landweibel,
der
;-s/-Ø
.›dem Landrichter, Landvogt oder Landamman unterstellte Amtsperson mit unterschiedlichen Aufgaben und Befugnissen, oft dem Gerichtsbotendienst und der Urteilsvollstreckung, aber auch mit Richterfunktionen‹; metonymisch dazu: ›Amt des Landweibels‹;
Syntagmen:
den l. ernennen / besetzen / schicken; der l. etw. ausrufen / pfänden / schwören, der l. etw.
(z. B. die busse
) berechnen / einziehen, etw.
(z. B. die bajonette / füchse
) einliefern; dem l. etw. geben; durch den l. etw.
(z. B. eine pfändung
) beschehen; l. der landschaft; eid des l.; geschworener l.
Belegblock:
Do růfft der landweybel aus mitt gantzer macht: O jr voͤlcker / geschlecht vnnd zungen / laßt euch gesagt sein / [...] / das jr niderfallt / vnd euch gegen dem guldinen bild / welchs NebucadNezar [...] auffgericht hat / bucken.
ein urteil zů fellen oder urteil zů sprechen [...], solle deswegen keiner [...]; was aber landtamen und landweibel belanget, ist hievor erklärt.