V., unr. abl.
Zusammengehörig sind 1-5 ›herabwerfen usw.‹; 7, 8 ›etw. aufheben o. ä.‹, 9-11 ›sich gegen jn. stellen‹.
2.
an 1. anzuschließen als Synekdoche:
a) ›(Vogelnester) herabholen und ausnehmen‹;
b) ›den Anker auswerfen und festmachen‹;
c) als Metonymie: ›(eine Straße) zuschütten, unbegehbar machen‹. Jeweils nur vereinzelte Belege; vgl. auch 3.
Belegblock:
zu a):
Winter, Nöst. Weist.
(
moobd.
,
1648
):
darumb soll ein iedweder seinen kindern und haltern ernstlich verpinten das sie nit abwerfen noch verderben.
mer melt man vom federspill: wer dem zu nahent holzt, prennt oder abwirft, ist pueßfellig.
Zu b):
Klein, Oswald
17, 38
(
oobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
mag dir die porten werden, | so hütt dich vor der erden, | du wirf der ancker ab.
Zu c):
Welti, Urk. Rheinfelden
841, 11
(
halem.
,
um 1517
):
si hetten die strosß am Hulffter verfellt vnd abgeworffen, dor durch die vnnseren über die brugg zuo Ougst getrenngt.