erbgericht,
das
;
-s/-e
.
›mit einer Wirtschafts- oder Territorialeinheit (z. B. einem Kloster, Dorf) verbundene und mit dieser vererbbare niedrige Gerichtsbarkeit‹; auch der entsprechende ›Gerichtsbezirk bzw. Gerichtshof‹;
zu , I, 4; vgl. (
das
1.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
das e
. (Subj.)
jm. bleiben, ein e. etw. erkennen
;
etw
. (Subj.)
teil des erbgerichts sein
;
etw. durch ein e. erkennen, etw
. (Subj.)
in einem e. geschehen / liegen, j. etw. wieder das e. tun, etw
. (Subj.)
zum e. gehören
;
das e. des herren
.

Belegblock:

Küther, UB Frauensee
412, 6
(
thür.
,
1540
):
So sollen uns landgrave Philipsen als besitzer des cloisters Sehe die erbgerichte, auch das gericht uber schult unnd schadenn und was zu erbgericht zu recht gehoret, pleibenn.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Ist der acker [...] in eurem erbegericht gelegen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1593
, Hs.
1655
):
wan itz des dorfs künder eins sein mannrecht bedürftig, soll solches durch ein erbgericht alhier erkant [...] werden.
Kisch, a. a. O. ; ; ;
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
131, 9
;