appellation,
appellaz
(letzteres in einem runden Drittel der Belege),
die
;
-Ø/–
(für
appellation
);
-ien/–
(für
appellaz
).
›Appellation, „ordentliches Rechtsmittel gegen End- und gewisse Beiurteile mit Suspensiv- und Devolutiveffekt, mit welchem eine Partei, wenn sie sich durch eine unrichtige Entscheidung der niederen Instanz beschwert fühlt, die obere um Abhilfe anruft“‹ (
Laufs, Reichskammergo.
292
); metonymisch auch: ›Appellationsschreiben‹;
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
1, 804/5
;
Hrg
1, 196-200
.
Bedeutungsverwandte:
 5,  2.
Syntagmen:
die a. gestatten
(mehrmals)
/ annemen / machen, die a. an etw.
(z. B.
gericht
)
verweisen
;
a.
(Subj.)
haben kraft
;
von jm.
(z. B.
richter
)
für etw.
(z. B.
rat
)
a., der a. begeren
;
der a. nachkommen
;
jn. mit der a.
(metonymisch)
wohin senden, jn. auf die a. vertagen
;
form / mittel / tag / ziel / freiheit / fielheit / busse der a.
;
a. für die (-)hauptmanschaft, a. vom urteil
;
schaden an der a.
;
unbeschädigt der a.
;
verbotene a.
Wortbildungen:
appellationsklage
,
appellationssache
›Gegenstand eines Berufungsprozesses‹,
appellationsweise
,
appellationszettel
,
appellazschreiber.

Belegblock:

Joachim, Marienb. Tresslerb. (
preuß.
,
1404
):
als yn unser homeister ken Rome in den hof mit der appellacion sante.
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
sie zu erkennen geben öre gerechtickeit widder den bisschoff zu mencz, unbeschediget örer appellacien.
Mayer, Folz. Meisterl. (
nobd.
,
v. 1496
):
Sie [sunder] zu der lesten ladung rügt. | Do hillfft kein appelaczen her noch dar.
Maaler (
Zürich
1561
):
Appellatz (die) Ist ein beruͤffung von einem vermeinten beschwaͤrlichen vrteil deß anderen richters / zuͦ vnd an den oberen richter.
Schlosser, H. v. Sachsenh.
3743
(
schwäb.
,
1453
):
her schriber, trit herfür | Und machen mir die appellacz!
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 19, 18
(
schwäb.
,
1574
):
Kombt er der appellation in dreyen monaten nach, das man ime das widergebe.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1592
):
Nachdem von hailigen altvätern und päpsten, gaistlichen und weltlich rechten bericht löblich ufgesetzt ist das mitel der appellation und berufung also daß ein jeder von untauglichen urthailen sich an den obern beruefen mag.
Rapp, UB Stuttg. (
schwäb.
,
1473
):
durch aincherlai sach willen, ouch nit in appellacions wise.
Rauwolf. Raiß ([
Lauingen
]
1582
):
verstendige Maͤnner / denen alle wüchtige schwere Appellations sachen zuͦ vrthailen furkommen.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1501
/
16
):
so soll [...] sein beruͦfung und appellation weiter nit gestattet noch gehengt werden.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
56, 2
(
moobd.
,
1597
):
Wann [...] sich ainer, der annder oder beede thail desselben beschwärn, der appellation für die löblich landshaubtmanschafft [...] begern wolten.
Rosenthal. Bedencken
22, 24
;
Loersch, Weist. Boppard ;
Kisch, Leipz. Schöffenspr. ;
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
135, 1
;
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. ;
Ermisch, Sächs. Bergr. ;
Schottenloher, Flugschrr.
102, 15
;
V. Anshelm. Berner Chron. ;
Welti, Stadtr. Bern ; ;
Müller, Lands. St. Gallen
39, 20
;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Schlosser, a. a. O.
5425
;
Müller, Nördl. Stadtr. ;
ebd. S. /9: ausführliche Sachangaben zur Appellationspraxis;
Rapp, a. a. O. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 524, 24
;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
316, 2
;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Rintelen, B. Walther
9, 21
;
Rot
290
;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 24
;
Möller, Fremdwörter.
1915, 27/28
.