erbgesessen,
erbsessen,
part. Adj.
›durch unbewegliche Habe, erblichen Grundbesitz dauerhaft (seit Generationen) wo ansässig‹; daraus resultierend: ›alteingesessen, seit jeher ansässig‹;
Überwiegend nrddt. und omd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Belegblock:
Mag denne der man myt scheppen bryven adir selb sebinde vnuorsprochener lute erbsessener vnd altsessener lute behaben.
Caspar Halewater und Albr(echt) Bruggeman, unsere erbseszene mitbuͤrger.
was er [junckher] darumb verfallen sei [...] gein seinen erbsessen manne.
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Vgl. ferner s. v. .