erb-,
erbe-,
Wortbildungselement
in der Funktion eines Präfixoids.
Als Kompositionselement besitzt das Morphem
erb-
ein hohes reihenbildendes Potential, vor allem im Bereich von Personen- und Sachbezeichnungen, die der Sinnwelt des Rechts zuzuordnen sind; sie spiegeln die zunehmende Komplexität frühneuzeitlicher Besitzverhältnisse einschließlich ihrer Verkaufs-, Verleihungs- und Vererbungsregularitäten wider und werden auf andere Verwendungsbereiche (vor allem in Religion und Medizin) in verschiedene Richtungen übertragen; in vielen Fällen ist eine eindeutige motivationelle Zuordnung solcher Wortbildungen entweder zum Verb
erben
oder zu den Substantiven
erbe
(
der
) und
erbe
(
das
) unsicher (vgl.
Dwb, Neub.
8, 1594
);
erb-, erbe-
Bildungen bezeichnen meist komplexe Sachverhalte, wobei sich verschiedene semantische Nuancen überlagern können; im Einzelnen:
a) ›vererbbar; erblich; in Erbfolge weitergegeben‹ (mit Fokussierung des rechtssystematischen Aspektes, überwiegend bei Bezeichnungen für Inhaber eines (Hof)amtes, eines Titels);
b) ›auf Dauer rechtlich festgelegt, an eine Person / Familie / Instanz gebunden‹ (mit Betonung des Zeitaspektes, überwiegend bei Bezeichnungen für sachliche Bezugsgrößen, die im engeren oder weiteren Sinne als in js. Besitz befindlich angesehen werden; vgl. auch die semantisch ausdifferenzierten und teils reich belegten Artikel zu entsprechenden Wortbildungen im ); diese Nuancen können unter Einfluss der Semantik des jeweiligen Basiswortes bildlich, übertragen und generalisiert erscheinen; bei Sachbezeichnungen z. B.:
c) ›traditionell in js. Besitz befindlich‹;
d) ›angestammt, überkommen, überliefert‹ (mit Betonung des Traditionsaspektes);
e) ›weitergegeben, -getragen‹ (dies im Zusammenhang mit Krankheiten auch in spezieller Ütr.: ›ansteckend‹);
f) ›dauerhaft; zukünftig gegeben‹; mit religiös motivierter Komponente auch:
g) ›unbegrenzt, immerwährend, ewig‹ (z. B. von Stiftungen); bei Personenbezeichnungen z. B.:
h) ›(von Geburt an) zu jm. gehörig, angeboren‹;
i) ›jm. angehörend, mit jm. verbunden‹ (dies z. B. als Charakteristikum der Beziehung zwischen Gott und seinem auserwählten Volk); in einer Reihe von Wortbildungen aus dem Bereich des Bergbaus lässt sich
erb-
(unter fachlichem Aspekt) speziell auf die Technik des Wasserabführens (
erben
hier vermutlich im Sinne von ›etw. aus einer Quelle empfangen, sich speisen‹; vgl. ) beziehen, während es in anderen Fällen auf eine generalisierende Verwendung im Sinne von ›Haupt-, Primär-‹ verweist (vgl. ). In einigen Fällen ist eine gewisse Konkurrenz zwischen Wortbildungen mit
erb-
und Syntagmen mit dem Adjektiv
erblich
zu konstatieren (
erbkönig
vs.
erblicher könig
,
erbgut
vs.
erbliches gut
,
erbkrankheit
vs.
erbliche krankheit
), zumal die semantischen Nuancen des Wortbildungselements weitgehend mit den Verwendungsweisen des Adjektivs übereinstimmen. Aufgrund des dargelegten Befunds werden ausgewählte Wortbildungen, die eine relativ geringe Belegdichte aufweisen, hier gesammelt und in alphabetischer Reihung dokumentiert und nicht den potentiell in Frage kommenden Grundwörtern zugeordnet.
Wortbildungen:
erb|abzug
›Erbabgabe‹,
erb|acker
,
erb|anspreche
›Erbanspruch‹,
erb|aussaz
›ansteckender Hautausschlag‹ (dazu bdv.: , ),
erbbach
›dauernd wasserführender Bach‹ (dazu bdv.: ); auch ütr.,
erbbadstube
,
erbbau
›Bergwerk / Grubenfeld in Erbpacht‹,
erbbauer
›Bauer auf einem in bäuerlicher Erbleihe verliehenen Gut‹,
erbbegräbnis
›Familiengrab‹,
erbbereiten
(subst.) ›Vermessen eines Grubenfeldes‹,
erbbereitgeld
,
erbbergteil
›erblicher Bergwerksanteil‹ (dazu bdv.: vgl. ),
erbbeunde
›vererbbares Grundstück‹,
erbbeweisung
›Beweis gerechtfertigter Erbansprüche‹,
erbbürger
,
erbburgsässe
›vererbbares Burglehen‹,
erbebuch
›Buch, in dem die Erbrechtsregelungen einer Herrschaft zusammengefasst sind‹,
erb|eigenschaft
(dazu bdv.:  1),
erb|eigentum
,
erb|einigung
›Erbvertrag innerhalb einer Familie oder zwischen zwei Geschlechtern‹,
erbfähig
,
erbfärer
›Fährmann einer Fähre in Erbpacht‹,
erbfeuer
›Erzhütte in Erbpacht‹,
erbfischer
›herrschaftlich bestellter Fischer‹ (dazu bdv.: , ), ˹
erbflus
,
erbflut
˺ ›nie versiegender Strom‹,
erbfrau
›Grundherrin, die Erbpacht vergibt‹,
erbfürst
›erblich belehnter Fürst‹,
erbgabe
›Anteil eines Erben an der Nutzung eines Grundstücks‹,
erbgang
›Erbfolge‹,
erbgangrecht
›Erbrecht‹,
erbgarte
,
erbgärtner
,
erbgebäude
›Bergwerk / Grubenfeld in Erbpacht‹, ˹
erbgebür
,
erbgebürnis
˺ ›Erbanteil, Pflichtteil‹ (a. 1587; 1583),
erbgeflecht
›ansteckender Hautausschlag‹ (dazu bdv.: , ),
erbgelübde
›Einwilligung der Erben‹,
erbgemächt
›Testament‹ (dazu bdv.:  1),
erbgenosse
›Miterbe‹,
erbgierer
,
erbgierig
›ungeduldig auf sein Erbe wartend‹,
erbgrabe
›ständig Wasser führendes Fließgewässer‹ (dazu bdv.: ),
erbgraf
(erblicher Titel),
erbgrenze
›dauerhafter Grenzverlauf‹,
erbgrind
›ansteckender Hautausschlag‹ (dazu bdv.: , ),
erbgrundherre
,
erbgulden
1 ›Abzugsgeld vom Erbpachtgut‹; 2 ›Zins aus einer Erbpacht‹,
erbgülte
›Erbzins‹,
erbhaftig
(nur phras.:
erbhaftiger stollen
; vgl. ),
erbhas
›von Generation zu Generation weitergegebener, auf ewig bestehender Hass‹,
erbhauer
›ausgebildeter Bergmann‹,
erbhof
›Hof in Erbbesitz‹ (dazu bdv.: vgl. ,
das
, 1),
erbhofmeister
(erbliches Hofamt; dazu bdv.:  2), ˹
erbjägermeister
,
erbkämerer
˺ (erbliches Hofamt),
erbkind
›erbberechtigtes Kind‹; ütr.: ›mit göttlicher Gnade bedachter Mensch‹,
erbkönig
,
erbkönigreich
,
erbkrankheit
1 ›ansteckende Krankheit‹ (dazu bdv.: ); 2 ›angeborene, ererbte Krankheit‹,
erbkretschmer
›Erbschankwirt‹,
erbkux
›erblicher Bergwerksanteil‹ (dazu bdv.: ),
erb|last
,
erb|leiden
›Erbkrankheit‹ (a. 1515),
erb|löser
›erbberechtigte Person, die ein bereits verkauftes Erbe auslöst‹,
erb|lücke
›dauerhaft offenstehender Durchgang im Dorfzaun‹,
erbmacher
›j., der jn. zum Erben macht‹,
erbmarschalk
(erbliches Hofamt),
erbmässig
›erbberechtigt‹,
erbmesse
›auf ewig gestiftete Messfeier‹,
erbmüller
,
erbneme
›Erbe‹ (dazu bdv.: ,
der
, 1,  2),
erbpacht
›vererbbares Nutzungsrecht eines Grundstücks gegen Abgaben an den Lehnsherrn‹,
erbpächter
,
erbpachtung
,
erbpfennigsgeld
,
erbpflicht
›Huldigungseid eines erblich Belehnten gegenüber dem Erbherren‹,
erb|reich
›ewige Herrschaft‹,
erb|rente
›vererbbare Zinsabgabe‹,
erb|richter
›erbrechtlich bestallter Richter‹,
erb|ring
›Siegelring; Teil des ererbten Familienschmucks‹ (a. 1537),
erbsache
›Erbschaftsangelegenheit‹,
erbsatzung
›Einsetzung zum Erben‹,
erbschade
1 ›alt bestehender Mangel‹; 2 ›Erbsünde‹,
erbschenk
,
erbschenkstat
›Schenke in Erbpacht‹,
erbschichter
›Testamentsvollstrecker‹,
erbschied
›dauerhafte Vereinbarung zwischen Gewerken verschiedener Bergwerke‹,
erbschirmherre
,
erbschmitstat
,
erbschmitte
,
erbschöffe
,
erbschuld
›ererbte Schuld‹,
erbschulze
,
erbschuzherre
(dazu bdv.: ),
erbseife
›in Erbbesitz befindliches Tagebaubergwerk‹,
erbsekte
›dauerhaft bestehende, nicht-orthodoxe Glaubensgemeinschaft‹,
erbseuche
›ansteckende Krankheit‹; ütr.: ›Erbsünde‹,
erbson
,
erbstalmeister
(erbliches Hofamt),
erb|stat
›Geburtsstadt‹,
erbsucht
›ansteckende Krankheit‹,
erbtag
›Zahltag eines Erbzinses‹,
erbtauschen
›eine Liegenschaft unwiderruflich tauschen‹,
erbtochter
, ˹
erbtruchses
,
erbtürhüter
˺ (erbliches Hofamt),
erbuntertan
(a. 1644),
erbverleihung
,
erbverliehen
,
erbverpachtet
(vgl. ),
erbvolk
›auserwähltes, Gott angehöriges Volk‹,
erbvormundschaft
›Vormundschaft aufgrund testamentarischer Verfügung‹,
erbvorstand
›erbliche Bürgschaft für bergmännische Schäden‹,
erbweg
›durch erbliches Wegerecht geschützter Weg‹,
erbwein
›Weinabgabe als Erbzins‹,
erbwiese
›Wiese in Erbpacht‹,
erbwildförster
›erblicher Forst- und Jagdaufseher‹,
erbwürdig
›die Bedingungen für eine dauerhafte Bergwerksverleihung erfüllend‹ (dazu bdv.: ),
erbzeichen
›erbliches Erkennungszeichen‹; hier ütr.: ›Zeichen der Gottgefälligkeit‹.

Belegblock:

Zu
erb|abzug
:

Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1602
):
daß sich auch des erbabzugs wegen [...] beschwernussen einreißen und zuetragen.

Zu
erb|acker
:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1578
):
wie es bißher [...] mit den gewohnlichen erbäckern gehalten ist worden, bey demselben soll es noch pleiben.
Dietz, Wb. Luther .

Zu
erb|anspreche
:

Ermisch, Freib. Stadtr. (
osächs.
, Hs. 
v. 1325
):
Wer erbeanspreche machen wil, der sal iz tun zu rechte in der ersten iarisvrist.

Zu
erb|aussaz
:

Sudhoff, Paracelsus (
1525
/
6
):
er [vitriol] ist zu der leibarznei treffenlich [...], das ist zu den [...] krankheiten auswendig des leibs, als erbgrint, erbaussaz, erbgeflechten.

Zu
erbbach
:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1480
):
die erbbach und wasserflüße, die zum closter dienen.
Schade, Sat. u. Pasqu. (
orhein.
1520
):
Wann si [...] sagen dir von der heiligen römischen kilchen, von sant Peters erbguͦt, von den erbbechen
[niemals versiegende (Heils-/Geld-)ströme; der Glossator vermutet dagegen
erbbechten
, von lat.
pactum
]
der kilchen, von beiden schwerteren, so gloub gewislich [...].
Veith, Bwb.  f.;

Zu
erbbadstube
:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1414
):
Meister verczinset die erbpadstuben [...] als nech geschriben stet.

Zu
erbbau
:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
86, 19
(
omd.
,
1548
):
ane das sol ihnen der berckmeister kein frist geben, es were dan, das der neufenger [...] seinen erbbau mit einem erbstoln anfinge.

Zu
erbbauer
:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1496
):
wannee ymantz [...] sturve, so moechte der neiste erfbuerre dat selve guyt weder untfangen.
Redlich, Jül.-Berg. Kirchenp.
1, 136, 2
(
rib.
,
1499
):
wat der buschof van Collen damit zo doin hette ader die viscail, weren umber niet sin erfboerre.

Zu
erbbegräbnis
:

Luther. Hl. Schrifft.
1. Mose 23, 4
(
Wittenb.
1545
):
Jch [Abraham] bin ein Frembder vnd einwoner bey euch / gebt mir ein Erbbegrebnis
[
Mentel
1466:
das recht des grabes
;
Dietenberger
1534:
recht zum grab
;
Eck
1537:
grabrecht
]
bey euch / das ich meinen Todten begrabe.

Zu
erbbereiten / erbbereitgeld
:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
162, 20
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Erbebereiten geschehen dem bergkwerge zue ehren uf denen zechen, die erb- und moßwirdigk erkandt und außgerufen werden.
Ebd.
164, 24
:
ein erbar rath hat an erbbereitgelde zwey theil und der bergkmeister den dritten theil.

Zu
erbbergteil
:

Weizsäcker, Graupn. Bergb.
211, 29
(
osächs.
,
1539
):
als nemlich Clement Koitt, Baltzer Pfüttzner, Alexander Büttner seine erbbergtail [...] geschangt und ubergeben hott.

Zu
erbbeunde
:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
um 1434
):
die besitzer solichs hoffs haben genuz ein kestliche erbbewnd.

Zu
erbbeweisung
:

Burkhardt, UB Arnstadt (
thür.
,
1487
):
so sal dy vorlassunge [...] czu steen der eldisten wibesbilde [...] nach rechter erbbewisunge.

Zu
erbbürger
:

Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1520
):
Welcher burger aber, so nit ain erbburger und sein burgrecht inhalt der satzung 10 jar lang besessen hete [...], der ist nichzit zue abzug zue geben schuldig.
Uhlirz, Qu. Wien
2, 1, 1325, 6
;

Zu
erbburgsässe
:

Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
101, 37
(
noobd.
,
1314
):
Ich [...] vergihe ... daz min genaediger herre [...] mir [...] ze rehten lehen verlihen hat ein erbepurchsaezze auf siner purge.

Zu
erbebuch
:

Burkhardt, UB Arnstadt (
thür.
,
1465
):
davon [...] Hencze und alle sine erben zu ierlicher erbeczinsze [...] gebin sullin funff und verczig alde groschen, nach inhalde des erbebuchs.

Zu
erb|eigenschaft
:

Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1590
):
wan sich die erbholden [...] von derselben erb oder leibaigenschaft ledigen [...] wollen.

Zu
erb|eigentum
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
dardurch die freihait des vatterlands teutscher nation gar nahent gefallen und zum erbaigenthumb worden.

Zu
erb|einigung
:

Rintelen, B. Walther
102, 11
(
moobd.
,
1552
/
8
):
es wer dann in einem Geschlecht ein sondere Erbeinigung, die den Töchtern solches [Verzich] zu thun auferlegt, wie dan etliche Geschlechter solche Erbeinigung zwischen inen haben.

Zu
erbfähig
:

Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
ob ir vatter vnd muͦtter sunst dhein naturlich eelich kind hette͂ / so sind die selben glich gemachten kind [...] allein erbfaͤchig.

Zu
erbfärer
:

Chron. Köln (
Köln
1499
):
van dan wart he
[Leichnam des
bischof Frederich van Coelne
]
gevoirt an die Nuwegasse overmitz die erfveirren des vairs zo Duitsch.

Zu
erbfeuer
:

Luther, WA Br. (
1540
):
haben sie [Huttemeister] doch nicht anderst dan Erbfeuer.

Zu
erbfischer
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1399
):
All angler und taupler sein verbotten, aber ain erbvischer mag angeln.

Zu
erbflus
:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
86, 7
(
omd.
,
1548
):
Ob maßen auf einem gang aufgenohmen [...] wurden und es wer ein erbflus darzwischen, [...] sollen die maßen [...] weichen.

Zu
erbflut
:

Weizsäcker, Graupn. Bergb.
138, 13
(
osächs.
,
1549
):
Pfendensagk hott aufgenomen [...] das fluttwerk der erbflutte in der Mogelicz.

Zu
erbfrau
:

Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
der man ist hie beschuldigt umb sache, die er erzeugen will mit seiner erbfrauen.

Zu
erbfürst
:

Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
schwur man [...] herzog Wolfgangen als erbfursten.

Zu
erbgabe
:

Sachs (
Nürnb.
1562
):
Die wisen hat uns gschafft gemein | Unser vattr, beyden zu erbgaben; | Nun wil sie ieder allein haben.

Zu
erbgang / erbgangrecht
:

Goerlitz, Magd. Schöff./Posen
147, 17
(
omd.
,
1486
):
so hot sie ouch solche nachgelossenen bawde uff eren [...] brueder alze eren nehstenn erben nach erbganges rechte vorerbit.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
309, 38
(
thür.
,
1474
):
nach yrer muter tode sollich gud nicht an yn nach erbegangesrecht komen were.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
fordert frau [...] irn teil an allen dem, das zu erbe gehort nach erbgangenrecht.

Zu
erbgarte
:

Koeniger, Sendgerichte (
mosfrk.
,
1641
):
dass die erbgarten (das seynd die aysementen und garten zu pfaren gehoerend) keine zehenden geben.

Zu
erbgärtner
:

Toeppen, Ständetage Preußen
1, 543, 27
(
preuß.
,
1431
):
erbgertener uff dem lande 1 scot.

Zu
erbgebäude
:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
94, 6
(
omd.
,
1548
):
das also der stolln sein erbgebeude were.

Zu
erbgebür / erbgebürnis
:

Öst. Wb.
3, 1427
;
1449
.

Zu
erbgeflecht
:

Sudhoff, Paracelsus (
1525
/
6
):
er [vitriol] ist zu der leibarznei treffenlich [...], das ist zu den [...] krankheiten auswendig des leibs, als erbgrint, erbaussaz, erbgeflechten.

Zu
erbgelübde
:

Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
anerstorben guter [...] (die sie) an erbegelubde nicht verkaufen noch vergeben muge.

Zu
erbgemächt
:

Maaler (
Zürich
1561
):
Erbgemaͤcht das eim nit entrünnen oder entgon mag / Wol versicheret testame͂t. [...]. Notary oder schryber der Erbgemaͤchten.

Zu
erbgenosse
:

Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
damit wiß ein yeter in erbteilung [...] trüwlich mit sinen erbgenossen zuͦ handlen.

Zu
erbgierer / erbgierig
:

Henisch (
Augsb.
1616
):
Erbgierer / erbgirig / der ein erb begeret.

Zu
erbgrabe
:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1561
):
dü [grabenmaister] solen darob und an sein, das dü erbgraben und auch dü wasergraben ale jar gemacht werden.

Zu
erbgraf
:

Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
künig Wilhelm [...], der macht vier erbgrafen im reich.

Zu
erbgrenze
:

Wattenbach, Urk. Rauden (
schles.
,
um 1430
):
dennoch sullen dy flossen [...] eyne rechte Erpgrenicz seyn czischen den [...] dorffern.

Zu
erbgrind
:

Sudhoff, Paracelsus (
1525
/
6
):
er [vitriol] ist zu der leibarznei treffenlich [...], das ist zu den [...] krankheiten auswendig des leibs, als erbgrint, erbaussaz, erbgeflechten.

Zu
erbgrundherre
:

Aubin, Weist. Köln/Brühl (
um 1530
, Hs.
A. 18. Jh.
):
erkennen wir [...] unsere ehrwürdige [...] herren des edelen tumbstifts in Cöllen vor gewaldige erbgrundherren dieses dorfs.

Zu
erbgulden
1:

Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1602
):
waver [...] ein burger [...] etwas in der statt Rheinfelden [...] ererben [...] wurde, daß er nach abstattung des erbguldin des verneren abzuegs halben frei gelaßen werden solle.

Zu
erbgulden
2:

Küther, UB Frauensee
178, 6
(
thür.
,
1390
):
andirhalb hundirt guylden [...] dy unser [...] clostir da [dorffe zu Dyppach] hat zu erbeguylde.

Zu
erbgülte
:

Köbler, Ref. Nürnberg
337, 10
(
Nürnb.
1484
):
so solten dem aigenherren die zwen tail des genieß desselben holtz volgen mitsampt der erbguͤlt.

Zu
erbhaftig
:

Piirainen, Igl. Bergr.
23, 6, 1
(
slow. inseldt.
,
16. Jh.
):
wer da gehört, d(a)z im ain Erbhafftiger Stollen verlichn sey, [...].

Zu
erbhas
:

Chron. Köln (
Köln
1499
):
vil beschetzung ind beswernisse leide die gemein van den oversten, so dat die gemeinen burgere ein erfhasse up die oversten hadden gekregen.

Zu
erbhauer
:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
166, 11
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Erbheyer seindt die, die ihr hayerwerck ge(le)rnet undt außgelernet haben.

Zu
erbhof
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1484
, Hs.
1535
):
ainer verschiet mit todt auf ainem erbhof oder aigen.

Zu
erbhofmeister
:

Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Greimold war pfalzgraf oder erbhofmaister zu Paris am küniglichen hof.

Zu
erbjägermeister
:

Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
die wolgebornen herren von Newffen [...], die sich ach in irem tittel geschriben haben [...] erbjegermayster des heyligen römischen reichs.

Zu
erbkämerer
:

Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Von den erbcammerern [...] die [...] freiherren von Weinsperg solch lehen vom römischen reich lange her zu lehen getragen.

Zu
erbkind
:

Luther, WA (
1521
):
da doch gar ein unseglich grosz werck geschehen musz, auff das du vom ewigen todt erloszet, ewiglich selig und gottes erbkind werdist.
Eichler, Ruusbr. steen
1094
(
els.
,
sp. 14. Jh.
):
vs diseme smacke zoͤiget ime der heilige geist, daz er ist ein erbekint gottes.

Zu
erbkönig
:

Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
schickt aber babst Alexander ain botschaft [...] zum kunig von Naplas [...] er wer darzu ein rechter erbkunig.

Zu
erbkönigreich
:

Luther. Hl. Schrifft.
1. Makk. 15, 3
(
Wittenb.
1545
):
NAch dem mir etliche Auffrürer mein Erbkönigreich
[
Mentel
1466/
Eck
1537:
das reich vnser vetter
]
genommen haben.

Zu
erbkrankheit
1:

Sudhoff, Paracelsus (
1537
/
41
):
das etwan ein erbkrankheit vergehet, aber ein neue und ein andere kompt an ir stat.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Erbkranckheit / ein kranckheit so einer auß deß andern anruͤrung ererbt / erbsucht.

Zu
erbkrankheit
2:

Mylius (
Görlitz
1577
):
Morbus hæreditarius Erbkranckheit.

Zu
erbkretschmer
:

Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Jordan von Rugersdorf [solle] ein schenkstatt daselbst mit teglichen, wislichen und bleiblichen schenken gleich einem erbkretzschmar seinen stetten [...] aufrichten und halten.

Zu
erbkux
:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
162, 17
(
omd.
,
1554
/
1633
):
wo das erbe bleibet, do bleibet auch der erbkucks.

Zu
erb|last
:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
1616
, Hs.
1720
):
was sonsten den [...] weg betrifft, ist anders nimmer [...] zu verstehen, als ohne erblast [...] abzuschaffen.

Zu
erb|leiden
:

Zu
erb|löser
:

Kollnig, Weist. Schriesh.
150, 15
(
rhfrk.
,
1517
):
Kombt dann ein naher erb in 13 oder 14 tagen mitsambt dem kosten, soll der käufer weichen und ihme zuekommen lassen als erblößer.

Zu
erb|lücke
:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1484
):
nachgeschriben erblucken söllen alle offen stan, wan man das feld an ist greyfen.

Zu
erbmacher
:

Maaler (
Zürich
1561
):
Erbmacher / Der einen ein erbgemaͤcht verschaffet oder verordnet. Legator.

Zu
erbmarschalk
:

Luther, WA (
1523
):
Dem gestrengen und vhesten Hans Loßer zu Pretisch, Erbmarschalck zu Sachsen.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Dergleichen hat es vor vil jaren auch vier erbmarschalk gehabt im reich.

Zu
erbmässig
:

Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Daruß volgt wie gar die glichgemachten kind / mit den natürlichen eelichen kinde͂ / für bruͤder vnd schwester geacht werde͂ / das sy dannocht uff vnd vnder einandern nit erbmessig sind.

Zu
erbmesse
:

Meisen, Wierstr. Hist. Nuys
2358
(
Köln
1476
):
Wyr [...] | Geloeuen dyr in gaedes namen | Buyssen alle versuymenyssz | Zo ewyger zijt eyn erffmyssz.

Zu
erbmüller
:

Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Euch ist auch unschedlich, ap euer vater eins molllers sun gewest were und ir eins erbmollers sun wert.

Zu
erbneme
:

Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Wir bewilligen ouch vor uns unnd alle unser erben, erbnemen unnd nochkomen alle vorschribunge.

Zu
erbpacht / erbpächter / erbpachtung
:

Hilliger, Urb. St. Pantaleon (
rib.
,
1491
):
ein Haus
[...] dat dan Henrich Pesch ind Hilgin zu erfpachte
hatten.
Ebd.
378, 40 (1608):
1608 haben der muller [...] und der halfman [...] als erbpachter unsern gotteshaus die furstliche contribution gerechent [...], das gegen erbpachtung ist.

Zu
erbpfennigsgeld
:

Schoop, Qu. Düren
422, 31
(
rib.
,
1543
/
4
):
hait man jairs an erfpennyncksgelde von fleischbenken [...] II m.

Zu
erbpflicht
:

v. Keller, Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
8
):
weil jr wist, | Daß ein absagBrief kommen ist | [...] | [...] vnd das der Hauptman | Dardurch vergisset sein Erbpflicht, | So lassen wirs vngestraffet nicht.

Zu
erb|reich
:

Luther, WA (
1518
):
Gott hat gesagt [...]. fordere von myr. szo will ich dyr
[Christus]
geben dy heyden zcu eym erbreych.

Zu
erb|rente
:

v. Bunge, Livl. UB
4, 542, 20
(
nrddt.
,
1406
):
wi demselben herren Jacop die erprente, die her uf euwer stadt hat gekouft, [...] binnen zwei joren nicht gefallen ist.

Zu
erb|richter
:

Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica
598
(
schles. inseldt.
,
1478
):
Walter salber dy sache aws gerecht hot vor dem erprechter vnd gesworen foÿt.

Zu
erb|ring
:

Zu
erbsache
:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
29, 15
(
thür.
,
1474
):
ap her yme darobir alleyne billich neyn sagen moge vor solliche erbesache.

Zu
erbsatzung
:

Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Deßglichen [...] der testator sunst in der erbsatzung geirrt hett [...] so ist dieselb erbsatzu͂g ouch zuͦ nichten.

Zu
erbschade
1:

Rössler, Stadtr. Brünn (
mähr. inseldt.
,
1. H. 14. Jh.
):
Nuer um czwairlai schaden tuet man chlagern recht: daz ain haisset erbschaden und daz ander haisset gelopter schaden.

Zu
erbschade
2:

Luther, WA (
1538
):
Das ist der stam und die wurtzel aller ander sunde und eben der leidige Erbschaden von Adam.

Zu
erbschenk / erbschenkstat
:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
Zu merken, daz nymant kein veylen tranck noch [...] schencken noch haben sol dann dy ytzgnant erbeschenckstat.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
[künig Karl] schicket [...] Eberhard seinen öbristen erbschenken.

Zu
erbschichter
:

Luther. Hl. Schrifft.
Lk. 12, 14
(
Wittenb.
1545
):
Er aber sprach zu jm / Mensch / wer hat mich zum Richter oder Erbschichter
[nd. Bibel 1478:
deler
;
Eck
1537:
erbtailer
]
vber euch gesetzt?

Zu
erbschied
:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
164, 1
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Erbschiede werden gemacht durch der gewercken bewilligung.

Zu
erbschirmherre
:

Dinklage, Frk. Bauernweist.
39, 16
(
nobd.
,
1488
):
Es ist [...] herkhomen, das wir unser gnedigen herrschaft [...] zu einem erbschirmherrn gehabt haben.

Zu
erbschmitstat / erbschmitte
:

Mon. Boica, NF.
2, 1, 76, 27
(
1464
):
Von etlichen alten acker- und wisenguͦlten und den erbsmytten.
Ebd.
231, 25
:
Von der erbsmydtstat 6 schilling haller.

Zu
erbschöffe
:

Bindewald, Texte schles. Kanzl.
134, 6
(
schles.
,
1326
):
Tize schriber, walther an der ekke, erbschepphen do selbens, bekennen [...].

Zu
erbschuld
:

Ziesemer, Gr. Ämterb.
528, 8
(
preuß.
,
1404
):
585 m. an gewisser schult, an erbeschulde und zust an gewisser schult.
McClean, Havich
2380
(
moobd.
, Hs.
15. Jh.
):
Jhesu Krist der schüf [...] | [...] | das chain christen erbschult trait.

Zu
erbschulze
:

Wattenbach, Urk. Czarnowanz (
schles.
,
1410
):
Sczepan recht erpschaulten czu Smeylsdorf.
Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica
87
(
schles. inseldt.
,
1454
):
das hot der erbscholz geczewget.

Zu
erbschuzherre
:

Luther, WA (
1542
):
Bis das die zur Neumburg und Zeitz neben andern Stenden des Stiffs gezwungen sind, jren ErbschutzHerrn und Landsfuͤrsten anzuruͤffen.

Zu
erbseife
:

Weizsäcker, Graupn. Bergb.
140, 2
(
osächs.
,
1552
):
Mathes Jure und Jocuff Pfendensag haben aufgenomen und bestetiget ein erbseifen mit sampt aller gerechtikeit, di ein erbseifen hoben sol.

Zu
erbsekte
:

da dacht Johannes, er wolt seyne iunger [...] zu Christo bringen, auff das sie nicht nach seynem tod, eyn erbsecten auffrichten [...], ßondern alle [...] Christen wurden.

Zu
erbseuche
:

Luther, WA (
1540
):
die Tauffe [...] ist, welchs unser unreine und verdampte geburt von Adam [...] sol anders machen und solche Erbseuche reinigen und wegnemen.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
79, 1130
(
Magdeb.
1608
):
Wie will er denn zum leib vnd leben / | Fuͤr die vnsichtbar feinde geben? | Fuͤr Schlag / Podagra / Wuͤrm vnd Stein / | Fuͤr Erbseuch / die vnzehlich sein.

Zu
erbson
:

Wattenbach, Urk. Rauden (
schles.
,
1361
):
Herczog Hannus, Erpson dez Erluchtin furstin Herczogin Niclaus von Troppaw.

Zu
erbstalmeister
:

Starzer, Qu. Wien (
moobd.
,
1637
):
grave zu Frankhenburg ... obrister erbstallmeister in Kärndten.

Zu
erb|stat
:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
264, 94
(
Magdeb.
1608
):
Wie ehemals Melchisedech that / | Zu Salem in seiner Erbstad.

Zu
erbsucht
:

Maaler (
Zürich
1561
):
Erbsucht (die) Erbliche kranckheit.

Zu
erbtag
:

König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
31, 15
(
nböhm.
,
1552
):
welche hundert schock sie gesampt dem angelde vnd vff obemelte erbtage zuuor aus disem gutte bekommen sollen.

Zu
erbtauschen
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
1635
, Hs.
1694
):
Wer die wehren so die heüser erbtauschten.

Zu
erbtochter
:

Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Ottockher [...] namb zw weyb ein erbtochter hertzogin von Osterreich.

Zu
erbtruchses
:

Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
sein auch vor jaren vil erbtruchsessen des römischen reichs gewesen.

Zu
erbtürhüter
:

Starzer, Qu. Wien (
moobd.
,
1596
):
herr von Schönkirchen obrister erbthürhüeter in Österreich.

Zu
erbuntertan
:

Öst. Wb.
4, 557
(
moobd.
,
1644
):
sind dieses crayses inwohner .. samb sie nit [...] erbunterthanen wären [...] von .. contributionsquoten zu entbrechen.

Zu
erbverleihung / erbverliehen
:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1566
):
200 malter frücht, so von erbverlihenen guetern zu pfacht gefallen.
Köbler, Ref. Wormbs
241, 16
(
Worms
1499
):
Erbverlyhung vnd bestentnus mag der gru͂ther von syner notdurfft wegen nit wider an sich erfordern.

Zu
erbverpachtet
:

Schoop, Qu. Düren
423, 35
(
rib.
,
1551
/
2
):
dat rechtgelt [...] ist erfvaerpacht.

Zu
erbvolk
:

Luther, WA (
1529
):
Euch aber hat der HErr angenomen [...], das jr sein Erbvolck solt sein.

Zu
erbvormundschaft
:

Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
die ordenten geistliche sollen obgeschlossen sein von der erbevormundschaft.

Zu
erbvorstand
:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
113, 26
(
omd.
,
um 1450
):
ihr felt und maßen sol für kunftige scheden erbvorstandt sein.

Zu
erbweg
:

Lexer, Tuchers Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
denselben gemeinen erbweg soll der stat paumeister [...] pessern lassen, damit er nit abgee.

Zu
erbwein
:

Kollnig, Weist. Schriesh.
122, 26
(
rhfrk.
, o. J.):
Desgleichen soll der erbwein [...] auch erclagt werden.

Zu
erbwiese
:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
so hat das spital [...] auch einsteils an den erbwisen.

Zu
erbwildförster
:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 1 (
mosfrk.
,
1518
):
die erbwiltfurster [...] seint gemaent umbe die erste acht
. – Zu:
erbwürdig
:
Löscher
, Erzgeb. Bergr. 162, 20 (omd., 1554/1633):
Erbebereiten geschehen dem bergkwerge zue ehren uf denen zechen, die erb- und moßwirdigk erkandt und außgerufen werden.
Zu:
erbzeichen
:
Vetter, Pred. Taulers (
els.
,
1359
):
merkent das ir úwere gerechtekeit nút entuͦt vor den lúten [...]. Und ir ensúllent enkein busunen blasen (das meint das erb zeichen, als ir úwer almuͦsen gent), als die gelichsener tuͦnt.