erbfal,
der
;-s/fälle
, auch: -Ø
+ Uml.›Eintreten der Erbfolge beim Tod eines Menschen‹; als Metonymie: ›aus dem Erbfall resultierendes Erbe, Hinterlassenschaft‹; ›Erbteil‹; ütr.: ›den Gläubigen gewährte göttliche Gnade‹;
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
den e. anzeigen / erleben / schätzen / teilen / verteilen, aus den gerichten folgen lassen
; der e
. (Subj.) geschehen / herkommen, aberstorben sein, jm. anfallen, etw. bringen / zulassen, auf jn. kommen, ane erben liegen
; jn. seines erbfals enterben / entsetzen, etw
. (Subj.) des erbfals zufrieden machen
; etw
. (Subj.) durch e. geschehen, die menschliche natur durch den e. verderbt sein, j. im e. zu erbe kommen, in dem e. erben / urteilen, in seinem e. etw. bauen, etw. in erbfällen
[wie] halten, j. mit jm. über einen e. überein kommen, etw. nach dem e. erben, etw. um e. tun, recht um erbfälle nemen / suchen, etw. zum e. haben, jn. zum e. rufen
; der freie / natürliche / rechte e., alle erbfälle
; der e. des vaters
; der teil, die adition / annemung, das begeren des erbfals
.Wortbildungen:
erbfällig
erbfalsweise
Belegblock:
So gibt uns Christus mit diesem wort alles das der vater hat und vermag, das wir das selbige zum erbfalle sollen haben.
die menschliche natur [...] durch den selben Erbfal so gar verderbt ist, das [...].
dadurch sult die adition und annemung des erbfals verstanden [...] werden.
Wie es vor alters [...] in erbfällen hat pflegen gehalten zu werden.
IN disen [...] vrsachen moͤgen die [...] kinde irer [...] erbfelle entsetzt oder enterbt werden.
Zu den zeiten des kaiser Adolphus von Nassaw ward erbfellig ein grafschaft an dem Rein.
So denn umb aberstorbne erbe und erbfaͤll sol ouch ietweder teil recht suͦchen und nemen, da die gefallen sint.
den andern kinden [...] nit moͤcht ir natürlicher pflichteil [...] irs rechten erbfalß verfolgen.
Der vnflatskinder halb [...] Setzen [...] wir das die [...] nach naturlichem erbfall [...] ichts erbe͂ noch empfengklich syn sollen.
So in erbfallsweise güeter zertheilt werden, so [...].
eß ist [...] verbotten, daß kain ambtmann [...] einichen erbfahl noch guott uß unßern gerichten volgen laß.
künig Norein hat [...] in seinem erbfal und tail gepaut ain stat.
Köbler, Ref. Franckenfort
67, 18
; König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
146, 6
; UB Zug
931, 33
; Boner, Urk. Brugg
361, 19
; Adomatis u. a., J. Murer. J. Man. Spieg.
340
; Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Hulsius
D iijr
;