erbe,
der
;
–/-n
.
1.
›j., dem der Besitz (s. ,
das
, 1) eines Verstorbenen im Zuge einer Erbschaft zugefallen ist oder rechtlich zusteht‹; auch: ›j., der für den Fall des Todes eines Eigentümers bzw. Rechteinhabers noch zu dessen Lebzeiten aufgrund von Designation oder Erbrecht als dessen rechtmäßiger Nachfolger angesehen wird‹;
offen zu 2; vgl.  1.
Gehäuft Wirtschafts- und Rechtstexte.
Syntagmen:
j. die erben ausbeissen / ausrichten / haben / verstossen / zeugen, an der erbschaft (nicht) hindern, in testamenten setzen
;
die erben
(Subj.)
klagen / sterben, ein recht haben, etw. bereden / besitzen / erkaufen / geben / kaufen / überziehen / verziehen, bürgschaft geben, sich versäumen, etw. zu tun überstehen
(›versäumen‹),
jm. etw. nicht geben
;
j
. (e. P.)
e. sein
;
dem erben etw. abkaufen / bleiben / geben / leihen / zuwenden, j. dem erben gleich nahe gesipt sein
,
etw
. (Subj.)
den erben bleiben
;
j. ane e. abgehen / sterben, verstorben sein, etw. auf erben vererben, j. etw. für (die) erben bekennen / bestäten / bewilligen, j. jn. zum erben adoptieren / annemen / aufnemen / berufen / machen / nemen / setzen
;
j. jn. einen erben machen
;
die erben der frau, des gutes
;
der adelige / angeborene / auswendige / beleibliche / brüderliche / eheliche / fremde / geborene / gemachte / gesezte / gesipte / grosse / hinterlassene / instituierte / nachgesezte / nächste / nähere / natürliche / rechte / rechtgesezte / rechtmässige / sichere / unadelige / ungeborene e., die beiden erben, alle erben
;
die gewalt / hand, das vorwissen der erben
.
Wortbildungen:
erbenlaub
›Einwilligung der Erben‹.

Belegblock:

Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
hat her
[ein Mann]
aber erben, de vorspreken ir erbe guͦt enzit, oder se mogen sich vorsuͦmen.
Swer eynes guͦtes erbe wil sin, der sal von swert haluͦen dar zu
o
geb
e
oren sin.
Luther. Hl. Schrifft.
1. Mose 15, 3
(
Wittenb.
1545
):
der Son meines gesinds / sol mein Erbe sein.
Ebd.
Rut. 2, 20
:
Der Man gehöret vns zu / vnd ist vnser Erbe
[
Mentel
1466:
nachwendiger
; Var. 1475
2
–1518:
naͤchster
;
Froschauer
1531 /
Dietenberger
1534:
Nachmann
;
Eck
1537:
naher freund
].
Helbig, Qu. Wirtsch.
4, 40, 14
(
md.
,
1581
):
Marten Pfintzings Erben vnd mit verwandte haben einen stadlichen handel [...] erkaufft.
Köbler, Ref. Wormbs
228, 13
(
Worms
1499
):
so der nechst gesipt oder Erbe oberstunde oder verzuge solich losung zuthun so moͤge͂ die andern nachuolgeden desselben geschlechts oder geplutes solichs erfordern.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
262, 36
(
thür.
,
1474
):
ettliche gutter [...] dy sy [dy beclageten] deme rechten erbin [...] abegekoufft habin.
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Wir bewilligen ouch vor uns unnd alle unser erben, erbnemen unnd nochkomen alle vorschribunge.
Thür. Chron.
4v, 18
(
Mühlh.
1599
):
Da wehleten jhn [Senno] die Tuͤringer zum Koͤnige / Dann Trebetta war ohne Erben verstorben.
v. Tscharner, Md. Marco Polo
30, 13
(
osächs.
,
2. H. 14. Jh.
):
der erste kint das beheldit dy herschaft noch dem vatir, und ob es queme also das der erste sturbe, so were der erste noch ym [...] des richis eyn erbe.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
die erben oder erbnemen der verstorben frauen dorfen ir die volle gerade nach landrecht nicht geben.
so sulch auflassung one der ander seine geschwistern bewilligung und also one erbenlaube geschehen were, (ist) von uncreften.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
34, 13
; (
schles.
,
1375
):
wir [...] habñ [...] hanse preuzeler vnd seinen erbñ daz egenan erbe vnd gut [...] zuwendñ.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Wo sich aber einer [...] selbst toͤdtet, derselben erben soͤllen an jrer erbschafft nit gehindert werden.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1417
):
Wir hand auch gesetzt, das dhain erben [...] sond geben dhain bürgschaft.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
die erben / sy werent in testamenten gesetzt oder sunst naturlich erben / deß abgestorbnen verlassen guͦt ein iar fridlich on ansprach besessen.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1476
):
Fridrich Oggstein zuͦ Thun hat [...] zuͦ einem rechten eingezalten natuͥrlichen erben genomen [...] sinen vetter.
Morrall, Mandev. Reiseb.
3, 6
(
schwäb.
,
E. 14. Jh.
):
wir gewynnend das hailig land, und kome wyder in der rechten erben hand.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 674, 2
(
schwäb.
,
um 1530
):
sol der winterschnidt dem, der ab dem guett zeucht oder seinen erben bleiben.
Dreckmann, H. Mair. Troja
10, 4
(
oschwäb.
,
1393
):
du solt auch sicher sein, daz ich dich [lieber fründ] dann nach meinem tod ainen sichern erben ditz landes und allez dez ich haun wil machen.
Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
1393
):
Wir Johanns von gotes genaden phallentzgrafe bey Reyn [...] verjehen offenleichen mit disem brief für uns und für all unser erben und nachkomen.
Bischoff, Steir. Landr. (
m/soobd.
, Hs. 
v. 1425
):
Ez mag chain erb chain gût besiezen von seinen vodern [...], ez werdent die gelter ee gewert; wann der gelter ist der nachst erb.
Thür. Chron.
12v, 12
;
Grosch u. a., a. a. O.
28, 13
;
72, 7
;
234, 12
;
Franck, Klagbr.
227, 5
;
Bastian, Runtingerb.
2, 18, 32
;
Dirr, a. a. O. ; ;
Auer, Stadtr. München ; ;
Weissthanner, Urk. Schäftlarn
164, 42
;
Bischoff, a. a. O. ; ;
ders. u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Alberus
E iijv
;
Hulsius
D iijr
;
Henisch  f.; ;
Rwb ff.;
Dietz, Wb. Luther ;
Öst. Wb.
4, 557
;
Buchda, Schöffenspr. Pössneck
4, 98
;
Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 141
.
2.
›j., dem aufgrund seiner durch die Taufe besiegelten Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Christen oder aufgrund einer moralischen Leistung die göttliche Gnade der Erlösung zuteilwird‹; anschließbar an 1;
vgl.  1.
Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Bedeutungsverwandte:
 3, (
der
2; vgl. .
Syntagmen:
j. e. gottes, alles guten, der obersten freuden, des ewigen lebens, des himmelreiches, zum himmelreich sein / werden
.

Belegblock:

Quint, Eckharts Pred. (
E. 13.
/
A. 14. Jh.
):
Der dâ in gote wonet [...] ist ein erbe gotes.
Sievers, Oxf. Benedictinerr. (
hess.
,
14. Jh.
):
nu horten wir daz gebot der wonungen und is daz wir irwullin daz ambit des buwes, so werden wir erbin des hymmelriches.
Anderson u. a., Flugschrr.
8, 3, 4
([
Nürnb.
]
1524
):
Welche kinder gottes seind / die seind [...] Erben alles gutten.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
194, 33
(
Nürnb.
1548
):
damit bist du gefreyet des ewigen todtes [...] denn das du sterbest / vnnd ewig selig werdest / alß ein erbe vnd kind Gottes vnd miterbe Christi.
Reithmeier, B. v. Chiemsee (
München
1528
):
Deszhalb er [Cristum] ain erb ist zum himelreich aus natur vnd erster ordnung gots.
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
54, 36
(
tir.
,
1464
):
Der herr [...] hat in gemacht zu ainem ërben der öbristen freüden.
Pfefferl, Weigel. Gn. S. 
151, 21
;
Strauch, Par. anime int.
30, 10
;
Türk, Wortsch. Dietr. v. Gotha.
1926, 26
;
Göpfert, Wb. Katechismus
69
.
Vgl. ferner s. v.  7.