eigentum,
das
,der
;-(e)s/–
.1.
›Besitz, Grundbesitz (von Ländereien, Gütern, Immobilien, zugehörigen Gerätschaften, Gegenständen der Fahrhabe), Rechte‹, jeweils als Objekte, die in je eigenen Sinn- und Handlungswelten nach je spezifischen, umfassenden Rechten in der relativ freien Verfügung eines Rechteinhabers stehen und in entsprechender Weise genutzt werden; als Rechteinhaber erscheinen in den Belegen grundherren, herren, frauen
, ein komtur
, der babst
sowie Instanzen wie capitel, klöster, probsteien
; dazu Metonymien: ›Nutzungsrecht am Besitz, Verfügungs-, Herrschaftsgewalt über die Objekte, darunter auch über deren Bewohner‹; ›Lehensverband; Herrschaftsbezirk‹; ›Siedlung innerhalb eines Herrschaftsgebiets‹; in Texten der Sinnwelt ,Religion‘ ütr.: ›einem irdischen eigentum
verglichene ewige Seligkeit‹; Verstärkt Rechts- und Wirtschaftstexte.
Zur Sache:
LThK
ff; 3, 735
Lex. d. Mal.
ff.3, 1714
Syntagmen:
ein e. beweisen / haben / verkaufen / verlieren, zur steuer benennen, jm. ein e. überlassen
; ein e
. (Subj.) jm. aufersterben
›erblich zufallen‹ / zugehören / zustehen
; etw
. (z. B. ein schlos
) js. e. sein
; etw. als e. nutzen, auf das e. bauen, auf dem e. sitzen, jn. aus seinem e. treiben, j. etw. für sein e. annemen, im e. sterben, etw
. (Subj.) in js. e. bleiben, j. über js. e. gehen, etw. zum e. haben / reissen, jm. ein land zum e. geben / leihen
; das e. der ˹frau / kirche, des klosters
˺ (gen. subjectivus), das e.
˹des gartens, der güter
˺ (gen. objectivus); das e. an etw
. (z. B. an einer kirche
); das freie / liegende / nüzliche / rechte e
.; der anpart
›Anteil‹, die beschwerung / veränderung, das recht des eigentums
.Wortbildungen:
˹eigentümer
eigentumsinhaber
eigentumsbrief
eigentumserbe
eigentumsfron
eigenen
Gut‹ (im Unterschied zur lehenfron
), eigentumsgebrauch
eigentumsgut
Belegblock:
das yhr gottis schrifft reysset tzu ewrm eygenthum, und menget uns dreyn und drauß was euch nur gelustet.
Gehe [...] auff den berg Nebo [...] vnd besihe das land Canaan / das ich den kindern Jsrael zum eigenthum
[
zebehaltenMentel
1466 / nd. Bibel: ;
zuͦ erobernEck
1537: ]
geben werde. ließ [...] her probst [...] fragen, wen man alhie vor ein grundthern erkenne und wem der eigenthumb [...] zustehe?
seind sie [schultheiß] jedoch [...] davon zurückgefallen, einen unterschied zwischen der lehen- und aigentumbsfrohn zu machen.
gepürt yme auch nit vber myn eigenthuͦm Acker. Wyngarten wiese zugeen [...] wider mynen willen.
Ebd.
183, 13
: da herschafft od’ eygenthuͦm der güter durch den vbergeber [...] nit mag vffgetragen werden.
Ebd.
229, 34
: der erbe oder eygenthuͦmer desselben guͦts ist schuldig dem kauffer solichen gepruch zulassen.
das [...] den kindern der eygenthuͦmb gentzlich vfferstorben sol sein.
erbstende addir legende gud [...] ist in der frouwen eygenthumbe geblebin.
das ich der zeit meiner regirung des closters [...] gehultz und andere fur des closters eigenthumb gehalden.
alle creaturen im himmel und in dieser welt seind auß diesen geistern [Gottes] gebildet / und leben darinnen [im circk
im
himmel] als in ihrem eigenthumb. herr Wilhelm [...] bekennt, dz das schlos Vrins des genanten Thuͥrings Efinger vatters eigentum sie.
das si
[Chorherren]
deßhalb zuͦ mercklichem abbruch irer zinß und beswaͤrung irs eigenthuͦmbs getrengt werden. wie dann unser vorhaben nie gewäsen, ... einiche enderung deß gewonlichen daselbs gottsdiensts inzuͦfuͤren, sonders allein unser recht deß eigenthuͦmbs der probsty zeerhalten.
Wann ein Prelat [...] einen Grundt [...] erblich aufgibt, so hat der Zinßman [...] an dem Grundt [...] das nutzlich Aigenthumb.
2.
›Gesamtheit des Besitzes von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Eigentum, Vermögen‹; metonymisch zu 1; im Unterschied zu diesem weniger in rechtsrelevanten Kontexten belegt; in religiösem Kontext Forderung nach freiwilligem Verzicht auf weltliches eigentum
; Syntagmen:
e. behalten / haben
; des eigentumes verzeihen
; x dukaten für e. werden, jm. etw. zu e. geben
; das e. des schlosses, der werke
(Gen.obj.).Belegblock:
hat her Kunradt von Lichtenhayn dem herenn kumpthur zcu Hollandt dis [...] eynngethum und zcubehorunge des slosses [...] mit willen lossenn fulgen.
dat geine geistliche personen [...] sulchen eigendom van nu vortan nietme haven noch behalden sullen.
hat er [Bapst] gethan als ain grosmuͤtiger fürst dem d’ gemein nutz dañ sein aigenthum lieber geweist.
Dise alsus solich die ires eigendummes und irs eigenen willen vercient und ledegunt ire hende.
habent wir [...] niht eigentuͦm, so ist aber der himel unser eigen gar.
(es ist) bis auff dise zeit bemelts erlich wappen an iren heusern, wonungen, eigenthumben, silbergeschirren, sigilen, petschieren, hausrat.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
52
; 3.
›einem eigentum
verglichene, damit versachlichte, der Verfügung eines eigentümers
unterworfene Person, Leibeigener, Höriger‹; als Metonymie (vereinzelt): ›Leibeigenschaft, Hörigkeit‹; in den Belegen auch bezogen auf: ›von Gott abhängiger, damit seiner Obhut unterliegender Mensch‹; in 1 Beleg: ›dem Teufel Verfallener‹; Nrddt. / md.; verstärkt Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Wortbildungen
eigentumsangehörig
eigentumschaft
eigentumsordnung
eigentumsrecht
Belegblock:
So daß auch nicht hilfft / so verbrent man sie
[Hexen]
lebendig als ein Eigenthumb deß Teuffels. Wie die Muͤnche auch gethan haben, die keinen auffnamen, sie wusten denn, das er frey und niemand mit verloͤbnis odder schuld odder eigenthum verpflicht were.
Werdet jr nu meiner [HERR] stimme gehorchen [...] So solt jr mein Eigenthum
[
sunderbarMentel
1466: (Adj.); nd. Bibel 1478:
hochlick leef vnde vterkorn, 1494:
lefliken to ghedan, 1522:
eyn sunderlik volck;
mein aigen guͦtEck
1537: ]
sein fur allen Völckern. daß der churfürstlichen Pfalz eigentumbs- und leibsangehörige [...] sich zum höchsten beschwert.
Das wir [...] Gottes eigenthumb vnd Herde worden sein.
ders. Hl. Schrifft.
5. Mose 7, 6
; 4.
wohl: ›jm. (Gott) eigenes Wesen, jm. zugehörige Seinsqualität, innere Eigenschaft, Wesenheit‹;