besiz,
der
;
-sitzes/–
.
1.
›Besitz von etw., Verfügung über etw. aufgrund eines Besitzverhältnisses‹; als Metonymie: ›von jm. besessenes Gebiet, in Anspruch genommener Platz, Raum‹; vgl.  5; zu ,Besitz‘ unter Rechtsaspekten vgl.
Hrg
1, 1971, 389-393
.
Bedeutungsverwandte:
 2, , .
Syntagmen:
den b. behausen; in js. b. fallen, etw. in b. haben / nemen
;
b. der güter
;
voller b
.

Belegblock:

Weingart u. a., Seelb. Rhodt
234, 14
(
pfälz.
,
1571
):
dises morgen wingarts welchen itzund in besitz hatt der jung Steffan.
Göz. Leichabd. (
Jena
1664
):
nicht in Aegyptischem irrdischen Uberfluß / sondern im vollen Besizz der Guͤhter des Beherrschers aller Dinge.
Bächtold, H. Salat (
Zürich
1532
):
daß dem üweren mächtigen hufen der weg uß dem wald geöffnet ward, daß si heruß in die unseren besitz fallen mochtend.
Niewöhner, Teichner
328, 37
(Hs. ˹
moobd.
,
1360
/
70
˺):
seyt di liecht dann nicht behausent | noch verrunent auch chainen besitz.
Göz. a. a. O. ;
2.
›Bewirtschaftung von etw.‹;
vgl.  9.
Bedeutungsverwandte:
 1,  2,  1, .

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
108, 3
(
Worms
1499
):
Wie der cleger vff vngehorsam des verclagten in besitz der guter soll ingesetzt werden genant Jmmissio.
Ebd.
320, 8
(
Worms
1499
):
die zugab oder hyrat gůt des Manns soll vnder die kinder der vordern vnd nachgenden Ee glych verteilt werden nach endung des besitzs oder niessung in die haupter.
Ebd.
327, 6
:
etwas des einer in besitze, gebruch, od’ niessung were.
3.
s.  12.