1
stathaft,
1
stathaftig,
Adj.;
in den Wörterbüchern zu (
die
) gestellt, von diesem semantisch relativ stark isoliert; zumindest in den Ansätzen 1 und 2 an (
der
4 angelehnt; vgl. zur Problemantik der Zuordnung .
1.
›angesehen, ehrenhaft, trefflich (von Personen)‹.
Bedeutungsverwandte:
 1, ,  1, ; vgl. ,  3, , ,  1,  3, (Adj.) 6, .
Gegensätze:
vgl.  3.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
Es warden ach von den 12 orten treffenlich, stathaft man darzu verordnet.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1551
):
daß in ainer solchen weitberuembten stat, als Augspurg sei, darin sovil statthafter und gelehrter leut wonhaft.
Vgl. ferner s. v.
2
 10.
2.
›vermögend, über ansehnlichen Besitz verfügend, wohlhabend; militärisch voll ausgerüstet‹.
Bedeutungsverwandte:
 1, (Adj.) 4, ; vgl. (part. Adj.), ,  1,  1, ,  1,  1, .
Syntagmen:
s. sein, so s. werden, das [...]
;
jn. s
. ›gerüstet‹ [wohin]
schicken
;
der stathafte man / söldner
.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
rhfrk.
,
1540
):
ob imant so stathaftig wer und funfzig sau in seinem hof zuge.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
Demnach ermanen wir euch der verpflichtung [...], das ir [...] mit ganzer macht statthaftig etlich werhaft menner wol gerust [...] gein Haidingsfeld schicket.
das wir daruff die sach und empörung vermainten, genzlich zu ruw zu stellen oder aber zu dem mindsten ir etlich und dero vil als die statthaftigsten von inen zu ziehen, ir aid, er, leib und gut zu betrachten.
Vock u. a., Urk. Nördl.
2362
(Regestbeleg);
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;
Vgl. ferner s. v. .
3.
›zu etw. in der Lage, fähig‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
16. Jh.
):
wann ain frembder der nit im dorf ist zu ainem leigeb käm und begeret an in er solt mit ime spilen, ist der wiert so stathaft, so solt er selber mit ime spillen. ist er aber nit so stathaft, so solt er umb spiller außschicken.
Vgl. ferner s. v. .
4.
›rechtsgültig, rechtskräftig, durch Vollmacht bestätigt‹.
Bedeutungsverwandte:
,  4; vgl. (Adj.) 5,  6.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1510
):
das die gläubiger [...] durch statthafftigen contract [...] dy bergwergk auffem Reychenstein [...] zu vorgnugung irer schuldt [...] zu thun angenohmen haben.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
1525
):
ewer furstlich hochwirdigkait werden solichen tag selbs personlich [...] oder [...] durch ir statthaftig volmacht besuchen lassen.
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß .
5.
›erlaubt‹.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1608
):
bei den ordenlichen wierten einzukhern und zeren übl stathaft.