erbfal,
der
;
-s/fälle
, auch:
+ Uml.
›Eintreten der Erbfolge beim Tod eines Menschen‹; als Metonymie: ›aus dem Erbfall resultierendes Erbe, Hinterlassenschaft‹; ›Erbteil‹; ütr.: ›den Gläubigen gewährte göttliche Gnade‹;
zu ; vgl. (
das
12.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
(
das
1.
Syntagmen:
den e. anzeigen / erleben / schätzen / teilen / verteilen, aus den gerichten folgen lassen
;
der e
. (Subj.)
geschehen / herkommen, aberstorben sein, jm. anfallen, etw. bringen / zulassen, auf jn. kommen, ane erben liegen
;
jn. seines erbfals enterben / entsetzen, etw
. (Subj.)
des erbfals zufrieden machen
;
etw
. (Subj.)
durch e. geschehen, die menschliche natur durch den e. verderbt sein, j. im e. zu erbe kommen, in dem e. erben / urteilen, in seinem e. etw. bauen, etw. in erbfällen
[wie]
halten, j. mit jm. über einen e. überein kommen, etw. nach dem e. erben, etw. um e. tun, recht um erbfälle nemen / suchen, etw. zum e. haben, jn. zum e. rufen
;
der freie / natürliche / rechte e., alle erbfälle
;
der e. des vaters
;
der teil, die adition / annemung, das begeren des erbfals
.
Wortbildungen:
erbfällig
›(bei Lehen) rückfällig an den Lehensherrn‹,
erbfalsweise
.

Belegblock:

Luther, WA (
1530
):
So gibt uns Christus mit diesem wort alles das der vater hat und vermag, das wir das selbige zum erbfalle sollen haben.
Ebd. (
1535
):
die menschliche natur [...] durch den selben Erbfal so gar verderbt ist, das [...].
Buch Weinsb. (
rib.
,
1568
):
dadurch sult die adition und annemung des erbfals verstanden [...] werden.
Kollnig, Weist. Schriesh.
20, 5
(
rhfrk.
, o. J.):
Wie es vor alters [...] in erbfällen hat pflegen gehalten zu werden.
Köbler, Ref. Wormbs
196, 4
(
Worms
1499
):
IN disen [...] vrsachen moͤgen die [...] kinde irer [...] erbfelle entsetzt oder enterbt werden.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1488
):
Zu den zeiten des kaiser Adolphus von Nassaw ward erbfellig ein grafschaft an dem Rein.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1423
):
So denn umb aberstorbne erbe und erbfaͤll sol ouch ietweder teil recht suͦchen und nemen, da die gefallen sint.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
den andern kinden [...] nit moͤcht ir natürlicher pflichteil [...] irs rechten erbfalß verfolgen.
Der vnflatskinder halb [...] Setzen [...] wir das die [...] nach naturlichem erbfall [...] ichts erbe͂ noch empfengklich syn sollen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1552
):
So in erbfallsweise güeter zertheilt werden, so [...].
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 328, 23
(
schwäb.
,
1603
):
eß ist [...] verbotten, daß kain ambtmann [...] einichen erbfahl noch guott uß unßern gerichten volgen laß.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
künig Norein hat [...] in seinem erbfal und tail gepaut ain stat.
Köbler, Ref. Franckenfort
67, 18
;
ders., Ref. Wormbs
97, 21
;
137, 4
;
328, 12
;
König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
146, 6
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
UB Zug
931, 33
;
Boner, Urk. Brugg
361, 19
;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Adomatis u. a., J. Murer. J. Man. Spieg.
340
;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Hulsius
D iijr
;
Rwb  f.;
Dietz, Wb. Luther ;
Vgl. ferner s. v.
1
 3, ,  14, (
das
7,  1.