baurecht,
das
;
-s/-e
, auch
.
1.
›auf Pflugland bezogenes Nachbarschaftsrecht‹;
vgl.  2,  3.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath  (
rib.
,
1655
):
Nachbargerechtigkeit oder baurecht in Woringen.
wird bei dem bauerecht erkent, wan jemand ware in der gemeinden, wer ein stuck landz schleifet, das zoer saet gebauet […], der solle dem zeitlichen burgermeister mit einem halben Colnischen gulden in die straf verfallen sein.
2.
›Recht, nach dem Grundbesitztümer von einem Grundherren an Pächter gegen Abgabepflicht verliehen werden bzw. nach dem Pächter ein ihnen verliehenes Gut bewirtschaften; Bewirtschaftungsvorschrift‹; dazu metonymisch: ›nach ‘Baurecht’ gegebenes Lehen‹; hierzu metonymisch: ›Zins von einem solchen Lehen‹;
vgl.  2,  4.
Bedeutungsverwandte:
 2,  910,  2, .
Syntagmen:
das b. verschaffen, b. (auf etw.) sprechen / haben, das b. fällig sein, jm. b. geben
;
sich des b. verzeihen
;
etw. zu b. vererben / (ver)leihen, jn. bei dem b. bleiben lassen, vom b. scheiden / steuern, etw. mit b. erkaufen
;
b. auf den hof
;
ewiges b
.
Wortbildungen:
baurechtbrief
›Urkunde über die Rechtsverhältnisse eines Lehenguts‹ (a. 1525).

Belegblock:

Hör, Urk. St. Veit 
165, 20
(
moobd.
,
1408
):
so suͤllen sy vns an alle irrung vnd hindernuͤss bey dem guͤtlein vnd pawrechten lassen beleiben.
Ebd.
173, 10
(
1410
):
als vͤns vnser genedig herrn […] genad vnd pawrecht geben habend auf irn zwain hofen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Welicher der ist, der sich verheiradt hinder ain ander herschaft […], der ist fällig seine paurechten so er in der herschaft hatt.
Siegel u. a., Salzb. Taid.  (
smoobd.
,
17. Jh.
):
wer auf unser grund und güeter icht vermaint erb, herrngnad und paurecht, leibgeding, freistüft oder andere gerechtigkait […] ze haben und das ohn recht nit erlangen mag.
Zingerle, Inventare  (
tir.
,
1484
):
hab ich seinen gnaden zu kauffen geben die baurecht von vier stuck wysen.
hat mein gnëdigister herr sy [wyse] frey erkaufft mit baurecht vnd hernrecht.
Wopfner, Bauernkr. Tirol 
23, 9
(
tir.
,
1521
):
das die vom adl von iren paurechten und stukn im gericht Velltŭrns mit und neben gemainer nachperschaft steŭrn sollen.
Ebd.
43, 4
(
1525
):
als sich etlich der geistlichen unnderstanden unnd den paw̆man gedrŭngen, ob er seine paŭrecht dŭrch got verschaffen wolt.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen ;
Vock, Urk. Hochst. Augsb.
253, 4
;
Bastian u. a., Regensb. UB
459, 19
;
Weissthanner, Urk. Schäftlarn 
155, 17
;
Hör, Urk. St. Veit 
91, 26
;
99, 2
;
141, 12
;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
3.
›Baurecht, Bauordnung‹; speziell: ›auf Gebäude bezogenes Nachbarschaftsrecht‹;
vgl.  8;  67.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath  (
rib.
,
1615
; erneuert
1655
):
Es wird auch erkant bei dem baurecht, so einer einen bau aufricht, der mach das giffelort in halbscheid dar vor setzen.
4.
wohl ›Ausdehnung der Bergmasse, die eine bergmännische Nutzung zuläßt‹; metonymisch: ›Förderungsrecht‹;
vgl.  16,  17.

Belegblock:

Patocka, Salzwesen.
1987, 105
(
oobd.
,
1513
):
damit der (…) mitterkewl (…) zwaÿhundert vnnd zwainczig stȧbl zu pawrecht hab
. […]
das man nit vil mÿnder oder mer dann xxxiii stȧbl pawrecht vnnd podendickh lasse.