erbe,
das
;
-s/–
.
1.
›Besitz jeder Art (v. a. Grund und Boden, aber auch Mobilien, Rechte, Geld u. Ä.), den jemand bei seinem Tod hinterlässt und der rechtlich geregelt in den Besitz einer dazu berechtigten Person oder Institution (s. ,
der
, 1) übergeht; Erbe, Erbgut, Erbmasse, Erbschaft, Nachlass‹; dabei kann es sich neben eigentlichem Eigentum auch um auf Erbzinsbasis übertragene Liegenschaften oder Rechte sowie um erbliche Lehen handeln; auch: ›der aufgrund der (familiären) Herkunft angestammte Besitz‹; metonymisch auch: ›der aus einer Erbschaft resultierende Besitzübergang und / oder das Recht auf diesen Besitzübergang‹; vereinzelt auch als Ütr. vom Besitz auf den Besitzer: ›Erblasser‹; häufig bezeugt in der Doppelformel
erbe und eigen
, in der
erbe
das durch Vererbung erworbene Gut,
eigen
durch anderweitigen Besitzzuwachs erworbenes Gut bezeichnet;
vgl.  1.
Gehäuft Wirtschafts- und Rechtstexte.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
3, 2102
ff.,
Hrg
1, 1370-84
.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):  6, (
das
1,  12,
1
 1,  2; vgl. ,  2, , .
Syntagmen:
das e. ablassen / annemen / behalten / besitzen / empfangen / erwerben / haben / kaufen / nemen / niessen / nutzen / teilen / verlieren / vertun, jm. aberkennen / aberteilen / abkaufen / abklagen / entfremden / entwenden / übergeben / verkaufen / zuteilen
;
das e
. (Subj.)
aufsterben, an jn. fallen / gefallen
;
etw
. (Subj.)
e. sein
;
j. des erbes warten, sich des erbes unterwinden / verziehen, j. jn. des erbes entsetzen
;
j. am e. teilhaben, etw. an e. haben, auf e. klagen, zins auf einem e. haben, aus dem e. laufen, geld für e. ausgeben, im e. sitzen, jn. in das e. vererben / weisen, j. um e. klagen / schwören, jn. um e. anklagen / ansprechen / anteidingen / beschuldigen, mit jm. um e. schicken, jn. vom e. vertreiben, etw
. (Subj.)
jm. von e. ankommen / ansterben, etw
. (Subj.)
zu e. gehen, zum e. gehören, j. etw. zu e. leihen, zum e. austeilen
;
das alte / anerstorbene / änliche / hinfällige / mütterliche / natürliche / neue / rechte / stäte / väterliche e
.;
das e. der toten
;
in erbes weise, von erbes rechte / wegen
.
Wortbildungen:
erbsbesitzer
›Erbe‹,
erbsgewere
›rechtsförmlich ererbter Besitz einer Sache‹.

Belegblock:

Ziesemer, Gr. Ämterb.
649, 6
(
preuß.
,
1392
):
2095 marc minus 4 scot usgegeben vor erbe von des meisters geheisse.
Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
Js des mannes wip des sones stipmuͦter, lit her bi er suͦntlichen [...], so hat her al sin erbe vorloren.
Luther, WA (
1520
):
die weyl nit ein yeglich kind vom Adel Erbs besitzer und regierer sein sol nach deutscher nation sitten.
wo das kind erwachßen ist, so muß es dennoch das erbe helffen meren unnd bessern.
Ders. Hl. Schrifft.
3. Mose 20, 24
(
Wittenb.
1545
):
ich wil euch ein Land zum Erbe geben / darin milch vnd honig fleusst.
Ebd.
4. Mose 36, 7
:
ein jglicher vnter den kindern Jsraels sol anhangen an dem Erbe des stams seines vaters.
Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
Ab eyn erbe vorstirbet. das sich nymant dortzu tzuhet myt rechte bynnen iar vnde tag. das nympt dy konicliche gewalt.
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
36, 27
(
omd.
,
1487
):
ßo dem weibe (von recht adder naturlichem erbe) etwas anstirbt.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
59, 40
(
omd.
,
um 1450
):
sy hoffen czu gote, eß sey erbes wirdig.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
24, 3
(
thür.
,
1474
):
daz er [Hanßen Engerer] Bartteln, synem vettern, erbe unde gud abegekoufft habe.
Ebd.
284, 27
:
Ulrich Pusolt beschuldiget Hanßin Pusolden [...] umbe erbe unde gud.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 179, 25
(
nobd.
,
1464
):
ist im in das erbe vererbt worden jerlichen umb 1½ somerin korns.
Lexer, Tuchers Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
getrawet [...] Jorg Haller, das er [...] bei seiner erbsgewere nach inhaltung seins berürten kauffbriefs beleiben solle.
Koller, Ref. Siegmunds (
wobd.
,
um 1520
):
hat ain gaystlich person mit ainem weltlichen zu schicken umb schuld oder umb erb, so soll es ußgetragen werden am gericht vor ainem weltlichen richter.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1592
):
da si aber wider in das haus gehn wurde, so muß si in das erb stohn.
Leisi, Thurg. UB
8, 520, 28
(
halem.
,
1260
/
1300
):
Es sol nieman [...] versezen sin erb andern als husgenossen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1459
):
das wir inen abgelassen haben [...] erb und erbschafft.
Merz, Urk. Lenzb.
79, 2
(
halem.
,
1520
):
Schultheis vnd raͧt [...] leihen zuͦ rechtem staͤtem erb [...] vnseren berg.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1348
/
50
):
um erb und aigen [...] sol aller menklich sweren.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
82, 37
(
schwäb.
,
um 1435
):
Wil sich ain jungkfrow vaͤtterlichs und muͦterlichs erbs verzihen, man sol si bevoͤgten.
Auer, Stadtr. München (
moobd.
,
1343
):
Wie man erb nnd aigen tailn sol.
Swer erb hat, und darzuo mer erben sind.
Spiller, Füetrer. Bay. Chron. (
moobd.
,
1478
/
81
):
Wernher von Scheyren ervordert an den hertzog Hainrichen das hertzogtumb zu Bayren als sein rechtes erb.
Bischoff, Steir. Landr. (
m/soobd.
, Hs. 
v. 1425
):
Wann ain mensch stirbt, so geuelt sein erb vnd varund gut auf die nachsten erben.
Mell, Steir. Weinbergr.
116, 15
(
smoobd.
,
1543
):
darinn soll [...] niemands seins erbs [...] entsezt werden.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
176, 4052
;
Leman, a. a. O. ;
Loersch, Weist. Boppard ;
Goerlitz u. a., Magd. Schöff./Schweidnitz
66, 9
;
94, 24
;
Grosch u. a., a. a. O.
33, 21
;
51, 8
;
58, 38
;
109, 23
;
116, 39
;
139, 23
;
309, 24
;
Koller, a. a. O. ;
Grundmann u. a., A. v. Roes
203, 6
;
Bachmann u. a., Volksb. ;
Rennefahrt, Statut. Saanen ;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Gagliardi, Dok. Waldmann
1, 87, 8
;
Schib, Urk. Laufenb.
157, 6
;
Sappler, H. Kaufringer
25, 196
;
Auer, a. a. O. ; ; ;
Spiller, a. a. O. ;
Bischoff, a. a. O. ; ; ; ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Mell, a. a. O.
110, 13
;
Henisch  f.;
Dietz, Wb. Luther ;
Piirainen, Recht Schemnitz.
1986, 287
;
Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 140
.
2.
›als
erbe
1 metaphorisierte Teilhabe an der göttlichen Gnade, aufgrund der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Christen oder als Folge des
verdienens
, einer moralischen Handlung‹; speziell: ›ewiges Leben‹; generalisierend und metonymisch: ›Gabe, Geschenk, Wohltat‹;
vgl.  1.
Meist Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Bedeutungsverwandte:
, (
das
2.

Belegblock:

Luther, WA (
1524
):
die kinder sind das erbe vom herrn.
Ebd. (
1538
):
Was hette sonst Christus beduͤrfft, das er [...] durch sein aufferstehung mich setzet jnn das erbe der vergebung aller sunde, ewiger seligkeit und herrligkeit?
Jostes, Eckhart
56, 11
(
14. Jh.
):
Di sel ist [...] ein erb gotz und des himelz.
Hübner, Buch Daniel (
omd.
, Hs.
14.
/
A. 15. Jh.
):
Den menschen schuf er [Got] im glich, | Erbe in dem himelrich | Gab er da ewiclichen.
Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
14, 19
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
die meinung das sie solte zu gotes erbe in ewige freude, in immerwerendes leben und zu unendiger rue nach gutem verdienen genediglichen komen.
Eggers, Psalter
27, 4
(
thür.
,
1378
):
Got ist daz teil mines erbis vn̄ mines kelches; du bist, der mir min erbe weder sezzes.
Schönbach, Adt. Pred. (
osächs.
,
1. H. 14. Jh.
):
blibestu an der unkeuscheit, du verlusest dich und din erbe, daz ist din lib und din sele.
Wagner, Erk. Ps.-J. v. Kastl
13, 20
(
nürnb.
,
1. H. 15. Jh.
):
domit er sich einen veint gots gemacht hat und sich des erbs des himlischen vaterlands enterbt hat.
Koller, Ref. Siegmunds (Hs.
um 1474
):
durch Cristi marter wir so erlich gekaufft sein zü unnserem rechten erbe und ein zükunfft haben ewiges lebens.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. (
oobd.
,
1349
/
50
):
alsô die sänftigen läut erwerbent daz lant und daz erb der lebentigen in dem êwigen leben.
Sievers, Oxf. Benedictinerr. ;
Dietz, Wb. Luther .