V.;
sehr vereinzelt rückuml. – Auffallend diffuses Bedeutungsfeld; durchgehend schwache Belegung der einzelnen Bedeutungen.
3.
›jn. aus dem Rats-, Gerichtssaal treten lassen‹; als Synekdoche: ›jn. von einer Verhandlung ausschließen; jn. seines Amtes entheben‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
2 (zur Synekdoche, erste Variante);
1,
5 (zweite Variante).
Syntagmen:
den boten / kundschaftsager a., jn. als parteiisch a., eine partei a.
Belegblock:
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
(
halem.
,
1525
):
es sölle bliben bim alten bruch und der hofamman in disem fal nit gesündert noch usgestellt werden.
Jörg, Salat. Reformationschr.
371, 19
(
halem.
,
1534
/
5
):
so haͤtte man sy um solich hendell / zů allen malen us gestellt und abgsündert.