andingen,
V.
1.
›jn./sich für etw. (meist für eine Tätigkeit als Zeuge oder Rechtsbeistand) melden, jn./sich für etw. anbieten, anmelden, um die Erlaubnis bitten, etw. vertreten zu dürfen; einen Antrag für eine bestimmte gerichtliche Handlung stellen‹; auch mit Obj. d. S.: ›etw. vorschlagen, anbieten‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.
Wortbildungen
andingung
1 ›Vorschlag, Vereinbarung; Voraussetzung‹ (dazu bdv.:  3,  3, , ,  3).

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
4, 181, 39
(
preuß.
,
1453
):
als er sein parthey in recht angedingt hiett.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
So komme der Ancleger für das Halssgericht vnd dinge sich zu einem fürsprech an.
Ders. u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
das bisshere ann etlichen peinlichenn gerichten viell vberflussiger frage vnd andingung gepraucht, die zu keiner erfarung der warheit [...] nodt seindt.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Ain jeder mag sich im pantäding mit des richters erlaubnus selbst andingen.
Rennefahrt, Zivilr. Bern f. (
halem.
,
1613
):
Verbott der casualischen angedingten koͤuffen.
Gagliardi, Dok. Waldmann II,
38, 31
(
halem.
,
1489
):
Es ist oͧch mit nämlichen worten harinn angedingt und beredt worden, das baider vorgesaiter parthyen recht ains mit dem andern zůgaͧn, usgevertiget und beschlossen werden sol.
Toeppen, a. a. O.
114, 8
;
Kohler u. a., Bamb. Halsger. ;
Auer, Stadtr. München ;
Winter, Nöst. Weist. ;
2.
›jm. etw. vorschlagen, antragen‹.

Belegblock:

Fastnachtsp. (
nobd.
,
15. Jh.
):
Sy sprach: Ich wil dir daß andingen, | Daß du mich zuo der ee solt han.
3.
›sich bei jm. verdingen, zu einer Tätigkeit verpflichten‹.
Wortbildungen:
andingung
2 ›Anstellung‹.

Belegblock:

Lexer, Tucher. Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
die drei Vischpachmeister [...] dingen sich an zu einem wirte.
Wedler, W. Burley. Liber
45r
(
moobd.
,
v. 1452
):
Ich bin dir nicht schuldig, wann ich hab mich also angedingett.
4.
›jn. mit einer Aufgabe betrauen, jn. rechtskräftig zu einem bestimmten Zweck anwerben; jm. einen beruflichen Auftrag erteilen‹; auch speziell: ›(einen Lehrling) aufnehmen‹; offen zu 5.
Bedeutungsverwandte:
 1,  10.

Belegblock:

Loose, Tuchers Haushaltb. (
nürnb.
,
1515
):
hab ich gedachten Hofman geringß herumb wider aufwerffen angedingt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1556
):
Der provoß durch vorgemelten angedingten fürsprechen bleibt bei erst gethoner clag.
Fuchs, Kart. Aggsbach (
moobd.
,
1492
):
Ich Ludwig Peuntner [...] bekhenne, [...] dasz fuͤr mich kham der ehrwuͤrdig und geistlich herr, herr Thoman [...] mit seinem weisszer und angedingten retner.
5.
›jm. etw. zu tun auferlegen, jm. etw. vorschreiben; jm. etw. zur Bedingung machen, etw. mit Bedingungen verbinden‹.
Syntagmen
jm. lergeld a.; jm. a., etw. zu tun
; auch mit Gen.:
sich e. S. a. lassen.
Wortbildungen:
(zur 2. Nuance)
andingung
3 ›Abkommen, Vereinbarung‹ (dazu bdv.:  2, ).

Belegblock:

Michels, Murner. Badenf.
9, 29
(
Straßb.
1514
):
Wier habens da für an genomen | Das du hast müssen zů vns komen | Vnd si dier angedinckt gewesen | Zů füeren so ein ellends wesen.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1463
):
das die metzger füro nieman, so es gern flaisch kaufte, andingen, weder gelüng, kroͤs, kalbskoͤpf, fuͤss [...] darzů zů nemen.
Chron. Augsb. , 301, Var. 2 (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
desmals Ulrich Rehlinger und Jerg Straus burgermaister warn, die wolten sich des sinns nicht andingen lassen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1543
):
da ainer dem armen gelt licht und uf zeyl und tag im darfür ain linwat tuch zegeben angedingt.
Müller, Nördl. Stadtr. ;
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst ;
Müller, Lands. St. Gallen
76, 14
;
95, 27
;
Meisen u. a., J. Eck
43, 25
;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Hulsius
A ijv
;
Bad. Wb.
1, 46
;
6.
›jn. vor Gericht laden‹.
Wortbildungen:
andingnis.

Belegblock:

Aubin, Weist. Köln/Brühl (
rib.
,
1577
):
soll die beleidigung oder zweite andingnuß die erste vierzehn tag darnach [...] geschehen.
Leidinger, V. Arnpeck (
moobd.
,
v. 1495
):
der fürst kam vor seinen räten angedingt ins recht und antwurt, die stük wären lechen.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
165, 31
(
moobd.
,
1507
):
kam Hanns Färll fur gericht und liess angedingt im recht also furbringen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
1625
):
so soll si mit offnem har mit ihrem anweiser angedingt vor recht stehen und soll ihr rechte hand auf ihr prust legen und schweren ainen aid.
7.
›eine Arbeit zur Ausführung vergeben‹.

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
hab ich zu Trimpau einen neuen teich angedingt.
Ebd. (
preuß.
,
1578
):
muste der baumeister auch fur sich selbst nichts bauen ader andingen one vorwissen [...] eins kamerradts.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
Am anfang, ee und sy den graben andingten, versuchten sy das 4 oder 5 tag ungevarlich selbtritt.
8.
›etw. (eine Heirat, einen Lohn) vereinbaren, verabreden, ausmachen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.
Syntagmen:
angedingt zusammen kommen
›heiraten‹;
eine heirat a.; angedingter (-)lon.

Belegblock: