inhaber,
der
;-s/-Ø
.›Besitzer, Eigentümer (von Geld, Gut, Land)‹; auch ›stellvertretend mit der Verwahrung von etw. Beauftragter, mit etw. Beliehener; Inhaber eines Pfandes, einer Urkunde‹;
Syntagmen:
i. eines briefes / hofes / weidgangs, i. einer behausung / feste / grafschaft / herschaft / landvogtei / pfandschaft / stat, i. eines bades / gerichtes / grundes / gutes / hauses / landes / pfandes / schlosses / stiftes / wassers, i. von geld
.Wortbildungen:
inhaberin
Belegblock:
es mag inhaber obberürter güter gefragt werden, welcher gestalt er sich daselben angenõmen vnd vnderzogen hab.
Ebd.
329, 7
: So einer dem andern pfande […] wider willen des inhabers demselben entweltigte neme.
Es würd auch von dem inhaber des haus Schwartzach ein schultheiß […] gesetzt.
so sollẽ die buwmeister / dem iñhaber derselbẽ hüser verkünden / das sy in einer zimblichen zyt buwen.
sollen die jñhaber derselbigẽ Schloͤsser frayndtlicher mainung ersucht werden.
ist der Grundtherr nit schuldig, dem Holden oder Innhaber des Grundts umb die Dienst nachzuschicken.
Ist gleichwohl […] gehalten worden, das der inhaber des ewigen gelts das sperrn.
als irem genedigisten herrn und landsfürsten wie gehorsamiste landleüt und inhaber zu tuen schuldig und pflichtig seind.