dorfgericht,
das
;
-s/-e
.
›niedere Gerichtsbarkeit in einem Dorf‹ (allgemein); mehrfach metonymisch, z. B. ›für die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit für ein Dorf als Rechtsbezirk zuständiges, vom Grund- oder Lehensherrn eingesetztes Gericht‹;
zu , I, 4.
Zur Sache vgl.
Hrg
1, 1120
ff.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
etw
. (z. B.
den zehenden
)
am d. klagen, es an den dorfgerichten
[wie]
halten, j. ein procurator an dem d. werden, etw
. (z. B.
eine sache
)
für ein d. weisen, etw
. (z. B.
eine hube
)
zu einem d. haben
;
das andere / halbe d
.;
das erbe des dorfgerichtes
.

Belegblock:

Thielen, Gr. Zinsb. Dt. Ord.
89, 22
(
preuß.
,
1437
/
8
):
der scholcze hat eyne freye czins hube zcu dem dorfgerichte.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1525
):
so soll er dieselben sach fur ein ander dorfgericht [...] weisen.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
93, 23
(
nobd.
,
1579
):
bede schulthessen [...] claggelt den zehenden pfennig am dorfgericht, ieglichem halb.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1555
/
61
):
da ward er auff dem land under den bauren an dem dorfgericht ain procurator und fürsprech.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 565, 36
(
schwäb.
,
1588
):
wie es [...] an den dorfgerichten gwonlichen gehalten würdet.
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 178, 35
(
moobd.
,
1374
):
erben dez obgenanten halben hofs, der halben vogttay vnd dez halben dorfgerichts.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
349, 29
;
355, 1
;
Vock, Urk. Hochst. Augsb.
200, 13
;
Starzer, Qu. Wien ;