amptmansgericht,
das
.
›niederes, unter dem Vorsitz einer Amtsperson tagendes Gericht‹;
zu b, I, 4.

Belegblock:

Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
E. 15. Jh.
):
eynen sulchen freveler ym helffenn tzu bestetigenn in das erste amptmansgerichte der voitei.