Syntagmen:
den g. aufnemen / aufwechseln / auslassen / austeilen / befrieden / behalten / entfremden / erarbeiten / erwerben / (ver)kaufen / lösen / reinen / teilen / verbrennen / verlassen / versetzen / verwechseln, den g. jm. leihen, von jm. zu lehen haben; der g. jm. ankommen / ansterben / zugehören / zufallen, (wo) liegen, die gründe aneinander stossen; in g. brechen, sich in den g. legen / verbergen, etw. durch den g. gehen, etw. auf den g. füren, auf dem g. bauen / freien, etw. auf dem g. liegen, um den g. richten, über js. g. gehen, zwischen den gründen ausgehen; der g. des (gottes)hauses / herren / reiches, der stadt, der anstösser; der keiserliche / weite g.; aufgebung des g., herre des g.
Wortbildungen:
(a. 1574; wie
, s. v.
10),
›grundherrschaftlicher Beamter‹,
›Grenzstein zwischen zwei Grundherrschaften‹,
›Schriftstück, das den Besitz und damit alle Rechte an einem Grundstück regelt und dokumentiert‹ (a. 1493f.),
›auf dem Grundbesitz und nicht auf einer Person liegende Belastung (z. B. Dienste)‹ (a. 1513),
›aus dem Grundherrschaftsverhältnis herrührende, dem Grundherrn zufließende Geldstrafe‹ (a. 1571f.),
›Bezieher der Grundbuße‹ (a.1581),
›Recht auf Bodennutzung‹,
›frei von Abgaben (in Bezug auf Bodenbesitz)‹,
›Grundherrschaft‹,
›Einfriedung eines Grundstücks zur Begrenzung und zum Schutz, Grundstücksumzäunung‹,
›Abgabe von Grund und Boden‹ (a. 1342),
›Gesamtheit der grundherrlichen Rechte‹,
1. ›niedere Gerichtsbarkeit in einem dem Grundherren unterstellten Gebiet‹ (a. 1546); 2. ›Gerichtsbezirk des Grundherren‹,
›(nießbrauchender) Grundbesitzer‹ (a. 1573f.),
1. ›Siegel des Grundherren bzw. des städtischen Grundbuchamtes‹; 2. als Metonymie ›das Grundbuch selbst‹,
›zum Mühlenrad hinlaufendes Gerinne‹ (a. 1604; Gw entsprechend mnl.
kalle
›Wasserleitung‹;
),
2 (dasselbe),
›vererbbares Lehen‹ (a. 1618),
,
,
›Grundstücksbegrenzung, Grenzstein‹,
›grundherrschaftlicher Verwaltungsbeamter‹,
(wie
grundinsiegel
1; a. 1573),
›Getreideabgabe an den Grundherrn‹,
1 ›Grund und Boden betreffende Angelegenheit‹ (a. 1606f.),
›alleinstehendes Waldgrundstück oder Waldrest‹,
›Beisitzer eines grundherrlichen Gerichtes‹ (a. 1583),
›grundherrlicher Schreiber, der auch das Grundbuch zu führen hat‹,
›vom Vogt eingesetzter Verwaltungsbeamter, Schultheiß‹ (dazu bdv.:
),
,
›zur Ausstattung einer religiösen Einrichtung aufgelegte Abgabe‹ (a. 1485; dazu bdv.:
2,
,
1
,
,
; Gw zu mhd.
wideme
;
),
›Auszug aus dem Grundbuch, Urkunde, in der der Besitz an einem Grundstück ausgewiesen ist‹.