bauerngericht,
das
;
-s/
auch
.
1.
›Gemeinde-, Nachbarschaftsgericht‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. (dort auch Hinweise zur Bed. des Bestimmungswortes).

Belegblock:

Fastnachtsp. (
Nürnb.
1470
):
Ein fasnachtspil von eimen pawrngericht.
Köbler, Ref. Nürnberg 
68, 10
 (
Nürnb.
1484
):
die egeruͤrten Burger […] nyndert anderswo in gericht noch Recht fuͤrnemen. laden. beclagen noch berechten soͤllen. dann yczůzeitẽ vor disem Statgericht. oder Bawrngericht. oder andern vndtergerichtẽ.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
Das paurngericht würt auch besetzt mit eherlichen tapfern burgern, so des grossern raths und neulich ehemenner worden sein.
Köbler, a. a. O.
169, 14
.
2.
›aus Bauern zusammengesetztes, mit ländlichen Rechtsangelegenheiten befaßtes Gericht‹;
zu (
der
1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Mon. Boica, NF. 1, 
356, 14
(
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
das sind die gute, die vogtber sind, und gehoͤren zu allen egerichten vorzusten in der stat zu Swabach vor dem pawrengerichte.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 547, 9
(
schwäb.
,
1683
):
Bringen sy ihre schlaghändel und fräfel nicht für die obrigkait, sondern wellen alles vor ihrem groben bisselhirnigen paurengericht urtailen und aussprechen.
Löffler, Columella/Österreicher (Regest);
Schnurrer, Urk. Dinkelsb.
4, 592
;
3.
“am Niederrhein und in Westfalen auch ›Hofgericht‹“.

Belegblock:

Rwb (
seit 13. Jh.
).