ingericht,
das
.
›Ortsgemeindegericht, das für seinen Bezirk die Gerichtshoheit hat‹;
vgl.
3
 1, I, 4.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1498
):
demnach wisen wir scheffen das hochgericht an hals und buoch treffend unsern gerichten zender und ganzer gemeinen des dorfs Dreis zu vor ein inn- und heimgericht.
Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
15. Jh.
, Hs.
17. Jh.
):
ab jemandts under der herschaft ein ingericht hette, derselbige soll macht haben, sich des zu geprauchen.
auch weist man hie einem jeden dorf sein ingericht zwischen seinen vier falderen.