eigenherre,
der
;
–/-en
.
›Gutsbesitzer, Eigentümer eines Landstrichs‹; in dieser Eigenschaft auch: ›Grundherr über ein Gut mit Verfügungsgewalt über Land und Leute‹;
zu (
das
2,  8.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1.
Syntagmen:
j. einen eigenherren haben
;
der e
. (Subj.)
etw. bewilligen / fordern
;
etw. vom eigenherren abkaufen
;
der e. des dorfes, der güter
.
Wortbildungen:
eigenherlichkeit
1 ›wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit‹ (a. 1507); 2 ›Eigentumsrecht‹ (a. 1528),
eigenherrenkelner
›Verwalter eines Gutsbesitzers‹.

Belegblock:

Dinklage, Frk. Bauernweist.
17, 24
(
nobd.
,
um 1470
):
das ein herr vom Münchberg und sein closter ein eigenherr des gantzen dorfs zu Eybingen ist.
Ebd.
84, 32
(
1430
):
mit dem [schilling] hat sie [frawe] ir gutter in ir handt bracht, bis das sie zu irem eygenherrnkellner kumpt.
Loose, Tuchers Haushaltb. (
nürnb.
,
1484
):
ain zinnßlehen zu Werde [...] erkaufft mit seiner zugehörung, des ein rate aigenherr ist.
Anderson u. a., Flugschrr.
24, 3, 5
([
Nürnb.
]
1525
):
Das [...] inn eyns yeglichen Burgers [...] macht vnd wilkuͤr steen solle / alle vnnd yede weysat vnnd aigenthumbs [...] von den aigen herren der selbigen guͤter wideru͂b ab zu kauffen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
ist dañ die gelyhen hab vorhanden / die mag der eigenherr vordern.
Goerlitz u. a., Magd. Schöff./Schweidnitz
311, 27
;
Anderson u. a., a. a. O.
4, 33
;
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
84, 20
;