gerichtsbote,
der
;
-n/-n
.
›Gerichtsbote, mit der Einberufung des Gerichtes, der Vorladung Angeklagter, der Festnahme von Verdächtigen, der Beschlagnahmung von Gütern, auch mit der Überwachung des Verhandlungsverlaufs beauftragte Person‹;
zu I, 4.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
den gerichtsboten ausrichten
›bezahlen‹
/ bestellen
;
der g. das gericht berufen, die parteien zitieren, den mistätigen angreifen, jn. an das recht gebieten, güter zuschlagen
›beschlagnahmen‹;
jn. mit dem gerichtsboten laden, durch den gerichtsboten fürladen, mit einem gerichtsboten die habe versperren, durch den gerichtsboten etw. verkünden lassen
;
der geschworene g
.;
das haus des gerichtsboten
.

Belegblock:

Lau, Qu. Neuß (
rib.
,
15. Jh.
):
Heft enich burger [...] tot eime andern burger [...] gebrecke, der mach en avermitz den gerichtzbade voir sin ogen laten gebieden an dat recht.
Ebd. (
1532
):
Do die irste acht uisser der rollen gelesen wart, spraich Peter imme Steinhuis, des gerichtz baede, up yder punte: Dat wrogen ich.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Gerichtsbott oder Gerichtsknecht / der das Gericht zusammen beruͤfft / die Partheyen citirt. Werden an etlichen enden Stattknecht / Gemeine Voͤgt / Vnderamptleut / Geschworene Gerichts oder Rahtsknecht, Fronbotten und Pedellen genennt.
Köbler, Ref. Nürnberg
295, 3
(
Nürnb.
1484
):
darauf mag er dieselben verpfendten habe. mit eine͂ geschworn gerichtspoͤtten dar Jnnen versperren vnd Jn haft legen solang vnd verr bis soͤlich bezalung beschiht.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 112, 5
(
schwäb.
,
1554
, Hs.
17. Jh.
):
daß er den ersten tag erstanden hab und auf ain andern gerichtstag die widerpartey aber fürfordern und ime durch den gerichtsbotten verkünden lassen, der cläger hab vor gericht sein clag hören lassen, darzue er uf gesezten tag soll antwort geben.
Aubin, Weist. Hülchrath ;
Vgl. ferner s. v.  9,
1
 12,
1
 3.