7.
›jn. zu jm. / etw. hinrufen, beordern, laden‹; je nach Instanz, Ort und Zweck der Handlung im einzelnen: ›jn. vor Gericht laden, zitieren; jn. zum Heeresdienst aufbieten; jn. zu einer Sitzung einladen; jn. zu einer Festlichkeit einladen‹; vgl. ferner die Syntagmen; offen zu
8.
Syntagmen:
jn
. (z. B.
den bischof / beklagten / gelerten / fürsten / freund / hintersassen, die Franken
)
b., etw
. (z. B.
die bürgerschaft / gemeine / schranne, das gericht, den hof / rat
)
b., jn. zu zeugen b., das volk zusammen b
. (auch als unfestes Präfixverb auffaßbar),
jn. zu sich, zu dem altar, zu der brautlauf, zu dem kapitel, zum rechten, zu einem tage b., jn. in den himmel b., jn. durch den büttel b., jn. b., zu [...]
; vereinzelt ohne nähere Bestimmung des Ortes oder Zweckes, dann je nach Kontext: ›jn. verklagen‹; ›jn. abberufen, heimrufen im religiösen Sinne‹;
berüfter hof, berufener gast
.