baurecht,
das
;-s/-e
, auch -Ø
.Belegblock:
2.
›Recht, nach dem Grundbesitztümer von einem Grundherren an Pächter gegen Abgabepflicht verliehen werden bzw. nach dem Pächter ein ihnen verliehenes Gut bewirtschaften; Bewirtschaftungsvorschrift‹; dazu metonymisch: ›nach ‘Baurecht’ gegebenes Lehen‹; hierzu metonymisch: ›Zins von einem solchen Lehen‹; Syntagmen:
das b. verschaffen, b. (auf etw.) sprechen / haben, das b. fällig sein, jm. b. geben
; sich des b. verzeihen
; etw. zu b. vererben / (ver)leihen, jn. bei dem b. bleiben lassen, vom b. scheiden / steuern, etw. mit b. erkaufen
; b. auf den hof
; ewiges b
.Wortbildungen:
baurechtbrief
Belegblock:
so suͤllen sy vns an alle irrung vnd hindernuͤss bey dem guͤtlein vnd pawrechten lassen beleiben.
als vͤns vnser genedig herrn […] genad vnd pawrecht geben habend auf irn zwain hofen.
Welicher der ist, der sich verheiradt hinder ain ander herschaft […], der ist fällig seine paurechten so er in der herschaft hatt.
wer auf unser grund und güeter icht vermaint erb, herrngnad und paurecht, leibgeding, freistüft oder andere gerechtigkait […] ze haben und das ohn recht nit erlangen mag.
hab ich seinen gnaden zu kauffen geben die baurecht von vier stuck wysen.
das die vom adl von iren paurechten und stukn im gericht Velltŭrns mit und neben gemainer nachperschaft steŭrn sollen.
als sich etlich der geistlichen unnderstanden unnd den paw̆man gedrŭngen, ob er seine paŭrecht dŭrch got verschaffen wolt.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen ;
Vock, Urk. Hochst. Augsb.
253, 4
; Bastian u. a., Regensb. UB
459, 19
; Weissthanner, Urk. Schäftlarn
155, 17
; 3.
›Baurecht, Bauordnung‹; speziell: ›auf Gebäude bezogenes Nachbarschaftsrecht‹; Bedeutungsverwandte:
.4.
wohl ›Ausdehnung der Bergmasse, die eine bergmännische Nutzung zuläßt‹; metonymisch: ›Förderungsrecht‹;