landweibel,
der
;
-s/-Ø
.
›dem Landrichter, Landvogt oder Landamman unterstellte Amtsperson mit unterschiedlichen Aufgaben und Befugnissen, oft dem Gerichtsbotendienst und der Urteilsvollstreckung, aber auch mit Richterfunktionen‹; metonymisch dazu: ›Amt des Landweibels‹;
zu 8.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , , .
Syntagmen:
den l. ernennen / besetzen / schicken; der l. etw. ausrufen / pfänden / schwören, der l. etw.
(z. B.
die busse
)
berechnen / einziehen, etw.
(z. B.
die bajonette / füchse
)
einliefern; dem l. etw. geben; durch den l. etw.
(z. B.
eine pfändung
)
beschehen; l. der landschaft; eid des l.; geschworener l.

Belegblock:

Volz, Prophet Daniel W
3, 4
(
Worms
1527
):
Do růfft der landweybel aus mitt gantzer macht: O jr voͤlcker / geschlecht vnnd zungen / laßt euch gesagt sein / [...] / das jr niderfallt / vnd euch gegen dem guldinen bild / welchs NebucadNezar [...] auffgericht hat / bucken.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1636
):
ein urteil zů fellen oder urteil zů sprechen [...], solle deswegen keiner [...]; was aber landtamen und landweibel belanget, ist hievor erklärt.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen ;
Vorarlb. Wb.
2, 218
.