banteiding,
das
,
auch
die
;
-s
(für:
das
),
(für:
die
) / auch
;
Grundwort in vielfachen Schreibvarianten.
– Oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte; gleiches gilt für die Komposita mit
banteiding
als Bestimmungseinheit.
1.
›die für ein bestimmtes Gebiet geltende, an festgesetzten Tagen gebotene Gerichtsversammlung‹; auf der Ebene des Niedergerichts insbesondere das Dorfgericht, in dem bäuerliches Recht gewiesen wurde.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  1,  1,  2.
Syntagmen:
ein (zwei / drei) b. haben / halten
(jeweils mehrmals)
/ besitzen / für etw. rechnen
;
b.
(Subj.)
aufkommen / sein
(z. B.
zwier im jar
);
beim b. sein / aufstossen / auflaufen, im b. sitzen / melden / klagen, etw. im b. erfinden / vorbringen, sich im b. andingen, zum b. kommen / gerichtet werden
;
haltung des b.
;
gemeines / gewönliches b.
Wortbildungen:
banteidinggeld
,
banteidinghaltung
,
banteidingtag
,
banteidingverlesung
,
banteidingzeit.

Belegblock:

Fuchs, Kart. Aggsbach (
moobd.
,
1411
):
da wir sazzen in offener schrann an dem rechten in dem pantaÿding nach unserr aygens rechten.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1479
):
dass
im pantaiding [...] Hanns Hirss [...]
vorgebracht habe, dass
Jobst Pergauer [...] und Agnes [...]
ihm [...] ein Viertel Weingarten [...] versetzt hatten
.
Winter, Nöst. Weist. , Anm. (
moobd.
,
1650
):
obwoln die alte verhandene ponthättung vermag daß die jährlich haltende ponthättungen verwexlet [...] werden solle, so wil doch fr. v. L. freiin diß orths auch weichen und sich der ponthättunghalt- und verlessung bei ihren underthanen gänzlichen verzeihen.
Ebd.
725, 4
(
M. 15. Jh.
):
Herr richter, seit ir gesessen als zu ainem pantaiding gehort [...]? sprecht den nachpauern zu ob es pantaidingzeit sei oder nicht.
Ebd.
795,
Anm. (
16.
/
17. Jh.
):
darzue muessen alle underthonnen [...] erscheinen und ieder zween pfening schucz- oder pontätunggelt erlegen.
Ebd. (
1. H. 15. Jh.
, Hs.
19. Jh.
):
hat zwen pantaidingtag
(so),
zu sant Jörgen tag und zu sant Jacobs tag.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Ain jeder mag sich im pantäding mit des richters erlaubnus selbst andingen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
17. Jh.
):
Welcher hauswirth zu der pantaiding nit kumbt [...], ist dem gericht zu peen verfallen 1 mark ₰.
Umb gelichen geld oder guet soll zu dem pantäding in dreien tagen gericht werden.
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
233, 22
(
smähr. inseldt.
,
1414
):
ist zu ydem tag ein pantaiding vnd noch yedem pantaiding vber 14 tag ein nochtaiding; wes man nicht erfinden mag in pantaiding, das erfindt man in dem nochtaiding.
Uhlirz, Qu. Wien ;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Bischoff u. a., a. a. O. ; ; ; ;
Bretholz, a. a. O.
256, 3
;
334, 35
;
Öst. Wb.
4, 1331
;
1347
.
2.
›für ein Bannteiding, eine Gerichtsversammlung geltendes Recht, Rechtsweisung‹; metonymisch und davon nicht immer eindeutig trennbar: ›Aufzeichnung der in den Bannteidingen erfolgenden Rechtsweisungen‹.
Zur Sache:
Winter, Nöst. Weist.
, S. XIIIff.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  3.
Syntagmen:
ein b. sprechen / verlesen / abschreiben
;
b.
(Subj.)
etw. bedeuten, b. in Wien liegen, b. auf ein dorf vorhanden sein
;
b. des gotteshauses
;
rechtbuch der b.; auszug aus dem b.
Wortbildungen:
banteidingbuch
,
banteidinglibel
,
banteidingsartikel
,
banteidingzettel
›Weistumsurkunde‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
17. Jh.
):
Darnach ist die frag waß panthaidung sei?– Ein panthaidung bedeüt also viel alß geredt bei den pann an aids stat die lautere wahrheit.
Ebd. (
E. 17. Jh.
):
ein panthäitung ist ein bekantnus bei dem pann und ait die über dieße aigen begriffene recht und hernach lesente pannartickl wahr zu sein.
Ebd. Anm. (
16.
/
17. Jh.
):
so wirt volgents denselben das ponntätungpuech sambt seinem ganzen innhalt verlesen. und welcher nit erscheint [...] der soll [...] zu erhaltung angeorndter policei und gueter zucht des pontätungs articl gemäs, [...] mit nichtig erlassen werden.
Ebd. (
1640
, Hs.
1690
):
soll ernenter unser vicdomb [...] offentlich ainer ganzen gemain des markts das pantädunglibell von worth zu worth ableßen laßen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
das pantaiding ist als vil gesprochen als: ‘geredt bei dem aid oder bei dem pann’, nicht anders dann di pur, lauter warhait, gerechtigkait und freihait sagn, melden und erkennen, nach anweisung gerechter gůter gewissen.
Ebd. (
1573
):
Dises panthädingpüechl hab ich [...] meinem ambtman Erhart Oxenhoffer unter meinem anhangunden gruntpedschaft eingeantwartt.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
verlesung derselbigen bontädungbuchs von dem wildpan.
3.
›Recht, ein Gericht abzuhalten‹; Metonymie zu 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1431
):
Wolfgang [...] und Ursula, sein hausfrau
verkaufen ihres rechten freien Eigens die Gülten und Dienste [...]
mitsambt den pantaidingen
um 230 ℔ dem Wiener Stadtrichter
.
Starzer, Qu. Wien (
moobd.
,
1441
):
König Friedrich IV. belehtn
Pangreczen Strewchlin
mit dem von
Hanns Walich
[...] verkauften
haus [...] mitsampt dem pawhoff, den [...] pangerichten und dem wochenmarkt daselbs, zu Mawstrenkh gefurste freyung, das pangericht, drew pantaiding und drew nachtaiding daselbs.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
17. Jh.
):
Vermerkt die rechte, gerechtigkeit und pantading des löblichen gottshaus zum Heiligen creütz.
Ebd. (
2. H. 15. Jh.
):
auf behausten guetern hat er ain pontäding an allermanfaschungtag.
Starzer, a. a. O. .