erbgericht,
das
;-s/-e
.›mit einer Wirtschafts- oder Territorialeinheit (z. B. einem Kloster, Dorf) verbundene und mit dieser vererbbare niedrige Gerichtsbarkeit‹; auch der entsprechende ›Gerichtsbezirk bzw. Gerichtshof‹;
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
das e
. (Subj.) jm. bleiben, ein e. etw. erkennen
; etw
. (Subj.) teil des erbgerichts sein
; etw. durch ein e. erkennen, etw
. (Subj.) in einem e. geschehen / liegen, j. etw. wieder das e. tun, etw
. (Subj.) zum e. gehören
; das e. des herren
.Belegblock:
So sollen uns landgrave Philipsen als besitzer des cloisters Sehe die erbgerichte, auch das gericht uber schult unnd schadenn und was zu erbgericht zu recht gehoret, pleibenn.
Ist der acker [...] in eurem erbegericht gelegen.
wan itz des dorfs künder eins sein mannrecht bedürftig, soll solches durch ein erbgericht alhier erkant [...] werden.