmen:
o. haben, die o. verletzen / überlaufen
(z. B.
frevenlich
),
ansuchen
(z. B.
bitlich
),
j. die o. wegen strenger regierung bezichtigen, got die o. regieren
, (der Geistlichkeit)
die weltliche o. nemen, die o. auf die landschaft, auf die stathalter stellen
;
die bäbstliche heiligkeit o. nennen
(doppelter Akk.);
die o
. (Subj.)
gebieten / richten / strafen / tyrannisieren, zu etw. gesezt sein, die o. christlich sein mogen
›können‹,
gewalthaber auf erden, gottes dienerin, gleich dem hirten sein, die o. etw. visitieren, das schwert haben, das wild
›den Wildbann‹
haben wollen, schos fordern, das volk beschirmen, böse buben hinweg räumen, das übel bestrafen, die hoffart steuern, gesetze gebieten, die zucht verwalten, ordnung machen / handhaben, recht / wolfart erhalten, einen balken im auge haben, jn. bestätigen, annemen
›in Haft nehmen‹,
jn. mit dem schwert angreifen
(z. B.
aufrürer
),
die schulen zergehen lassen, das raue hervor keren müssen, den armen man mit beschwerden / fronen / steuern übersetzen, von den untertanen unterdrükt werden
;
der o
. (Gen.obj.)
bedürfen, sich der o. gebrauchen / wiedersetzen
;
der o. gehorsam sein, die Pharisäer der o. entbrochen sein, j. der o. wiederspan halten, in den bart greifen, die würde abbrechen, jn. der o. wiedersetzig machen, got der o. gebieten, zu [...], der o. etw
. (Subj.)
zu kleinerung / schmälerung reichen
›gereichen‹,
j. der o. eine strafe verfallen
›schuldig werden‹,
die güter keiner o. unterstehen, der o
. [sei]
glük / heil, der o. etw. erlegen / vermelden
(z. B.
bastardgeburten
)
/ befelen, zu steuer geben, beistand leisten
;
j. für die o. bitten, jm. gegen die o. zu tun gebüren, jn. in die o. wälen, der freund gottes nicht in die o. wachsen, sondern daraus, mit der o. etw. auctorisieren / bestätigen, sich von der o. abwerfen, jn. unter die o. setzen, j. schädlich wieder die o. handeln, jn. vor der o. verklagen
;
der o. das schwert
(Formel);
die geistliche / weltliche / gerichtliche / gewaltige / hohe / hochlöbliche / leibseigene
›über die Leibeigenen herrschende‹
/ ordenliche / fromme / gotlose / fürstliche / für- / nachgesezte o., die von got verordnete o
.;
der stathalter der o., der gehorsam der
›gegen die‹
o., das ampt / schwert / werk, die satzungen der o
.;
die auflenung wieder die o
.;
die o., vater und mutter
(nachgestellte Apposition);
ane vorwissen / bewilligen der o., mit willen der o
.
Wortbildungen:
oberkeitstand
.

Belegblock:

Schade, Sat. u. Pasqu. (o. O.
1521
):
so sei
[
carolus
; Karl V.]
willens, ain gemain frei concilium zuͦ beschreiben und uns
[Papst und Geistlichkeit]
wider in armuͦt, gleich wie die apostel gewest, zuͦ setzen, der stathalter wir dann sein, und uns alle weltliche öberkait zuͦ nemen.
so ist von noͤtten, das wir Oberkeit haben, wellicher wir nicht bedoͤrfften, wenn sie alle Euangelisch und Christen weren.
die Ratherrn ynn Stedten und fast alle oͤberkeit [...] Lassen die schulen zurgehen als weren sie der selbigen frey.
Ebd. (
1537
):
Bapst, Cardinel, Tartter, Turck, Oberckeitstandt und Ehestand nicht die kirche sein, sondern nur leibliche, weltliche Stende.
Ebd. (
1544
):
weltliche Oberkeyt hat das Schwert [...] das sie alles ergernuß soll abkoppen.
Alberus, Barf. Vorr. Alb., (
Wittenb.
,
1542
):
Vnangesehen / das die Papisten vorgeben / es gebuͤre nicht Weltlicher Oberkeit / Kirchenordenung auffzurichten.
Rosenthal. Bedencken
36, 9
(
Köln
1653
):
da man [...] den Gehorsamb der rechtmessigen Geistlichen vnd Weltlichen Obrigkeit so frey entzeugt / vnd Gelegenheit gibt / daß man [...].
Ebd.
40, 27
:
Es seind boͤse fruͤchte / daß den armen [...] Menschlichen Hertzen die Thuͤr vnnd Weg der fleischlichen Freyheit so weit eroͤffnet werden / daß man mit so grossen Auffruhren sich den Obrigkeiten widersetzt.
Fellmann, Denck. Schrr.
2, 85, 10
(
Worms
1527
):
so sol und mag eyn freund Gottes nit in die oberkeyt sonder drauß wachsen, wil er anders Christum für eynen herren oder meyster halten.
Harms u. a., Alberus. Fabeln
30, 11
(
Frankf./M.
1550
):
Mag auch wol bedeuten ein fromme Oberkeit / so jhr volck beschirmet fuͤr den Tyrannen vnd boͤsen buben.
Stambaugh, Milichius. Zaubert.
8, 12
(
Frankf./M.
1563
):
Dieweil aber Gnaͤdiger Fuͤrst unnd Herr die Oberkeyt ein Dienerin Gottes ist / zur straff und tilgung der lastern.
Lemmer, Amman/Sachs. Ständeb.
9, 4
(
Frankf./M.
1568
):
Man muß Hohe vnd gewaltige Oberkeit haben / vnter welcher Regiment / Schutz vnd schirm / vns Gott setzt hat.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
62, 13
(
omd.
,
1514
/
8
):
alsdan benuͦmen dy tziner tzwen aber drey tzuͤ solichem ampt, aus denen welen dy oberkeit einen [...] bestetigit den mit gewonlichen eiden.
Anderson u. a., Flugschrr.
21, 8, 5
([
Zwickau
]
1525
):
an etzlichen ortern / die oberkeyt vns das gewilt zu trotz vnd mechtigen schaden haben / wyl.
Ebd.
22, 5, 12
([
Erfurt
]
1525
):
ist es wol vor Got zu verantworte͂ / so die oͤberkeyt die haubtsacher der auffruͤrer [...] mit dem schwerd angreyfft.
v. d. Broek, Suevus. Spieg.
67r, 17
(
Leipzig
1588
):
vrsachen / Warumb die Weltliche Oberkeit solche vnd andere Vbelthaten mit sonderlichem ernst straffen sollen.
Ebd.
72r, 47
:
Die Oberkeit ist Gottes Dienerin dir zu gute / Tchustu
[sic!]
aber boͤses / so [...].
Stahleder, Juliussp. Würzb.
227
(
nobd.
,
1550
):
wie einem fromen underthan gegen seiner herrschaft und ainigen obrigkeit zu thon gebürth.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
die pawrn [...] wern nit ursach, das die pawrn also erschlagen, [...] wurden, sondern die oberkait hett durch ir beschwerlich ufflag und verwurkung sölichs geursacht.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
77, 5
(
Nürnb.
1548
):
Hie bitten wir fuͤr vnser oberkeyt / fuͤr vnsere Eltern [...] das Got sie regiern [...] woͤlle.
Dietrich. Summaria
19r, 36
(
Nürnb.
1578
):
Will es Oberkeit / Vatter vnd Mutter nicht leiden / stehet euch dise oder jene fahr darauff.
Ebd.
29r, 44
:
Deñ die Phariseer dencken / weyl sie Gottes volck sind / sollen sie derhalben aller andern oberkeit entbrochen sein / vnd sonderlich dem Keiser zu Rom.
Harsdoerffer. Trichter f. (
Nürnb.
1653
):
Obrigkeit. Deß Heĩchsten Anwalte / Bottschaffter / Ebenbild / Gewalt tragere rc. auf der Erden. [...] Sie geben das Gesetz und halten auch darob / der Tugend Prob und Lob / lehrt ihres Lebens Ruhm. [...]. Die Obrigkeit ist gleich dem guten Hirten [...]. Sie ist der Vater und der Pfleger / der Last und Sorgentraͤger deß gantzen Regiments / gleich einem Nagel in der Wand.
Goedeke, Fischart. Bund Bäpstler
68
(
Straßb.
1589
):
das die neu heuchlersect, | Das jesuitisch bapstgeheck | Anfangt und päbstlich hölligkeit | Nennet die höchste oberkeit.
Goldammer, Paracelsus
2, 132, 13
(
1530
/
5
):
Also sol man nue nicht achten, wer die obrigkeit sei. denn sie ist da in unser schulen wie ein vater, der das kind streicht.
Ebd.
2, 134, 21
:
ob er nur ein mucklein hat im auge und die obrigkeit ein balken, so treibets aber diabolus auf.
Ebd.
5, 177, 24
(
1530
):
hie an dem ort ist das heiligtumb das ampt der verkundung des wort gottes und die oberkeit, zu regieren das volk.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
um 1600
):
diewyl loblicher Aidgnoschaft abschid vermogen, daß yede oberkeit ier armen erhalten solle.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
[hat ain weber] die oberkait von den erbern geschlechten in sitzendem rat gewaltig und frevenlich überlaufen.
Ebd. (
1544
/
5
):
daß sie in bedenckung irer höchsten freihaiten [...] gotsförchtige männer in die obrigkait [...] wöhlen sollen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 134, 12
(
schwäb.
,
1554
):
so eine ohnehrliche oder bastartgeburt vorkombt, solches der obrigkeit alsbalden vermelden.
Ebd.
798, 47
(
1610
):
es soll auch kain ehevolk, [...], ohne vorwissen und bewilligen der oberkait ab der canzel verkündt werden.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Der Kirchen bann / der Obrigkeit das schwert / den Eltern die rut.
Fuchs, Kart. Aggsbach (
moobd.
,
1476
):
dasz dieselbe [...] gruͤndt noch guͤetter kheinerleÿ voggtheÿ noch obrigkheit unterstehet.
Leidinger, V. Arnpeck (
moobd.
,
v. 1495
):
in der landschaft zu Landshut haben herzog Ruprecht sich mit der landschaft veraint, das sich herzog Ruprecht ferrer kainer furstlichen obrikait geprauchen, underziechen, schaffen noch thun, [...], hat auch die oberkait und regement auf gmaine landschaft und der selben verordnt stathalter ze stellen vergunt.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
1, 31, 19
(
moobd.
,
1524
):
vnnser Gerichtlich öberkhait verwalten auch Burgerliche Zucht, vnd guet ordnungen vnd aufsazungen gehanndthabt.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Die ambtleut und oberkait, darzue gesetzt, muesten jerlichen auf die p’schau kummen.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1654
):
wie dann gedachte obrigkeiten [...] die pachstatten und das gebächt öfters visitieren [...] sollen.
Qu. Brassó
4, 233, 18
(
siebenb.
,
1649
):
hat ein hochlöbliche Oberkeit in Cronen gewilliget, die übermässige Hoffart zu steuren, und, den es nicht gebühret, die zammeten Tatzen von den Aermelen ab lassen schneiden.
Mieder, Lehmann. Flor. ; ;
Rosenthal. a. a. O.
22, 26
;
Helbig, Qu. Wirtsch.
2, 119, 1
;
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. ;
Köbler, Ref. Franckenfort
77, 19
;
ders., Stattr. Fryburg ; ;
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
246a, 26
;
Löscher, a. a. O.
154, 24
;
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
2, 25
;
Behrend, Spangenb. Anbindbr. ;
Goldammer, a. a. O.
2, 129, 3
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Jörg, Salat. Reformationschr.
292, 9
;
593, 21
;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ;
ders., Statut. Saanen ; ;
ders., Recht Laupen ;
Fellmann, a. a. O.
2, 85, 8
;
Nyberg, Birgittenkl.
2, 305, 44
;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Vgl. ferner s. v.  3,  10, ,  22, ,  5,  2, ,  2,  1.
3.
›Raum, für den die
oberkeit
2 gilt, Herrschafts-, Verwaltungs-, Rechtsraum‹; Metonymie zu 2.
Wobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
,
1
 2, I, 7,  3, .
Syntagmen:
die o
. (Subj.)
bei einer taverne bleiben sollen
;
j. aus einer o. faren / entweichen
(von einer
frevelsache
),
j. in js.o. wandeln, in einer o. etw. verbieten / abstellen
(z. B.
den wucher
)
/ besetzen
(z. B.
ein ampt
),
den pflegkindern / frauen in einer o. pflegen, in einer o. sicherheit haben wollen
;
die o. einer grafschaft / herschaft / stat, eines dinghofes
;
die o. zu Uttenweiler
;
das ende
›die Grenze‹
einer o
.
Wortbildungen:
obrigkeitsmarke
›Grenzmarke eines Herrschaftsraumes‹.

Belegblock:

Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1585
):
also ist verabschidet, das fürohin die von Überlingen innerhalb der vierundzwainzig obrigkeitsmarken umb die statt Überlingen, [...].
Jörg, Salat. Reformationschr.
286, 10
(
halem.
,
1534
/
5
):
das er [landtvogtt] ane sunderbar gleytt / nitt jn jr gebiett und oberkeyt wandeln solle.
Kläui, Urk. Hermetschwil
126, 14
(
halem.
,
1561
):
ein hoff [...], so in der grafschaft Baden hochen oberkeyt gelägen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1567
):
Welcher aber an andern orten usser mins g. h. oberkait ychen oder vechten würd, der soll [...] gestraft werden.
Ebd. (
1542
):
Dann söllicher uncristenlicher übernuz und offen wuͦcher, [...], in unser hochen und nider oberkeit abgestelt werde, so [...].
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 764, 10
(
schwäb.
,
1622
):
welcher von einer frevelsach wegen auß der herrschaft obrigkeit entwiche, der solle [...].
Ebd.
778, 48
:
es sollen alle pflegvögt in der herrschaft obrigkait denn pflegkündern und frawen, [...], trewlich pflegen bey leibstraff.
Roder, Stadtr. Villingen ; ;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ;
Gehring, a. a. O.
3, 57, 22
;
64, 3
;
467, 45
;
Vgl. ferner s. v.  17,  4.