abheischen,
V., unr. abl.
1.
›von etw. (z. B. einem Amt) zurücktreten, abtreten‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  9.

Belegblock:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1553
):
im fall er das bontworter ampt [...] triben worde, so wolte er sich abheischen.
2.
›jn. (den Angeklagten) oder eine Rechtssache zwecks Appellation aus der Gewalt eines Richters abfordern‹;
zu (V.) 6.
Wortbildungen:
abheischung.

Belegblock:

Krebs, Prot. Spey. Domkap.
1, 3738, 4
(
rhfrk.
,
1513
):
wan ein burger umb schult an geistlich gericht gefordert, so werd er vom rat abgeheischen, mit beger, solichs an key. mt. zubringen.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Von einem Richter abheischen. Einen andern Richter anruffen.
Krebs, a. a. O.
1, 3819, 4
;
Wrede, Aköln. Sprachsch.
22b
;
3.
›jm. etw. abverlangen‹;
zu (V.) 5.
Bedeutungsverwandte:
 1.

Belegblock:

Wrede, Aköln. Sprachsch.
22b
;
Shess. Wb.
1, 40
.