erbe,
das
;-s/–
.1.
›Besitz jeder Art (v. a. Grund und Boden, aber auch Mobilien, Rechte, Geld u. Ä.), den jemand bei seinem Tod hinterlässt und der rechtlich geregelt in den Besitz einer dazu berechtigten Person oder Institution (s. , der
, 1) übergeht; Erbe, Erbgut, Erbmasse, Erbschaft, Nachlass‹; dabei kann es sich neben eigentlichem Eigentum auch um auf Erbzinsbasis übertragene Liegenschaften oder Rechte sowie um erbliche Lehen handeln; auch: ›der aufgrund der (familiären) Herkunft angestammte Besitz‹; metonymisch auch: ›der aus einer Erbschaft resultierende Besitzübergang und / oder das Recht auf diesen Besitzübergang‹; vereinzelt auch als Ütr. vom Besitz auf den Besitzer: ›Erblasser‹; häufig bezeugt in der Doppelformel erbe und eigen
, in der erbe
das durch Vererbung erworbene Gut, eigen
durch anderweitigen Besitzzuwachs erworbenes Gut bezeichnet; Gehäuft Wirtschafts- und Rechtstexte.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
ff., 3, 2102
Hrg
.1, 1370-84
Syntagmen:
das e. ablassen / annemen / behalten / besitzen / empfangen / erwerben / haben / kaufen / nemen / niessen / nutzen / teilen / verlieren / vertun, jm. aberkennen / aberteilen / abkaufen / abklagen / entfremden / entwenden / übergeben / verkaufen / zuteilen
; das e
. (Subj.) aufsterben, an jn. fallen / gefallen
; etw
. (Subj.) e. sein
; j. des erbes warten, sich des erbes unterwinden / verziehen, j. jn. des erbes entsetzen
; j. am e. teilhaben, etw. an e. haben, auf e. klagen, zins auf einem e. haben, aus dem e. laufen, geld für e. ausgeben, im e. sitzen, jn. in das e. vererben / weisen, j. um e. klagen / schwören, jn. um e. anklagen / ansprechen / anteidingen / beschuldigen, mit jm. um e. schicken, jn. vom e. vertreiben, etw
. (Subj.) jm. von e. ankommen / ansterben, etw
. (Subj.) zu e. gehen, zum e. gehören, j. etw. zu e. leihen, zum e. austeilen
; das alte / anerstorbene / änliche / hinfällige / mütterliche / natürliche / neue / rechte / stäte / väterliche e
.; das e. der toten
; in erbes weise, von erbes rechte / wegen
.Wortbildungen:
erbsbesitzer
erbsgewere
Belegblock:
2095 marc minus 4 scot usgegeben vor erbe von des meisters geheisse.
Js des mannes wip des sones stipmuͦter, lit her bi er suͦntlichen [...], so hat her al sin erbe vorloren.
die weyl nit ein yeglich kind vom Adel Erbs besitzer und regierer sein sol nach deutscher nation sitten.
wo das kind erwachßen ist, so muß es dennoch das erbe helffen meren unnd bessern.
ich wil euch ein Land zum Erbe geben / darin milch vnd honig fleusst.
Ebd.
4. Mose 36, 7
: ein jglicher vnter den kindern Jsraels sol anhangen an dem Erbe des stams seines vaters.
Ab eyn erbe vorstirbet. das sich nymant dortzu tzuhet myt rechte bynnen iar vnde tag. das nympt dy konicliche gewalt.
ßo dem weibe (von recht adder naturlichem erbe) etwas anstirbt.
sy hoffen czu gote, eß sey erbes wirdig.
daz er [Hanßen Engerer] Bartteln, synem vettern, erbe unde gud abegekoufft habe.
Ebd.
284, 27
: Ulrich Pusolt beschuldiget Hanßin Pusolden [...] umbe erbe unde gud.
ist im in das erbe vererbt worden jerlichen umb 1½ somerin korns.
getrawet [...] Jorg Haller, das er [...] bei seiner erbsgewere nach inhaltung seins berürten kauffbriefs beleiben solle.
hat ain gaystlich person mit ainem weltlichen zu schicken umb schuld oder umb erb, so soll es ußgetragen werden am gericht vor ainem weltlichen richter.
da si aber wider in das haus gehn wurde, so muß si in das erb stohn.
Es sol nieman [...] versezen sin erb andern als husgenossen.
das wir inen abgelassen haben [...] erb und erbschafft.
Schultheis vnd raͧt [...] leihen zuͦ rechtem staͤtem erb [...] vnseren berg.
Wil sich ain jungkfrow vaͤtterlichs und muͦterlichs erbs verzihen, man sol si bevoͤgten.
Wernher von Scheyren ervordert an den hertzog Hainrichen das hertzogtumb zu Bayren als sein rechtes erb.
Wann ain mensch stirbt, so geuelt sein erb vnd varund gut auf die nachsten erben.
darinn soll [...] niemands seins erbs [...] entsezt werden.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
176, 4052
; Grundmann u. a., A. v. Roes
203, 6
; Rennefahrt, Statut. Saanen ;
Gagliardi, Dok. Waldmann
1, 87, 8
; Schib, Urk. Laufenb.
157, 6
; Sappler, H. Kaufringer
25, 196
; Mell, a. a. O.
110, 13
; Dasypodius /v;
Schweiz. Id. f.;
Piirainen, Recht Schemnitz.
1986, 287
; Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 140
.2.
›als erbe
1 metaphorisierte Teilhabe an der göttlichen Gnade, aufgrund der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Christen oder als Folge des verdienens
, einer moralischen Handlung‹; speziell: ›ewiges Leben‹; generalisierend und metonymisch: ›Gabe, Geschenk, Wohltat‹; Meist Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Belegblock:
die kinder sind das erbe vom herrn.
Was hette sonst Christus beduͤrfft, das er [...] durch sein aufferstehung mich setzet jnn das erbe der vergebung aller sunde, ewiger seligkeit und herrligkeit?
Di sel ist [...] ein erb gotz und des himelz.
Den menschen schuf er [Got] im glich, | Erbe in dem himelrich | Gab er da ewiclichen.
die meinung das sie solte zu gotes erbe in ewige freude, in immerwerendes leben und zu unendiger rue nach gutem verdienen genediglichen komen.
Got ist daz teil mines erbis vn̄ mines kelches; du bist, der mir min erbe weder sezzes.
blibestu an der unkeuscheit, du verlusest dich und din erbe, daz ist din lib und din sele.
domit er sich einen veint gots gemacht hat und sich des erbs des himlischen vaterlands enterbt hat.
durch Cristi marter wir so erlich gekaufft sein zü unnserem rechten erbe und ein zükunfft haben ewiges lebens.