besiz,
der
;-sitzes/–
.1.
›Besitz von etw., Verfügung über etw. aufgrund eines Besitzverhältnisses‹; als Metonymie: ›von jm. besessenes Gebiet, in Anspruch genommener Platz, Raum‹; vgl. 5; zu ,Besitz‘ unter Rechtsaspekten vgl. Hrg
.1, 1971, 389-393
Syntagmen:
den b. behausen; in js. b. fallen, etw. in b. haben / nemen
; b. der güter
; voller b
.Belegblock:
dises morgen wingarts welchen itzund in besitz hatt der jung Steffan.
nicht in Aegyptischem irrdischen Uberfluß / sondern im vollen Besizz der Guͤhter des Beherrschers aller Dinge.
daß dem üweren mächtigen hufen der weg uß dem wald geöffnet ward, daß si heruß in die unseren besitz fallen mochtend.
seyt di liecht dann nicht behausent | noch verrunent auch chainen besitz.
Belegblock:
Wie der cleger vff vngehorsam des verclagten in besitz der guter soll ingesetzt werden genant Jmmissio.
die zugab oder hyrat gůt des Manns soll vnder die kinder der vordern vnd nachgenden Ee glych verteilt werden nach endung des besitzs oder niessung in die haupter.
Ebd.
327, 6
: etwas des einer in besitze, gebruch, od’ niessung were.