bauerherde,
die
.
›private Herde eines Bauern‹.

Belegblock:

Schoop, Qu. Düren
28, 9
 (
rib.
,
1600
):
soll zugelassen sein, uf drey morgen erbschaft zwey schaf gewonlich zu erhalten, und dieselbe under ein baurherd underzubrengen.