erbschaft,
die
;
-
Ø
/–.
1.
›Erbschaft, Erbangelegenheit; Erbfall, Erbfolge‹; metonymisch auch: ›Erbanspruch‹ sowie ›erblich erlangtes Besitzrecht‹;
vgl.  1.
Rechts- und Wirtschaftstexte, vereinzelt berichtende Texte.
Bedeutungsverwandte:
, .
Gegensätze:
, (
der
1.
Syntagmen:
j. eine e. beweisen, in etw. verzeichnen, ein artikel die e. belangen
;
die e
. (Subj.)
auf jn. fallen
;
j. sich der e. unterwinden
;
j. von der e. sprechen, zur e. gelangen / kommen, j. etw. durch e. erlangen, etw
. (Subj., z. B.
ein weinberg
)
jm. durch e. zustehen, j. sich in e. erwirken, etw. mit e. erreichen, etw
. (Subj., z. B.
Beiern
)
mit e. auf jn. fallen, j. jm. um e. zusprechen, j. nicht zur e. gelangen mögen, jm. ein land zur e. untertan machen
;
die ewigliche / rechte e
.;
die e. des vaters, der mutter, der eheleute
;
irrung an einer e., erbschafts weise
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
5, 513, 12
(
preuß.
,
1508
):
den artickell di erbschafft belangende wollen wir uns [...] underredenn.
Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
JZ mach en kint sines vater oder muͦter oder mage erbeschaft vorwerken mit vierzen dingen.
Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
15. Jh.
):
So we man sich in eyrbschafft erwijrcken sal.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
103, 20
(
osächs.
,
1542
/
70
):
In was zeit der erbe sich der erbschaft unterwinden sol.
Merzdorf, Historienb. (
alem.
, Hs.
2. H. 14.
/
A. 15. Jh.
):
ich bin bereit [...] daz lant Canan [...] dir underton zuͦ machen zuͦ einer eweclichen erbehaft
(Var. H:
erbeschaft
).
Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1407
):
denne von der erbschaft und erbvallez wegen sprachen si.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1639
):
da kindts-kindts-kinder [...] nit zuͦr erbschafft gelangen mögend.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
(ob) ym irrung an seiner kuniglichen erbschafft oder verhindernus beschech, so [...].
Staub, Qu. Wien (
moobd.
,
1377
):
hat auch Rueger der Haller die erbschaft umb dasselb haws mit einer erbern kuntschaft beweist.
Roth, E. v. Wildenberg (
moobd.
,
v. 1493
):
Ludbig von Beirn [...] erlebt, das die grafen von Scheirn all mit todt vergingen, und Obern-Bairn [...] viel alles auf in mit rechter erbschaft.
do namen an in erbschaft weis die vier fürsten von Beirn [...] das Nidernlandt.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
15. Jh.
):
wenn ainer [...] es mit eribschaft erraichet, der sol es [...] von einem brobst aischen.
Mell, Steir. Weinbergr.
144, 4
(
smoobd.
,
1543
):
welcher ain weingart [...] durch erbschaft, keuf oder auswechsel, geschäft oder vermächt zuestunde.
Rudolph, a. a. O. ;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Rennefahrt, Zivilr. Bern ; ;
Rwb ff.;
Piirainen, Recht Schemnitz.
1986, 288
.
Vgl. ferner s. v. , ,  1, , .
2.
›Erbgut, Hinterlassenschaft, Nachlass‹; auch: ›erblicher Besitz‹;
vgl.  1.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
1
 1, ; vgl. (
das
1.
Syntagmen:
j. eine e. annemen / aufteilen / auserfolgen / erlangen / teilen / verkaufen, nach sich lassen, jm. eine e. abkaufen
;
eine e
. (Subj.)
jm. anfallen / anstossen / geschaden, eine e. mit etw. beladen sein
;
j. etw. für seine e. halten
;
die e. des vorvorderen
;
die alliche / empfangene / gefallene / verlassene e
.;
die annemung / antwortung / teilung / vergleichung der e
.;
die e. an gütern
.

Belegblock:

Gropper. Gegenw. (
Köln
1556
):
das sie da doch nach [...] annemung der Erbschafft / nicht anders dan ein leere figur [...] davon brengen.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1474
):
etliche ire mitburgere daselbs einen mirklichen teile [...] von der gemeinen weiden [...] ein gude zit als vur ir erbschaft gehalden [...] haint.
Köbler, Ref. Wormbs
98, 1
(
Worms
1499
):
Umb teylung Erbschafft clag zuthun.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
euers ehweibs grosvater [...] hat die zeit nach ime gelassen vier lebendige sune und tochter [...] und darzu etzlich erbschaft an farend und unfarend gutern.
v. d. Broek, Suevus. Spieg.
215r, 32
(
Leipzig
1588
):
sagt die Schrifft [...] vom Weltlichen Lose / welches man in sachen oder dingen / die in der Menschen macht oder Willkoͤre stehen / zubrauchen pfleget / Als Erbschafften oder andere Guͤter [...].
Köbler, Ref. Nürnberg
191, 14
(
Nürnb.
1484
):
so soͤlle͂ [...] die andern [...] miterben ir eingenomen zuschetz zuuergleichung der verlassen erbschaft einwerffe͂.
Ders., Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Weñ einer ein gefallen erbschafft verkoufft / der sol alles [...] überliffern.
Staub, Qu. Wien (
moobd.
,
1385
):
hat auch die erbschaft von [...] frewnden abgechauft.
Roth, E. v. Wildenberg (
moobd.
,
v. 1493
):
do erlangt Octavianus den wirdigen standt und namen und eribschaft seines vorvordern Julii.
Moscouia
C 1v, 30
(
Wien
1557
):
denen [fuͤnff Suͤn] hat er [Großfuͤrst] noch lebendiger jre Erbschafften außgethailt.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
1585
):
mitler zeit stiesse oder fiele ime ain erbschaft oder selbaigenthumb an.
Köbler, Ref. Nürnberg
263, 3
;
ders., Stattr. Fryburg ;
Auer, Stadtr. München ;
Fuchs, Kart. Aggsbach ;
Rwb ff.;
Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 142
.
Vgl. ferner s. v.  1,  8, , .
3.
›im Zuge eines Erbübergangs zu entrichtende Abgabe‹;
vgl.  1.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):  3, , (
der
3.

Belegblock:

Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1559
):
Der wise heiter, das man si us gnaden der gerechtigkeit des gewandfals, der erbschaft, des geläß und des bösen pfennings erlassen [...] sölle.
4.
›durch Christi Tod am Kreuz für die Gläubigen als
erbschaft des himmels
erworbene, göttliche Gnade, ewiges Leben‹; im Gegensatz dazu steht die
erbschaft der helle
als ›ewige Verdammnis‹; Ütr. zu 2;
vgl.  1.
Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Bedeutungsverwandte:
vgl. (
das
2.

Belegblock:

Luther, WA (
1544
):
Dieser Glaube ist der kasten und schrein, so solchen schatz, vergebung der suͤnde und erbschafft des ewigen Lebens, fasset.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Köln
1582
):
Got ist mein kelch, mein erbe guͦt, | [...] | Ein fein erbschafft mir worden ist.
Mayer, Folz. Meisterl. (
nobd.
,
um 1480
):
dar umb die teuffel ir [juden] bruder sint, so müssen sie mit in teylen die erbschafft der helle.
Anderson u. a., Flugschrr.
8, 10, 23
([
Nürnb.
]
1524
):
Auß dem volget die erbschafft [...] Also werden wir auß gnad des glaubens / erben des ewigen lebens.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
187, 2
(
Nürnb.
1548
):
Gott ist vnser Vater / denn wir [...] sind auch seine ausserwelte kinder durch Christum worden / durch welchen wir die erbschafft empfangen haben.
Reithmeier, B. v. Chiemsee , 6c (
München
1528
):
Wil nu der mensch, als ain sun oder diener gottes, die erbschaft vnd belonung von got erlangen.
Kehrein, a. a. O. ;
Stammler, Berner Weltger.
695
.