steckenknecht,
der
;
–/auch
;
Zuordnung des Belegs unter 1 zu diesem Lemma fraglich.
1.
›Landstreicher‹;
vgl.  1,  10.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 622, 29
(
schwäb.
,
1682
):
verbotten, daß nemandts von kriegsleuten, steeglienknecht noch andere bettler oder landfahrer gestollen sachen, [...] nicht abkaufen oder sonsten abhandlen sollen.
2.
›Gerichtsdiener‹;
vgl.  4,  5.

Belegblock:

Kurz, Waldis. Esopus (
Frankf.
1557
):
Der Hirsch war Schultheis, saß das Recht, | Die Jaghundt waren Steckenknecht.
Chron. baier. Städte. Regensb. (
noobd.
,
1532
):
ich hab von einen steckenknecht gehört, das ir [hurn] ob 15c. hie sein gewesen.
Ebd. (
1552
):
hat man den nachrichter auf des herzogen hof gefürt, und von einem starkhen stekhenknecht aufgehenckht worden.