erb-,
erbe-,
Wortbildungselement
in der Funktion eines Präfixoids.Als Kompositionselement besitzt das Morphem
erb-
ein hohes reihenbildendes Potential, vor allem im Bereich von Personen- und Sachbezeichnungen, die der Sinnwelt des Rechts zuzuordnen sind; sie spiegeln die zunehmende Komplexität frühneuzeitlicher Besitzverhältnisse einschließlich ihrer Verkaufs-, Verleihungs- und Vererbungsregularitäten wider und werden auf andere Verwendungsbereiche (vor allem in Religion und Medizin) in verschiedene Richtungen übertragen; in vielen Fällen ist eine eindeutige motivationelle Zuordnung solcher Wortbildungen entweder zum Verb erben
oder zu den Substantiven erbe
(der
) und erbe
(das
) unsicher (vgl. Dwb, Neub.
); 8, 1594
erb-, erbe-
Bildungen bezeichnen meist komplexe Sachverhalte, wobei sich verschiedene semantische Nuancen überlagern können; im Einzelnen:a) ›vererbbar; erblich; in Erbfolge weitergegeben‹ (mit Fokussierung des rechtssystematischen Aspektes, überwiegend bei Bezeichnungen für Inhaber eines (Hof)amtes, eines Titels);
b) ›auf Dauer rechtlich festgelegt, an eine Person / Familie / Instanz gebunden‹ (mit Betonung des Zeitaspektes, überwiegend bei Bezeichnungen für sachliche Bezugsgrößen, die im engeren oder weiteren Sinne als in js. Besitz befindlich angesehen werden; vgl. auch die semantisch ausdifferenzierten und teils reich belegten Artikel zu entsprechenden Wortbildungen im ); diese Nuancen können unter Einfluss der Semantik des jeweiligen Basiswortes bildlich, übertragen und generalisiert erscheinen; bei Sachbezeichnungen z. B.:
c) ›traditionell in js. Besitz befindlich‹;
d) ›angestammt, überkommen, überliefert‹ (mit Betonung des Traditionsaspektes);
e) ›weitergegeben, -getragen‹ (dies im Zusammenhang mit Krankheiten auch in spezieller Ütr.: ›ansteckend‹);
f) ›dauerhaft; zukünftig gegeben‹; mit religiös motivierter Komponente auch:
g) ›unbegrenzt, immerwährend, ewig‹ (z. B. von Stiftungen); bei Personenbezeichnungen z. B.:
h) ›(von Geburt an) zu jm. gehörig, angeboren‹;
i) ›jm. angehörend, mit jm. verbunden‹ (dies z. B. als Charakteristikum der Beziehung zwischen Gott und seinem auserwählten Volk); in einer Reihe von Wortbildungen aus dem Bereich des Bergbaus lässt sich
erb-
(unter fachlichem Aspekt) speziell auf die Technik des Wasserabführens (erben
hier vermutlich im Sinne von ›etw. aus einer Quelle empfangen, sich speisen‹; vgl. ) beziehen, während es in anderen Fällen auf eine generalisierende Verwendung im Sinne von ›Haupt-, Primär-‹ verweist (vgl. ). In einigen Fällen ist eine gewisse Konkurrenz zwischen Wortbildungen mit erb-
und Syntagmen mit dem Adjektiv erblich
zu konstatieren (erbkönig
vs. erblicher könig
, erbgut
vs. erbliches gut
, erbkrankheit
vs. erbliche krankheit
), zumal die semantischen Nuancen des Wortbildungselements weitgehend mit den Verwendungsweisen des Adjektivs übereinstimmen. Aufgrund des dargelegten Befunds werden ausgewählte Wortbildungen, die eine relativ geringe Belegdichte aufweisen, hier gesammelt und in alphabetischer Reihung dokumentiert und nicht den potentiell in Frage kommenden Grundwörtern zugeordnet.Wortbildungen:
erb|abzug
erb|acker
erb|anspreche
erb|aussaz
erbbach
erbbadstube
erbbau
erbbauer
erbbegräbnis
erbbereiten
erbbereitgeld
erbbergteil
erbbeunde
erbbeweisung
erbbürger
erbburgsässe
erbebuch
erb|eigenschaft
erb|eigentum
erb|einigung
erbfähig
erbfärer
erbfeuer
erbfischer
erbflus
erbflut
erbfrau
erbfürst
erbgabe
erbgang
erbgangrecht
erbgarte
erbgärtner
erbgebäude
erbgebür
erbgebürnis
erbgeflecht
erbgelübde
erbgemächt
erbgenosse
erbgierer
erbgierig
erbgrabe
erbgraf
erbgrenze
erbgrind
erbgrundherre
erbgulden
erbgülte
erbhaftig
erbhaftiger stollen
; vgl. ), erbhas
erbhauer
erbhof
das
, 1), erbhofmeister
erbjägermeister
erbkämerer
erbkind
erbkönig
erbkönigreich
erbkrankheit
erbkretschmer
erbkux
erb|last
erb|leiden
erb|löser
erb|lücke
erbmacher
erbmarschalk
erbmässig
erbmesse
erbmüller
erbneme
der
, 1, 2), erbpacht
erbpächter
erbpachtung
erbpfennigsgeld
erbpflicht
erb|reich
erb|rente
erb|richter
erb|ring
erbsache
erbsatzung
erbschade
erbschenk
erbschenkstat
erbschichter
erbschied
erbschirmherre
erbschmitstat
erbschmitte
erbschöffe
erbschuld
erbschulze
erbschuzherre
erbseife
erbsekte
erbseuche
erbson
erbstalmeister
erb|stat
erbsucht
erbtag
erbtauschen
erbtochter
erbtruchses
erbtürhüter
erbuntertan
erbverleihung
erbverliehen
erbverpachtet
erbvolk
erbvormundschaft
erbvorstand
erbweg
erbwein
erbwiese
erbwildförster
erbwürdig
erbzeichen
Belegblock:
Zu erb|abzug:
Zu erb|acker:
wie es bißher [...] mit den gewohnlichen erbäckern gehalten ist worden, bey demselben soll es noch pleiben.
Zu erb|anspreche:
Zu erb|aussaz:
er [vitriol] ist zu der leibarznei treffenlich [...], das ist zu den [...] krankheiten auswendig des leibs, als erbgrint, erbaussaz, erbgeflechten.
Zu erbbach:
Wann si [...] sagen dir von der heiligen römischen kilchen, von sant Peters erbguͦt, von den erbbechen
[niemals versiegende (Heils-/Geld-)ströme; der Glossator vermutet dagegen
erbbechten, von lat.
pactum]
der kilchen, von beiden schwerteren, so gloub gewislich [...].Zu erbbadstube:
Meister verczinset die erbpadstuben [...] als nech geschriben stet.
Zu erbbau:
ane das sol ihnen der berckmeister kein frist geben, es were dan, das der neufenger [...] seinen erbbau mit einem erbstoln anfinge.
Zu erbbauer:
wannee ymantz [...] sturve, so moechte der neiste erfbuerre dat selve guyt weder untfangen.
wat der buschof van Collen damit zo doin hette ader die viscail, weren umber niet sin erfboerre.
Zu erbbegräbnis:
Jch [Abraham] bin ein Frembder vnd einwoner bey euch / gebt mir ein Erbbegrebnis
[
das recht des grabesMentel
1466: ;
recht zum grabDietenberger
1534: ;
grabrechtEck
1537: ]
bey euch / das ich meinen Todten begrabe.Zu erbbereiten / erbbereitgeld:
Erbebereiten geschehen dem bergkwerge zue ehren uf denen zechen, die erb- und moßwirdigk erkandt und außgerufen werden.
Ebd.
164, 24
: ein erbar rath hat an erbbereitgelde zwey theil und der bergkmeister den dritten theil.
Zu erbbergteil:
als nemlich Clement Koitt, Baltzer Pfüttzner, Alexander Büttner seine erbbergtail [...] geschangt und ubergeben hott.
Zu erbbeunde:
die besitzer solichs hoffs haben genuz ein kestliche erbbewnd.
Zu erbbeweisung:
Zu erbbürger:
Zu erbburgsässe:
Ich [...] vergihe ... daz min genaediger herre [...] mir [...] ze rehten lehen verlihen hat ein erbepurchsaezze auf siner purge.
Zu erbebuch:
Zu erb|eigenschaft:
Zu erb|eigentum:
dardurch die freihait des vatterlands teutscher nation gar nahent gefallen und zum erbaigenthumb worden.
Zu erb|einigung:
es wer dann in einem Geschlecht ein sondere Erbeinigung, die den Töchtern solches [Verzich] zu thun auferlegt, wie dan etliche Geschlechter solche Erbeinigung zwischen inen haben.
Zu erbfähig:
Zu erbfärer:
van dan wart he
[Leichnam des
bischof Frederich van Coelne]
gevoirt an die Nuwegasse overmitz die erfveirren des vairs zo Duitsch.Zu erbfeuer:
haben sie [Huttemeister] doch nicht anderst dan Erbfeuer.
Zu erbfischer:
Zu erbflus:
Ob maßen auf einem gang aufgenohmen [...] wurden und es wer ein erbflus darzwischen, [...] sollen die maßen [...] weichen.
Zu erbflut:
Pfendensagk hott aufgenomen [...] das fluttwerk der erbflutte in der Mogelicz.
Zu erbfrau:
Zu erbfürst:
Zu erbgabe:
Die wisen hat uns gschafft gemein | Unser vattr, beyden zu erbgaben; | Nun wil sie ieder allein haben.
Zu erbgang / erbgangrecht:
so hot sie ouch solche nachgelossenen bawde uff eren [...] brueder alze eren nehstenn erben nach erbganges rechte vorerbit.
nach yrer muter tode sollich gud nicht an yn nach erbegangesrecht komen were.
Zu erbgarte:
Zu erbgärtner:
erbgertener uff dem lande 1 scot.
Zu erbgebäude:
das also der stolln sein erbgebeude were.
Zu erbgeflecht:
er [vitriol] ist zu der leibarznei treffenlich [...], das ist zu den [...] krankheiten auswendig des leibs, als erbgrint, erbaussaz, erbgeflechten.
Zu erbgelübde:
Zu erbgemächt:
Zu erbgenosse:
Zu erbgrabe:
dü [grabenmaister] solen darob und an sein, das dü erbgraben und auch dü wasergraben ale jar gemacht werden.
Zu erbgraf:
Zu erbgrenze:
dennoch sullen dy flossen [...] eyne rechte Erpgrenicz seyn czischen den [...] dorffern.
Zu erbgrind:
er [vitriol] ist zu der leibarznei treffenlich [...], das ist zu den [...] krankheiten auswendig des leibs, als erbgrint, erbaussaz, erbgeflechten.
Zu erbgrundherre:
Zu erbgulden 1:
Zu erbgulden 2:
andirhalb hundirt guylden [...] dy unser [...] clostir da [dorffe zu Dyppach] hat zu erbeguylde.
Zu erbgülte:
so solten dem aigenherren die zwen tail des genieß desselben holtz volgen mitsampt der erbguͤlt.
Zu erbhaftig:
wer da gehört, d(a)z im ain Erbhafftiger Stollen verlichn sey, [...].
Zu erbhas:
vil beschetzung ind beswernisse leide die gemein van den oversten, so dat die gemeinen burgere ein erfhasse up die oversten hadden gekregen.
Zu erbhauer:
Erbheyer seindt die, die ihr hayerwerck ge(le)rnet undt außgelernet haben.
Zu erbhof:
ainer verschiet mit todt auf ainem erbhof oder aigen.
Zu erbhofmeister:
Zu erbjägermeister:
Zu erbkämerer:
Von den erbcammerern [...] die [...] freiherren von Weinsperg solch lehen vom römischen reich lange her zu lehen getragen.
Zu erbkind:
da doch gar ein unseglich grosz werck geschehen musz, auff das du vom ewigen todt erloszet, ewiglich selig und gottes erbkind werdist.
vs diseme smacke zoͤiget ime der heilige geist, daz er ist ein erbekint gottes.
Zu erbkönig:
Zu erbkönigreich:
NAch dem mir etliche Auffrürer mein Erbkönigreich
[
das reich vnser vetterMentel
1466/Eck
1537: ]
genommen haben.Zu erbkrankheit 1:
das etwan ein erbkrankheit vergehet, aber ein neue und ein andere kompt an ir stat.
Zu erbkretschmer:
Zu erbkux:
wo das erbe bleibet, do bleibet auch der erbkucks.
Zu erb|last:
Zu erb|leiden:
Zu erb|löser:
Kombt dann ein naher erb in 13 oder 14 tagen mitsambt dem kosten, soll der käufer weichen und ihme zuekommen lassen als erblößer.
Zu erb|lücke:
nachgeschriben erblucken söllen alle offen stan, wan man das feld an ist greyfen.
Zu erbmacher:
Zu erbmarschalk:
Dem gestrengen und vhesten Hans Loßer zu Pretisch, Erbmarschalck zu Sachsen.
Dergleichen hat es vor vil jaren auch vier erbmarschalk gehabt im reich.
Zu erbmässig:
Zu erbmesse:
Wyr [...] | Geloeuen dyr in gaedes namen | Buyssen alle versuymenyssz | Zo ewyger zijt eyn erffmyssz.
Zu erbmüller:
Zu erbneme:
Zu erbpacht / erbpächter / erbpachtung:
Zu erbpfennigsgeld:
hait man jairs an erfpennyncksgelde von fleischbenken [...] II m.
Zu erbpflicht:
Zu erb|reich:
Gott hat gesagt [...]. fordere von myr. szo will ich dyr
[Christus]
geben dy heyden zcu eym erbreych.Zu erb|rente:
wi demselben herren Jacop die erprente, die her uf euwer stadt hat gekouft, [...] binnen zwei joren nicht gefallen ist.
Zu erb|richter:
Zu erb|ring:
Zu erbsache:
ap her yme darobir alleyne billich neyn sagen moge vor solliche erbesache.
Zu erbsatzung:
Zu erbschade 1:
Zu erbschade 2:
Das ist der stam und die wurtzel aller ander sunde und eben der leidige Erbschaden von Adam.
Zu erbschenk / erbschenkstat:
Zu merken, daz nymant kein veylen tranck noch [...] schencken noch haben sol dann dy ytzgnant erbeschenckstat.
Zu erbschichter:
Er aber sprach zu jm / Mensch / wer hat mich zum Richter oder Erbschichter
[nd. Bibel 1478:
deler;
erbtailerEck
1537: ]
vber euch gesetzt?Zu erbschied:
Erbschiede werden gemacht durch der gewercken bewilligung.
Zu erbschirmherre:
Es ist [...] herkhomen, das wir unser gnedigen herrschaft [...] zu einem erbschirmherrn gehabt haben.
Zu erbschmitstat / erbschmitte:
Von etlichen alten acker- und wisenguͦlten und den erbsmytten.
Ebd.
231, 25
: Von der erbsmydtstat 6 schilling haller.
Zu erbschöffe:
Tize schriber, walther an der ekke, erbschepphen do selbens, bekennen [...].
Zu erbschuld:
585 m. an gewisser schult, an erbeschulde und zust an gewisser schult.
Jhesu Krist der schüf [...] | [...] | das chain christen erbschult trait.
Zu erbschulze:
Sczepan recht erpschaulten czu Smeylsdorf.
Zu erbschuzherre:
Bis das die zur Neumburg und Zeitz neben andern Stenden des Stiffs gezwungen sind, jren ErbschutzHerrn und Landsfuͤrsten anzuruͤffen.
Zu erbseife:
Mathes Jure und Jocuff Pfendensag haben aufgenomen und bestetiget ein erbseifen mit sampt aller gerechtikeit, di ein erbseifen hoben sol.
Zu erbsekte:
da dacht Johannes, er wolt seyne iunger [...] zu Christo bringen, auff das sie nicht nach seynem tod, eyn erbsecten auffrichten [...], ßondern alle [...] Christen wurden.
Zu erbseuche:
die Tauffe [...] ist, welchs unser unreine und verdampte geburt von Adam [...] sol anders machen und solche Erbseuche reinigen und wegnemen.
Wie will er denn zum leib vnd leben / | Fuͤr die vnsichtbar feinde geben? | Fuͤr Schlag / Podagra / Wuͤrm vnd Stein / | Fuͤr Erbseuch / die vnzehlich sein.
Zu erbson:
Herczog Hannus, Erpson dez Erluchtin furstin Herczogin Niclaus von Troppaw.
Zu erbstalmeister:
grave zu Frankhenburg ... obrister erbstallmeister in Kärndten.
Zu erb|stat:
Wie ehemals Melchisedech that / | Zu Salem in seiner Erbstad.
Zu erbsucht:
Zu erbtag:
welche hundert schock sie gesampt dem angelde vnd vff obemelte erbtage zuuor aus disem gutte bekommen sollen.
Zu erbtauschen:
Wer die wehren so die heüser erbtauschten.
Zu erbtochter:
Zu erbtruchses:
Zu erbtürhüter:
herr von Schönkirchen obrister erbthürhüeter in Österreich.
Zu erbuntertan:
sind dieses crayses inwohner .. samb sie nit [...] erbunterthanen wären [...] von .. contributionsquoten zu entbrechen.
Zu erbverleihung / erbverliehen:
200 malter frücht, so von erbverlihenen guetern zu pfacht gefallen.
Erbverlyhung vnd bestentnus mag der gru͂ther von syner notdurfft wegen nit wider an sich erfordern.
Zu erbverpachtet:
dat rechtgelt [...] ist erfvaerpacht.
Zu erbvolk:
Euch aber hat der HErr angenomen [...], das jr sein Erbvolck solt sein.
Zu erbvormundschaft:
Zu erbvorstand:
ihr felt und maßen sol für kunftige scheden erbvorstandt sein.
Zu erbweg:
Zu erbwein:
Desgleichen soll der erbwein [...] auch erclagt werden.
Zu erbwiese:
so hat das spital [...] auch einsteils an den erbwisen.
Zu erbwildförster:
die erbwiltfurster [...] seint gemaent umbe die erste acht
. – Zu:
erbwürdig:
Erbebereiten geschehen dem bergkwerge zue ehren uf denen zechen, die erb- und moßwirdigk erkandt und außgerufen werden.Löscher
, Erzgeb. Bergr. 162, 20 (omd., 1554/1633): Zu:
erbzeichen
: