gerichtszwang,
der
;-s
, auch -Ø/gerichtszwänge
.1.
›Gerichtsbarkeit, Gerichtsgewalt; Zuständigkeit eines Gerichts‹; als Metonymie: ›mit der Gerichtsbarkeit verbundene Einnahmen‹; Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte, auch Chroniken.
Syntagmen:
g. haben / dulden, den g. machen / setzen / bewilligen, gerichtszwänge vermischen
; der g. unteilbar sein, dem spital zugehören, schwert und g. einander hülflich sein
; der gerichtszwänge
(Metonymie) frei sein, sich des gerichtszwanges gebrauchen
; jn. dem g. unterwerfen, dem g. unterwürfig sein
; jm. in den g. greifen, etw. mit dem g. verleihen, unter js. g. gehören, unter einem g. sitzen / wonen, dienstbar / steuerbar sein, eine stat unter einen g. bringen
; der g. des amptes / kamergerichtes / apostolischen stules / ehemannes, des hauses Burgundie
; der g. über die bürger
; der bürgerliche / freie / fremde / geistliche / weltliche / hohe / niedere / kleine / ordenliche / wilkürliche
›unverbindliche‹ / häderische g
.; der gebrauch, die ausübung des gerichtszwanges
.Belegblock:
das den mit nicht getzimen sall, ßo den weltlichen gerichtstzwang haben, stewir und schoß den geystlichen personen ufftzulegen.
das der die stat Coln under des haus Burgundie gerichtzszwank understunde zu bringen und dem hilligen rich abzustricken.
das beider Symons und Heinrichen vurschr. erblenderei [...] im erzstift Cöllen [...] dingpflichtich gelegen seien, [...], auch gleichs anderen, under ehegerurtem unserem gerichtszwang und bän gelegenen guteren schatz-, steur- und dienstbar seien.
So aber die güter vnteilbar weren als dinstparkeit, gerichtszweng vnd der glichen gerechtikeit unlyplicher ding soͤllen nit verteilt sonder by einem erben blyben.
und sollen daselbst cammerrichter, urtheyler, advocaten, redner, schreyber, [...], zum cammergericht gehörendt, [...], ungelts, datz, zols und aller beschwerung, auch anderer gerichtßzweng frey sein.
Ebd.
167, 2
: vom gewalt und gerichtszwang deß keyserlichen cammergerichts in erster instantz.
ordentlichen gherichtszcwangk und jurisdiction ubir den rath und burger zw gebrauchen.
wir [...] wollen ouch unsern gerichten, [...], iglichem synen uffrichtigen loufft unnd dye gerichtsczwenge in deme erkentnisse nicht vor misschen.
ob sy gleich unter iren gerichtszwang gehoͤrt, hetten sy noch kein beweißliche trohe von denselben Edelleütten gehoͤrt.
iedoch haben sie kainen häderischen oder genotten sonder ein willkürlichen gerichtszwang, das ist, sie [...] vermanen gütlich zu dem das recht ist.
So ein frembder hie contrahiert oder freuelt / so ist er dem gerichtß zwang vnderworffen.
das hinfür zü ewigen zyten der gerichtzwang mit aller zügehörd des vermeldten dorffs Baltringen dem obgenanten spital [...] zügehören sol.
dieweil aber bißher dhain gepott, verpott, gerichtzzwang, ordnungen, satzungen, frävel und statuta in vermeltem unserm dorf Oberwachingen gewesen, dardurch dann das dorf gar schädlich gemindert.
‒
Vgl. ferner s. v. .Syntagmen:
g. erleiden / fürchten, gerichtszwänge üben
; dem g. nachkommen
; jn. mit g. geschweigen, zu etw. bringen, jn. durch g. abstrafen, zu etw. anhalten, etw. wieder den g. fürbringen
.Belegblock:
vnbegrifflicher vnnd vnlyphaffiger dinge mag einer entsetzt werden als dinstparkeit oder gerechtikeit gerichtszwenge zuuͤben.
EJn Burger sol seinem verpott Jn vierzehen tage͂ [...] mit verkundung vnnd Clag oder verrerm gerichtszwãg nachkome.
Nach dem richtet man mit dem strang | Die mordbrenner nach dem grichtszwang.
Wir setzen auch [...], das kein person, [...], in dem herzogtumb Osterreich ainicherlai rechfertigung oder gerichtzwang ân des herzogen verwilligung und zulassung zu üben oder treiben sich vermesse.
3.
›Gebiet, Sprengel, Bezirk, das / der unter die Gerichtsbarkeit einer Rechtsinstanz fällt, Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes‹; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen g. meiden
; der g
. [wo] anfangen, sich
[wohin] erstrecken
; in einen g. gehören, in einem g. sterben, gesessen sein, eine tat geschehen, in einem g. sich gestolene güter erfinden, zu einem g. gehörig sein, ein gut in einem g. gelegen / begriffen sein, unter einem g. seshaft sein, (etw.) sich unter einem g. begeben, ausserhalb des gerichtszwanges wonhaftig sein, ein gesez ausserhalb eines gerichtzwanges brauchen, ausserhalb dem g. seine wonung haben
; der g. des gotteshauses, der stat
; der geistliche / ordenliche g
.Belegblock:
So aber solich vnser Statrecht. statut. oder gesetz vsserhalb vnnser Stat gerichtszwengen angezogen vnd gebrucht wolten werden.
so sich also mit angezeigter peinlicher hanndlung gestollene vnnd geraubte farende guttere jnn einem gerichtszwang erfunden.
so sol vnser Richter, in des gerichtszwang die tat gescheen ist, den andern richter, in des gerichtszwang der erschlagen gestorben wer [...], ersuchen, jme das leybzeychen volgen zu lassen.
dem geistlichenn richter, in des geistlichenn gerichtszwang gemelt annemen geschicht.
in irem ordenlichen gerichtszwang, da sie gesessen und hingehörig sind.
dioecesis ,gricht‘ apud Ciceronem ,piet, grichtzwang‘.