aufschlahen,
aufschlan
; die zweitgenannte Form im Inf. und Präs. im Gesamtraum bis ins 16. Jh. mit annähernd gleicher Häufigkeit belegt wie die zuerst genannte; die kontrahierten Formen insgesamt selten, vorwiegend md.;
V., unr. abl.
– Schwer gliederbares Bedeutungsfeld; 1-14 für Tätigkeiten, die die Ausführung eines Schlages implizieren; 15 und 16 Ütr.; 17-19 verbindbar unter dem Aspekt ‘etw./jn. hemmen, behindern, einschränken’; 20 und 21 isoliert.
1.
›etw. an-, aufschlagen, durch Schlagen auf etw. anderem befestigen‹; mit sehr unterschiedlichen Sachbezügen, z. B. ›einen Anschlag machen, etw. anschlagen‹, dazu als Synekdoche: ›etw. durch Anschlag bekanntgeben‹ (oft); speziell: ›(Münzen) verrufen‹; ›(Zeichen, z. B. Eigentumszeichen oder ein Kreuz als Zeichen schlechter Arbeit) anbringen‹; ›(Teppiche o. ä. zu Schmuckzwecken an der Wand) aufhängen‹; ›(Hufeisen) aufschlagen‹; ›(Zierspangen) anbringen‹; ›(eine Trophäe, z. B. einen Tierkopf) annageln‹.
Phraseme:
blech a.
›etw. mit viel Lärm, mit dem Anspruch auf allgemeine Beachtung vollziehen‹.
Bedeutungsverwandte:
(zu: ›bekanntgeben‹); vgl.
2.
Syntagmen:
den ban / brief / feind
(metonymisch für seinen Namen)
/ lon
(metonymisch für die Höhe des Lohnes)
/ prozes / tag / zettel, die acht / ordnung / rede / unschuld, das edict / gut / mandat / schreiben a., den gulden a., a., das / wie
(+ Objektsatz),
etw. öffentlich a.
;
das zeichen / kreuz, die spange a., das (huf)eisen, den kopf
(z. B.
des bären
)
a.
Wortbildungen:
1 ›öffentlicher Anschlag‹.
Belegblock:
dat was den heren vam raide sere leit ind satzten dairup ind deden upslain.
Müller, Grafsch. Hohenb.
2, 230, 30
(
schwäb.
,
1448
/
9
):
alz der vogt schikt nach den finden, die da waren uffgeschlagen 4 ß.
Ders., Nördl. Stadtr.
(
schwäb.
,
1503
):
In zünften verkündt, auch offenlich beschrien und aufgeslagen.
zuͦ Nierenberg schluͦg man auch ains [mandatt] auff, das ward den ersten tag herab gerissen, man schluͦg es an mer orten auff.
daß deßhalb ain beruef beschehen und gedruckte zetl aufgeschlagen werden sollen.
Baumann, Bauernkr. Oberschw.
(
schwäb.
,
v. 1542
):
ließ der landgraf zu Hessen in druck außgaun, unter seinem secret allenthalben in den reichsstetten aufschlachen, wie [...].
wie dan derselbug truck und aufschlachen außweist.
Gilman, Agricola. Sprichw.
2, 82, 2
([
Augsb.
]
1548
):
Blech auffschlagen. Sich stellen / als wolte man vil guͦts schaffen / damit das man etwas news herfür her bringe / damit an das bret zuͦ kommen.
Buck, U. v. Richent. Chron. Conz.
;
9.
›etw. aufschlagen, aufstellen, aufbauen, errichten‹; mit Verschiebung der Bezugsgröße: ›etw. (z. B. einen Berg) bebauen‹; mit Subj. d. S.: ›aufgerichtet stehen, sich erheben (z. B. von einem Grenzstein)‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
3,
1,
1,
2,
4.
Syntagmen:
das haus / kriegslager / zelt, die bank / bettelade / brücke / burg / hürde / hütte / wonung, den kram /
(verschoben:)
berg a.
;
markstein
(Subj.)
a.
;
aufgeschlagener pflug
›auf ein Balkengestell gelegter Pflug‹.
Belegblock:
Quint, Eckharts Pred.
388, 3
(
E. 13.
/
A. 14. Jh.
):
In dem êrsten beginne der êrsten lûterkeit dâ hât der sun ûfgeslagen daz gezelt sîner êwigen glôrien.
Wyss, Limb. Chron.
(
mfrk.
, zu
1351
):
in der selben zit wart Falkenstein in dem lande zu Hessen eine burg ufgeslan.
Der selbe berg ober dise seszen jar wart noch eins ufgeslagen.
Luther. Hl. Schrifft.
1. Mose 26, 17
(
Wittenb.
1545
):
[Jsaac] schlug sein Gezelt auff im grunde Gerar.
wenn man reisen sol / So sollen die Leuiten die Wonung abnemen / Wenn aber das Heer zu lagern ist / sollen sie die Wonung auffschlahen.
Guth, Gr. Alex.
(Hs. ˹
oobd.
,
E. 14. Jh.
˺):
Da slüg er auf die gezelt sein.
Kummer, Erlauer Sp.
(
m/soobd.
,
1400
/
40
):
slach auf die chram mein!
Winter, Nöst. Weist.
(
moobd.
,
1602
/
15
):
ob ainer dem andern mit aufgeschlagen pflueg uber ain acker fuehr.
11.
›(Bergwerksanlagen) in Betrieb nehmen, (einen Grubenbau) errichten‹; anschließbar an
9 sowie an 10 oder 12, insofern als die Grube durch Schlagen mittels Schlägel und Eisen eröffnet wurde (so
Paul, Wb. Bergmannsspr.
1987, 137
s. v.
aufschlag
); für diese letztere Anschlußmöglichkeit spricht das Syntagma
erz aufschlagen
(
).
Bedeutungsverwandte:
4,
7; vgl.
12,
9.
Syntagmen:
den berg / schacht / stollen, die grube, das bergwerk a.
Belegblock:
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
(
schles.
,
1486
):
Also daz er und dieselben sein mitgewerkhen in den gemelten unsern landen [...] grub aufslahen und machen.
Sy mogen auch allerlei ertzt suchen [...], auch schechte grueben stollen auffslaen und ansitzen noch bergwergs ordenung.
nachdem mein g. h. [...] allenthalben perkwerck aufzuschlahen freiheit geben hab.
Ders., Recht Schemnitz
279
;
12.
›etw. (meist gewaltsam) aufschlagen, etw. schlagend öffnen, etw. aufbrechen‹; teils mit Verschiebung der Bezugsgröße, dann je nach Obj. z. B. ›(Wein) abzapfen‹; ›etw. stehlen, rauben‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
1,
1
3,
1,
(V., unr. abl.)
1.
Syntagmen
die ader / lade / nus, das fas
(mit Verschiebung der Bezugsgröße:
wein
),
den ballen
(mit Verschiebung der Bezugsgröße:
tuch
)
a.
Wortbildungen
2 (dazu bdv.:
).
Belegblock:
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
132, 2, 13
(
schles.
,
1373
):
das du dy egenantin Burger [...] vorbas mit guld [...] vngehindirt czihen lossest vnde keinen gewald tuͤst in doran, noch ere ballin vfslohest.
Pfeiffer, Frk.-bay. Landfr.
246, 25
(
nobd.
,
1406
):
von der tuche wegen, [...] die im auf dem Czehenden aufgeslagen und genomen sein worden.
17.
›etw. (Handlungen) aufschieben, hinter einen erwartbaren Zeitpunkt verlegen, etw. um eine bestimmte Zeiteinheit, auf einen genannten Zeitpunkt verschieben‹; im einzelnen mit sehr unterschiedlichem Sachbezug, z. B. ›(das Gericht o. ä.) ruhen lassen, vertagen‹ (dazu komplesem: ›das Gericht eröffnen, abhalten‹, 1 Beleg im
, und 2 Belegstellenangaben, a. 1429; 1448; 1 Beleg bei
); ›(die Auszahlung des Soldes) hinauszögern‹; ›Zahlungsaufschub nehmen‹ und konversosem dazu: ›jm. Zahlungsaufschub geben; etw. stunden‹; ›(einen Vertrag) fristen‹.
Phraseme:
einem etw. an die kreide a.
›etw. anschreiben‹.
Bedeutungsverwandte:
10,
18,
13,
(V.)
2,
1
3,
(s. v.
6),
2,
,
,
,
,
,
,
,
; vgl.
4,
.
Syntagmen
den eid / gottesdienst / handel / kriegszug / rat / sold / tag
(z. B.:
reichstag
),
die antwort / beichte / disputaz / einung / klage / rede / sache / bezalung, das gedinge / gericht / recht / urteil a., etw. a. unz auf [...], etw.
[eine Zeiteinheit, Akk.]
a.
; mit Verschiebung der Bezugsgröße:
das gericht
(Subj.)
a.
;
(jm.) die bezalung / ürte / zerung, den trunk / zol, das mal / zergeld a.
(meist konversosem belegt: ›Aufschub nehmen‹ und ›gewähren‹);
jm. mer als um
[einen Betrag]
a., jm. über
[einen Betrag]
a.
;
den wirten, bei dem müller a.
›bei den Wirten, beim Müller Zahlungsaufschub nehmen‹;
um ässige dinge a.
Belegblock:
wart solich gesatzter dag des orteils von dem nuen rade ufgeslagen bit zu ußgange der alden messe.
daz ir solich antwort [...] zwen oder dri mende ofslagen wollent.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
73, 13
(
nobd.
,
1523
):
hat er [zentgrave] macht solchs [zentgericht] drey oder vier wochen aufzuschlagen.
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
(
Bamb.
1507
):
solt alssdann an derselbigen vnser Zent das vrteyl [...] ein viertel jars aufgeschlagen werden.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
(
nobd.
,
n. 1525
):
warden die vertreg mit der versiglung zu verfertigen uffgeschlagen biß uff morgen.
mag ein amptman [...] das gericht uf slagen oder gericht haben wann er wil.
Buck, U. v. Richent. Chron. Conz.
(
alem.
,
um 1430
):
ward do der crützgang uffgeschlagen, wann es ze spat ward.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
(
halem.
, Hs.
1498
):
wellicher dem andern sin gewunnen gelt uf dem spil wider sinen willen verzücht oder ufschlecht.
was also im spil ufgeschlagen oder man dem andern zuverspilen licht.
Welti, Stadtr. Bern
(
halem.
,
n. 1437
):
das man die vsclegt soͤlte vffschlachen vntz darnach vff den neͣchsten samstage.
das vnsren rat duͤchte [...], den tag vnd sache uff ze schlachenne sin.
Ebd. (
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
das froͤmbd hanndtwerckgsellen [...] vsß manngell vnnd vfschlachung des gerichtz [...] hinwaͤg zuͥchent.
angesechen dz nun ze maͧl alle waͤltlichi grichti uffgeschlagen sindt.
Bächtold, N. Manuel. Zugabe N. Manuel
412, 665
(
Zürich
1523
/
6
):
hie nieman nüt ufschlat, | Es muͦss alls ligen blutt und bar!
Rieder, St. Georg. Pred.
(Hs. ˹
önalem.
,
1387
˺):
Bihte sol nieman fristen noch uf schlahen von fúnf sachen.
Roder, Hugs Vill. Chron.
(
önalem.
,
1525
):
wardt der tag 4 wochen uffgeschlagen zu beschriben, wo es den von Überlingen gelegen were.
Roder, Stadtr. Villingen
(
önalem.
,
1573
):
den frembden und insonderheit den müllern nit mehr zoll aufschlachen und an die wandt schreiben.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
(
schwäb.
,
um 1600
):
Eß sollen auch die würth keinem underthonen über 1 fl. nit borgen, deßgleichen auch kein underthon keinem würth weder inn noch ausserhalb der obrigkeit weiter nit uffschlagen bei straf es seie würth oder gast 1 ℔ heller.
nachdem man in den solt verzoch und aufschlueg.
Buck, U. v. Richent. Chron. Conz.
;
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst
;
Welti, Stadtr. Bern
;
;
;
;
Leisi, Thurg. UB
8, 380, 25
;