eigentum,
das
,
seltener
der
;
-(e)s/–
.
1.
›Besitz, Grundbesitz (von Ländereien, Gütern, Immobilien, zugehörigen Gerätschaften, Gegenständen der Fahrhabe), Rechte‹, jeweils als Objekte, die in je eigenen Sinn- und Handlungswelten nach je spezifischen, umfassenden Rechten in der relativ freien Verfügung eines Rechteinhabers stehen und in entsprechender Weise genutzt werden; als Rechteinhaber erscheinen in den Belegen
grundherren, herren, frauen
, ein
komtur
, der
babst
sowie Instanzen wie
capitel, klöster, probsteien
; dazu Metonymien: ›Nutzungsrecht am Besitz, Verfügungs-, Herrschaftsgewalt über die Objekte, darunter auch über deren Bewohner‹; ›Lehensverband; Herrschaftsbezirk‹; ›Siedlung innerhalb eines Herrschaftsgebiets‹; in Texten der Sinnwelt ,Religion‘ ütr.: ›einem irdischen
eigentum
verglichene ewige Seligkeit‹;
vgl. (Adj.) 1.
Verstärkt Rechts- und Wirtschaftstexte.
Zur Sache:
LThK
3, 735
 ff;
Lex. d. Mal.
3, 1714
ff.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):  5,  1,  6,  4,
2
 10,  2,  2; vgl.  2,
2
 17,
1
(
das
1.
Syntagmen:
ein e. beweisen / haben / verkaufen / verlieren, zur steuer benennen, jm. ein e. überlassen
;
ein e
. (Subj.)
jm. aufersterben
›erblich zufallen‹
/ zugehören / zustehen
;
etw
. (z. B.
ein schlos
)
js. e. sein
;
etw. als e. nutzen, auf das e. bauen, auf dem e. sitzen, jn. aus seinem e. treiben, j. etw. für sein e. annemen, im e. sterben, etw
. (Subj.)
in js. e. bleiben, j. über js. e. gehen, etw. zum e. haben / reissen, jm. ein land zum e. geben / leihen
;
das e. der ˹frau / kirche, des klosters
˺ (gen. subjectivus)
, das e.
˹
des gartens, der güter
˺ (gen. objectivus);
das e. an etw
. (z. B.
an einer kirche
);
das freie / liegende / nüzliche / rechte e
.;
der anpart
›Anteil‹
, die beschwerung / veränderung, das recht des eigentums
.
Wortbildungen:
˹
eigentümer
,
eigentumsinhaber
˺ (dazu bdv.:  2, ),
eigentumsbrief
›Urkunde zur Übertragung von Grundeigentum‹ (a. 1523),
eigentumserbe
(a. 1503),
eigentumsfron
›Frondienst auf einem
eigenen
Gut‹ (im Unterschied zur
lehenfron
),
eigentumsgebrauch
›nicht kodifizierte Rechtspraxis bezüglich eines Eigengutes‹ (a. 1592),
eigentumsgut
›Allodialgut‹ (a. 1484).

Belegblock:

Luther, WA (
1521
):
das yhr gottis schrifft reysset tzu ewrm eygenthum, und menget uns dreyn und drauß was euch nur gelustet.
Ders. Hl. Schrifft.
5. Mose 32, 49
(
Wittenb.
1545
):
Gehe [...] auff den berg Nebo [...] vnd besihe das land Canaan / das ich den kindern Jsrael zum eigenthum
[
Mentel
1466 / nd. Bibel:
zebehalten
;
Eck
1537:
zuͦ erobern
]
geben werde.
Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1585
):
ließ [...] her probst [...] fragen, wen man alhie vor ein grundthern erkenne und wem der eigenthumb [...] zustehe?
Kollnig, Weist. Schriesh.
215, 1
(
rhfrk.
,
1606
):
seind sie [schultheiß] jedoch [...] davon zurückgefallen, einen unterschied zwischen der lehen- und aigentumbsfrohn zu machen.
Köbler, Ref. Wormbs
100, 8
(
Worms
1499
):
gepürt yme auch nit vber myn eigenthuͦm Acker. Wyngarten wiese zugeen [...] wider mynen willen.
Ebd.
183, 13
:
da herschafft od’ eygenthuͦm der güter durch den vbergeber [...] nit mag vffgetragen werden.
Ebd.
229, 34
:
der erbe oder eygenthuͦmer desselben guͦts ist schuldig dem kauffer solichen gepruch zulassen.
Ders., Ref. Franckenfort
42, 12
(
Mainz
1509
):
das [...] den kindern der eygenthuͦmb gentzlich vfferstorben sol sein.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
112, 13
(
thür.
,
1474
):
erbstende addir legende gud [...] ist in der frouwen eygenthumbe geblebin.
Küther, UB Frauensee
389, 22
(
thür.
,
1530
):
das ich der zeit meiner regirung des closters [...] gehultz und andere fur des closters eigenthumb gehalden.
Böhme, Morg.R.
152, 17
(Hs. ˹
schles.
,
1612
˺):
alle creaturen im himmel und in dieser welt seind auß diesen geistern [Gottes] gebildet / und leben darinnen [im circk
im
himmel] als in ihrem eigenthumb.
Merz, Urk. Wildegg
54, 27
(
halem.
,
1457
):
herr Wilhelm [...] bekennt, dz das schlos Vrins des genanten Thuͥrings Efinger vatters eigentum sie.
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1480
):
das si
[Chorherren]
deßhalb zuͦ mercklichem abbruch irer zinß und beswaͤrung irs eigenthuͦmbs getrengt werden.
Ders., Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1571
):
wie dann unser vorhaben nie gewäsen, ... einiche enderung deß gewonlichen daselbs gottsdiensts inzuͦfuͤren, sonders allein unser recht deß eigenthuͦmbs der probsty zeerhalten.
Rintelen, B. Walther
3, 15
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Wann ein Prelat [...] einen Grundt [...] erblich aufgibt, so hat der Zinßman [...] an dem Grundt [...] das nutzlich Aigenthumb.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
, Hs.
A. 17. Jh.
):
so ist doch [...] den kauf- auf- widerkauf- und aigentumbsinhabern hiemit auch bevolhen, das si hierauf insonderhait ir vleissig achtung [...] halten.
Luther. Hl. Schrifft.
Sir. 11, 35
;
Wilkes, Sta. Xanten
192, 6
;
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Wyss, Limb. Chron. U ;
Anderson u. a., Flugschrr.
30, 3, 21
;
Köbler, Stattr. Fryburg ; ;
Rintelen, a. a. O.
148, 28
;
Hulsius
D iiijv
;
Rwb ff.;
2.
›Gesamtheit des Besitzes von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Eigentum, Vermögen‹; metonymisch zu 1; im Unterschied zu diesem weniger in rechtsrelevanten Kontexten belegt; in religiösem Kontext Forderung nach freiwilligem Verzicht auf weltliches
eigentum
;
vgl. (Adj.) 1.
Bedeutungsverwandte:
2
 10, , ; vgl.
2
 17,  2,  1, ,
1
(
das
1,  1, ,  2.
Syntagmen:
e. behalten / haben
;
des eigentumes verzeihen
;
x dukaten für e. werden, jm. etw. zu e. geben
;
das e. des schlosses, der werke
(Gen.obj.).

Belegblock:

Ziesemer, Gr. Ämterb.
108, 13
(
preuß.
,
1473
):
hat her Kunradt von Lichtenhayn dem herenn kumpthur zcu Hollandt dis [...] eynngethum und zcubehorunge des slosses [...] mit willen lossenn fulgen.
Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1505
):
dat geine geistliche personen [...] sulchen eigendom van nu vortan nietme haven noch behalden sullen.
Anderson u. a., Flugschrr.
15, 8, 34
([
Worms
1521
]):
hat er [Bapst] gethan als ain grosmuͤtiger fürst dem d’ gemein nutz dañ sein aigenthum lieber geweist.
Sievers, Oxf. Benedictinerr. (
hess.
,
14. Jh.
):
Dise alsus solich die ires eigendummes und irs eigenen willen vercient und ledegunt ire hende.
Bihlmeyer, Seuse (
alem.
,
14. Jh.
):
habent wir [...] niht eigentuͦm, so ist aber der himel unser eigen gar.
Maaler (
Zürich
1561
):
Lange besitzung macht Eigenthuͦm͂.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
(es ist) bis auff dise zeit bemelts erlich wappen an iren heusern, wonungen, eigenthumben, silbergeschirren, sigilen, petschieren, hausrat.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
52
;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Vgl. ferner s. v. , .
3.
›einem
eigentum
verglichene, damit versachlichte, der Verfügung eines
eigentümers
unterworfene Person, Leibeigener, Höriger‹; als Metonymie (vereinzelt): ›Leibeigenschaft, Hörigkeit‹; in den Belegen auch bezogen auf: ›von Gott abhängiger, damit seiner Obhut unterliegender Mensch‹; in 1 Beleg: ›dem Teufel Verfallener‹;
zu (Adj.) 2.
Nrddt. / md.; verstärkt Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Wortbildungen
eigentumsangehörig
›leibeigen‹ (dazu bdv.: ),
eigentumschaft
›Leibeigenschaft‹ (a. 1372), ˹
eigentumsordnung
(17. Jh.),
eigentumsrecht
(a. 1483)˺ ›Rechtsordnung, welche die Verhältnisse der Leibeigenen regelt‹.

Belegblock:

Oorschot, Spee/Seifert. Proc.
490, 28
(
Bremen
1647
):
So daß auch nicht hilfft / so verbrent man sie
[Hexen]
lebendig als ein Eigenthumb deß Teuffels.
Luther, WA (
1530
):
Wie die Muͤnche auch gethan haben, die keinen auffnamen, sie wusten denn, das er frey und niemand mit verloͤbnis odder schuld odder eigenthum verpflicht were.
Ders. Hl. Schrifft.
2. Mose 19, 5
(
Wittenb.
1545
):
Werdet jr nu meiner [HERR] stimme gehorchen [...] So solt jr mein Eigenthum
[
Mentel
1466:
sunderbar
(Adj.); nd. Bibel 1478:
hochlick leef vnde vterkorn
, 1494:
lefliken to ghedan
, 1522:
eyn sunderlik volck
;
Eck
1537:
mein aigen guͦt
]
sein fur allen Völckern.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1613
):
daß der churfürstlichen Pfalz eigentumbs- und leibsangehörige [...] sich zum höchsten beschwert.
Mathesius, Passionale (
Leipzig
1587
):
Das wir [...] Gottes eigenthumb vnd Herde worden sein.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Bautzen
1567
):
Befihl dem Engel das er kom, | Vnd vns bewach dein eigenthum.
ders. Hl. Schrifft.
5. Mose 7, 6
;
Kehrein, a. a. O. ;
4.
wohl: ›jm. (Gott) eigenes Wesen, jm. zugehörige Seinsqualität, innere Eigenschaft, Wesenheit‹;
vgl. (Adj.) 5.
Bedeutungsverwandte:
 2.

Belegblock:

Quint, Eckharts Pred. (
E. 13.
/
A. 14. Jh.
):
si [sêle] suochet vürbaz, waz daz sî, daz got in sîner gotheit ist und in sînem eigentuome sîner eigenen natûre.