begnadung,
die
.
1.
s.  1.
2.
s.  6.
3.
›Privilegierung e. P. oder eines Rechtsverbandes (als Handlung)‹; metonymisch: ›verliehenes Recht, Privileg, erwiesene Gunst‹;
zu  3.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1, (mehrmals), ,  3, , (
das
6, , , .
Syntagmen:
die b. geben / verleihen / haben / halten / merken / schreiben
;
jn. durch b. legitimieren, bei der b. bleiben
;
b. der freiheit, des marktes
.
Wortbildungen:
begnadungbrief
.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
170, 17
 (
omd.
,
1554
/
1633
):
Freiheit und begnadung ist wohl gegeben denen zu den nauen außgeschurften gangen nach dem halt und reichheit derselben.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1504
):
mit clag, antwurt, red, widerred, alt urtailbriefen, kontschaften, frihaiten, begnadung briefen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
das ein herr kein libstür uf si legen sol etc. alles lut und inhalt der selben begnadung briefen.
Turmair 1, 
111, 9
 (
Nürnb.
1522
):
Gebieten darauf euch allen […], das ir dise begnadung und freiheit an genantem Aventino […] haltet.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
v. 1513
):
die furstlich begnadung so die erbern in dem freingericht zu Rächsndorff habent.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
um 1600
):
weil si es auch nur mit der herrschaft zu Millstath begnadung und wollgefallen solliche behülzung zu genüessen haben.
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Turmair 1, 
108, 15
;
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 468
.
Vgl. ferner s. v.  13.
4.
›Begnadung (des Menschen durch Gott), Gnadenerweisung (Gottes gegenüber dem Menschen)‹;
vgl.  7.

Belegblock:

Bömer, Pilgerf. träum. Mönch  (
rhfrk.
,
um 1405
):
Die eine driben ich
[Anfechtung]
an sine beduronge, | Die ander vor sine konniglich begnadonge.
Morgan u. a., Mhg. Transl. Summa
62, 31
(
schwäb.
,
14. Jh.
):
als einem ellichen beginne der begnadunge in der menschlicher naturen.
Ruh, Bonaventura
306, 7
(
Basel
1507
):
da denn vff vnd ob der arch sind dye cherubin der glorie, die da vmbgebend oder schettigend das propiciatorium, dye begnadung.
Preuss. Wb. (Z)
1, 468
.
5.
›Begnadigung e. P., Freistellung von Strafe; Strafnachlaß‹;
zu  8.
Phraseme:
ane alle begnadung
.
Bedeutungsverwandte:
 1.

Belegblock:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
daß derselben [rebellen] neu erbetne begnadung mer gelten solt, dann ir alte, lang werende dienst.
Ebd. (zu
1552
):
wiewol man euch in der capitulation eurs vertrags und vermainter begnadung verpflichtung gethan, euch bei der wahren religion und eurn freihaiten bleiben zuͤ lassen.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1. H. 16. Jh.
):
Die pöcken so nit recht pachen, zu wandl ân alle begnadung 10 tal. ₰.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
der ist verfallen umb die zwai glider, das ist die augen; oder da ihme begnadung beschechen möcht, kan ihme der herr nach seinen gefallen bestraffen.
so soll derselbige […] ohn alle begnadung auß dem gericht […] geurlaubt werden.
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 449
;
6.
›Nachlaß, Ermäßigung hinsichtlich einer Abgabeverpflichtung‹;
vgl.  9.

Belegblock:

Sattler, Handelsrechn. Dt. Orden 
452, 26
 (
preuß.
,
1419
):
Hirvon geen 20 ℔ gl. ab von begnadunge wegen myns hern.
Ebd.
453, 12
.