erbitten,
V., unr. abl.
1.
›etw. durch Bitten, Anweisungen (von jm.) verlangen, fordern, (bei jm.) erreichen wollen oder erreichen‹; häufig resultativ: ›jn. (um e. S. willen) durch Bitten erweichen, bewegen, überreden, überzeugen, zu etw. veranlassen‹; gelegentlich in der Paarformel
bitten und erbitten
gebraucht;
vgl.  5, 8, (V.) 12.
Phraseme:
sich rechtes erbitten
;
sich erbitten lassen
›eine Bitte gewähren‹;
jn. in einer sache wieder jn. erbitten
›jn. in einer Sache gegen jn. um Hilfe bitten‹.
Syntagmen:
etw
. (z. B.
gnade, steine
)
e., jn
. (z. B.
got, den könig
)
(um etw
.)
e., jn
. [wie] (z. B.
leicht, mit grosser bitte
)
e
.
Wortbildungen:
erbetene
(
der
) 1 ›der durch eine Bitte Begünstigte, Beschenkte‹; 2 konversosem: ›derjenige, der eine Bitte gewährt, einer Bitte nachgibt‹,
erbitlich
›nachsichtig, nachgiebig‹ (dazu bdv.:  4),
erbittung
1 ›Anliegen, Bitte‹.

Belegblock:

Luther, WA (
1522
):
das er [got] nicht allein unsz vorlest, szondern lest sich auch nit finden noch erbitten in der grewlichen widderwertickeit.
Das ist das, das wir alle priester unnd künig seind, das wir Christen selbst ainer für den andern für got treten mag und ainen aignen glauben erbitten.
Ebd. (
1525
):
des wyr die ausschus Raͤt und anweld uns bekennen, sie also gebeten und erbeten haben.
Ebd. (
1537
/
40
):
das die weiber leichtlicher etwas erbitten dann die menner, dann sie konnens fein kluglich machen.
Ders. Hl. Schrifft.
1. Mose 25, 21
(
Wittenb.
1545
):
Vnd der HERR lies sich erbitten
[
Mentel
1466 /
Dietenberger
1534:
derhort in
; nd. Bibel 1496:
entwidede ene
; 1522:
hoerde in
;
Eck
1537:
hat jhn erhoͤrt
].
Quint, Eckharts Trakt. (
E. 13.
/
A. 14. Jh.
):
jâ, ich erbæte steine und erwürbe sie, ob ich möhte, die grôz wæren und der vil.
Küther, UB Frauensee
282, 24
(
thür.
,
1496
):
wywoll ich myn erbittung uff e. f. g. im eroffnett, doch hatt er mir den inhaltt undt virbot gethan.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Nürnb.
1631
):
[O Jungfraw rein,] Erbitt Gnad, daß ich Traͤher find.
Schorer, Sprach-Verd.
9, 8
(
1643
):
Als auch auff eine Zeit der erste jhn in einer Sach wider einen andern erbate / um̄ künftiger Nachricht willen / war er wilfaͤhrig.
Vetter, Pred. Taulers (
els.
,
1359
):
ob ich úch eins erbitten mag oder úch gedienen mag, das ir úch in disen dingen uͤbent.
Chron. Strassb. (
els.
,
1362
):
[Nicolaus] wert sich zuͦ zwein molen des bistuͦmes, zuͦm dritten male wart er sin erbeten.
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst (
Straßb.
1522
):
Der Kuͤnig wolt es nit thuͦn, sie lagen im so lang an, das sie den Kuͤnig erbatten.
Jörg, Salat. Reformationschr.
56, 29
(
halem.
,
1534
/
5
):
mogend die fromen / gerechten mentschen / und fründ gottes / jnn erbitten / umm anligend sachen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Welcher sich vss geferden rechts erpütt
(Überschrift).
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
so wer er doch durch die herrn des neuen rats, inen das wort zuͤ thun, erbeten worden.
Ebd. (zu
1547
):
darzuͦ sein Jr f. gn. hoches fleis von baiden parteien erbetten worden.
Pfaff, Tristrant (
Augsb.
1498
):
sy [...] saget dem künig, wie sy yn erbeten hett mit grosser bete.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Erbaͤtten / (der) mit bitt erlangt vnd eroberet / er heist auch der sich mit bitt hat lassen gewinnen vnd vberwinden [...]. Wenn der rock ist erbeten / So thar die Jungkfraw nicht hoch treten. [...]. Erbittlich / gnedig / leicht zuerbitten.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
, Hs.
17. Jh.
):
das niemant umb unßer herrn aigen [...] geseßen sein [...], nur allein si werden darzue erbetten oder gefordert.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
21
;
Rieder, Gottesfr. ;
Munz, Füetrer. Persibein
165, 6
;
Meisen u. a., J. Eck
30, 22
;
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 432
.
2.
›jn. (aus einem Strafvollzug) losbitten, freibitten oder eine Minderung der Strafe (z. B. vom Todesurteil zum Verweis aus der Stadt, vom Erhängen zur Hinrichtung durch das Schwert) erbitten und (resultativ) erwirken‹; dies kann durch
erliche leute
geschehen; die Annahme der Bitte führt zu ›begnadigen‹ (durch den über die Macht oder Gerichtsbarkeit Verfügenden);
Spezialisierung zu 1; vgl.  5, (V.) 4.
Phraseme:
jm. das leben erbitten
.
Bedeutungsverwandte:
(V.) 8,  1,  1, (V.) 1; vgl.  1,  8,  3.
Syntagmen:
jn
. (z. B.
den dieb
)
e., jn. von / zu etw
. (z. B.
von dem tod, zu dem schwert
)
e., jn. e., das [...], jn
. [wie] (z. B.
närlich
›sparsam‹)
e
.;
die erbetene begnadung
.
Wortbildungen:
erbittung
2a) ›Fürsprache, Fürbitte‹; 2b) ›Begnadigung, Strafminderung‹.

Belegblock:

Luther, WA (
1539
):
er ist [...] mit ruten gesteupt umb seiner schalckheit willen und nehrlich erbeten durch frume Leute, das er nicht erhenget ist.
Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
dieweil er von den Soldaten sehr geliebet wardt / erbahten sie jhn so weit / daß er mit seiner Ruͤstung in eine Canoa allein / ohne Speiß solte gesetzet werden.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
man solt sie gehangen haben, erpat man sie zum schwert.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel (
Straßb.
1466
):
er [pilatus] hett gewonheit in zelassen einen von den geuangen durch den hochzeytlichen tag welchen sy ieschen
[Var. 1475
2
–1518:
erbaͤtten
; nd. Bibel 1478:
wolden hebben
;
Luther
1545, Mk. 15, 6:
begerten
].
Qu. Schweiz. Gesch. (
halem.
,
1470
):
waͤre er zuͦletst, [...], daselbs angefallen und in ein schwerre gfengknus gfuͤrt und durch kein erbittung ußgelassen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
E. 15. Jh.
):
also ward er von kürtz erpeten von dem tod.
Ebd. (
1523
/
7
):
man wolt es [das Annelin] zuͦ Freiburg verbrennt haben, da ward es erbeten.
Chron. baier. Städte. Regensb. (
moobd.
,
1532
):
Mainz und all teusch fürsten inen das leben erpeten mit diser straff.
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
56, 21
(
tir.
,
1464
):
Er hat geben den chrankhen die gesunthait durch sein erpittung.
Vgl. ferner s. v.  3, (
die
5.
3.
›jn. an einen Ort rufen, einladen, bestellen‹; ütr. auch: ›jn. in ein Amt, in eine Funktion (z. B. als Schöffen, Beiständer, Zeugen) berufen‹; ›jn. zum Stellvertreter einer Person bestimmen‹; speziell: ›jn. (aus dem Leben) abberufen‹ (vom Tod);
zu  1, (V.) 6.
Obd.
Bedeutungsverwandte:
 2, (V.) 78, , ; vgl. (V.) 10,  210,
1
 6.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
wie Ernfrid Kumpf ine erpetten und verordnet hette, uff den tag gein Schweinfurt.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
Daß erste, so mir zu Gesicht kame, war eine Todtenleiche, [...], sampt einer grossen mänge Verwandter, [...] vnnd anderer erbettener, die der Leiche nachfolgeten.
Edlib. Chron. (
ohalem.
,
um 1500
):
won ich kein jnsigel hab, so habend wir er betten clanssen von einwil, vnssren mitgesellen, dz die jr insigel vor uns hand gehenckt an dissen brieff.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
2. H. 16. Jh.
):
die mögen procuratoren oder advocaten, [...], ainhaimsche oder frembde erbiten, ires gefallens und gelegenhait.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
70, 21
(
mslow. inseldt.
,
1602
):
Andres Kremers, Chriśtofen Sigels vnd Mattheßen Wildt Rathsgeśchwornen als erbetenen Testamentarin.
Ebd.
143, 6
(
1612
):
beede Parteyen einen Ehrśamben raht, Zue beśtehtigung vnd entścheidung des śtritts hinauß in Weingart erbeten.
Vgl. ferner s. v.  2, .