dorfgericht,
das
;-s/-e
.›niedere Gerichtsbarkeit in einem Dorf‹ (allgemein); mehrfach metonymisch, z. B. ›für die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit für ein Dorf als Rechtsbezirk zuständiges, vom Grund- oder Lehensherrn eingesetztes Gericht‹;
Zur Sache vgl.
Hrg
ff.1, 1120
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
etw
. (z. B. den zehenden
) am d. klagen, es an den dorfgerichten
[wie]halten, j. ein procurator an dem d. werden, etw
. (z. B. eine sache
) für ein d. weisen, etw
. (z. B. eine hube
) zu einem d. haben
; das andere / halbe d
.; das erbe des dorfgerichtes
.Belegblock:
der scholcze hat eyne freye czins hube zcu dem dorfgerichte.
so soll er dieselben sach fur ein ander dorfgericht [...] weisen.
bede schulthessen [...] claggelt den zehenden pfennig am dorfgericht, ieglichem halb.
da ward er auff dem land under den bauren an dem dorfgericht ain procurator und fürsprech.
wie es [...] an den dorfgerichten gwonlichen gehalten würdet.
erben dez obgenanten halben hofs, der halben vogttay vnd dez halben dorfgerichts.