besitzer,
der
;-s/-Ø
.3.
›Besitzer von etw. (Bezugsgrößen unterschiedlicher Art, oft von Gütern, auch von fahrender Habe, seltener von abstrakten Bezugsgegenständen)‹; Syntagmen:
den b. berauben, seinen b. erkennen
; b. des altars / eigentums / gutes / hauses / klosters / lehens / teiches / weingartes, der pfründe / vicarei / weide, der freuden
; nüzlicher b
.Wortbildungen:
besitzerin
Belegblock:
es [...] ist not das der cleger bewyse das der grundt syn vnd er des nutzlich besitzer oder herr sy.
So sollen uns landgrave Philipsen als besitzer des cloisters Sehe die erbgerichte, [...], pleibenn.
Die sel ist [...] ain besitzerin alles gutes vnd aller / der frewden, die got gelaisten mag.
Der ochs erkant seinen besitzer
[
HerrnLuther
1545: ]:
vnd der esel die krúpp seins herren. Und ward Robertus ein besitzer und herr alles des gu̇ts.
daß hierdurch der besitzer seines eigenthumbs nit beraubet werde.
Deß grossen gluͤcks gaben / Den besitzer offt gefellet haben. Jn ein schoͤn hauß / gehoͤrt ein ehrlicher Wirth oder besitzer.
wir sullen sein ausgëber alain der zeittleichen güter vnd nicht pesiczer.
Sol er vnnd śeine Nachkumling, beśietzer śeines Wein gartn frey haben Zuegehen.
4.
›Bewirtschafter (eines Gutes), Inhaber (einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Position)‹; auch: ›Bewohner (z. B. eines Hauses)‹; Bedeutungsverwandte:
vgl. .Belegblock:
Wyr heisßen auch einen ixlichen moller unde besittzer der genanten molen, der zcur zcit ist, sulche genante zcinß jerlichen [...] bezcaln.
daz er yme met unrechte vorheldet habe unde gud also eyn frevelicher besitczer.
das die zwͤkwͤnftigen castner und arm lewt, der guter besiczer, aygentlich wissen, wer das schuldig zwͤ geben ist.
er sahe dz sich alle ding verkert heten / dann ein anderer daselbs besiczer wz.