beampte,
der
;
–/-n
.
›Inhaber eines obrigkeitlichen, kirchlichen, bergbaulichen, gerichtlichen Amtes, Funktionsträger‹.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
1, 1720-30
;
Hrg
1, 339-343
.
Bedeutungsverwandte:
 2, ; vgl. , .
Wortbildungen:
beamptenbuch
›Register über Beamte und ihre Dienstzeit‹ (a. 1686),
beampteneid
.

Belegblock:

Rosenthal. Bedencken
42, 15
(
Köln
1653
):
die es [Ampt] aber nit haben / […] werden billig falsche Beampten genent.
Kollnig, Weist. Schriesh. 
139, 42
(
rhfrk.
,
1525
):
als solle hinförters weder schultheiß noch gericht […] ohne vorwissen der obrigkeit oder deren beambten keine gültbrief […] erkennen.
Wolf, Gesetze Frankf.
406
(
hess.
,
1543
):
sollen die rechenmaister zu jedem jar dieselben beampten, so zu obbestimpter zeit ire rechnungen nit getan hetten, […], ainem erbarn rat anzaigen.
Ralegh. America iijv, (
Frankf.
1599
):
eine Rahtsperson der Statt London / vnnd Beampter in der Muͤntz daselbst.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Beampt / der ein ampt hat / ein besoldeter […] minister magistratus.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 208, 2
(
schwäb.
,
1666
):
es were ihm dan durch die beambte der fridbott durch eine hochere straff auferladen.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein 
246, 33
(
moobd.
,
1627
):
ist doch […] auch dises maistesthails von denen herrn kayserlichen beamten, dienern und andern nobilitirten personen […] beschehen.
Brinkmann, Bad. Weist. ;
Helbig, Qu. Wirtsch.
3, 87, 15
;
Gehring, a. a. O.
546, 39
.
Vgl. ferner s. v. .