bauergeding,
das
;
-s/–
.
›Nachbarschafts-, Dorfgericht‹; zur Bed. des Bestimmungswortes vgl. .
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  1.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath  (
rib.
,
1627
/
37
):
Extract Langeler bauergedings protocolli.
Es ist zu Langel ein gerechtigkeit und aigentumb, welches vor etlichen hundert jahren gewesen und gehalten ist worden, und wird genant baurgeding, darin der ein den anderen, der ungehorsamb befunden wird, mit recht und fueg strafen und penden kan.
Ebd. :
haben ihro hochw. Paulus â Vrechen […] das bauergeding uf allsolchen tag abgeschaft und wird nunmehr gehalten den ersten donnerstag nach dem pfingstag.
Ders., Weist. Köln/Brühl (
rib.
,
um 1650
):
Baurgedieng, so jederzeit vor ahrnzeit gehalten wird.