V.;
vorwiegend md. auch rückuml.
6.
›jn. aus einer Gemeinschaft ausstoßen; jn. aus seinem Besitz setzen; jn. (z. B. einen Aussätzigen) aussetzen; (einen Zeugen) ablehnen‹; hier anschließbar: ›jn. (Belagerte) entsetzen‹ (
; unsichere Interpretation).
Bedeutungsverwandte:
vgl.
2.
Syntagmen:
den rat a., jn. aus der bank, zum rechten, von der stat a., einen zeugen als unzulässig a.
Wortbildungen:
5 ›Aussonderung, Entfernung von jm.‹.
Belegblock:
Helm, H. v. Hesler. Apok.
(
nrddt.
,
14. Jh.
):
sin lesterlich unzucht | Ist erger wen di misel sucht, | Durch di her ist us gesat | Von der hemilischen stat.
welicher es nit gab, der ward ausgesetzt, welicher weckzog, den schrib man auf in ain register.
8.
›etw./jn. von der Aussage des Satzes ausnehmen, ausschließen‹; als Part. Perf. mit Tendenz zu präpositionaler Verwendung, dann: ›außer, ausgenommen‹, sowie (seltener) zu konjunktionaler Verwendung, dann: ›es sei denn, daß [...]‹.
Vorw. wobd. Texte.
Phraseme:
oft Gebrauch als rechtliche Verwahrformel, z. B.
nichts / niemand, alle gefärde / arglist ausgesezt.
Bedeutungsverwandte:
7; im Part. Perf. außerdem:
1,
1,
2; vgl.
14.
Syntagmen:
etw.
(z. B.
das gotteshaus, den zins
)
/ jn.
(z. B.
den fürsten / herren
)
a.
; häufiger als Part. Perf. mit zustandspassivischer Bedeutung:
etw.
(z. B.
gotteshaus, eliche sachen
)
ausgesezt sein
; formelhaft bei der Aufnahme von Neubürgern: (z. B.
alte stösse
)
ausgesezt sein, j.
(z. B.
vater / muter
)
ausgesezt sein
; mit Tendenz zu präpositionaler Verwendung (nachgestellt):
keine gegend / freunde / erben ausgesezt
, (vorangestellt:)
ausgesezt der amman / karren / wagen / frevel
; konjunktional:
ausgesezt, ob [...] / das [...].
Belegblock:
Darumb ist Magistratus ausgeseczt, die mussen sich viel anders stellen den eyn Christe.
Merk, Stadtr. Neuenb.
(
nalem.
,
1462
):
sollent hierin usgesetzt sin die von Züncken.
Luginbühl, Brennwalds Schweizer Chron.
1, 455, 27
(
halem.
,
1508
/
16
):
soͤltind dise 7 jar [...] als ir eigentum nuzen, doch Nidow und Büren usgesezt.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen
(
halem.
,
1442
):
als den bed teil in diser sach hand usgesetzt die hochen gericht und ir landmarchen.
Welti, Stadtr. Bern
(
halem.
,
n. 1437
):
alle geueͣrd har inn ußgesetzett vnd vsßgeschlossen.
Ebd. (
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
das [...] niemannd an einer begrebdtt [...] mer personenn ladenn sol dann fuͥnnfftzechenn, doch in soͤlichem die naͤchstenn fruͥnnd vnnd erbenn vßgesatzdtt.
dz die meister vnnd stubenngsellen sollichs vnnder inen selbs richten [...], doch vßgsatzt semlich freuel.
die frowen oder man, jung oder allt, niemants vßgsetzt.
Mollwo, Rotes Buch Ulm
(
schwäb.
,
E. 14. Jh.
):
setzen wir dar inne gentzlich uss alliu gotzhuser, altarzins und selegeraͤt.
sind aber 2 mechtig fürsten außgenommen, die man zu dem lantfrid nit gefordert hat, [...] die wolt man außsetzen und nit in den landfrid nemen.
Leisi, Thurg. UB
8, 420, 9
;