hauptabschied,
der
.
›endgültige Entscheidung einer Rechtsinstanz; abschließendes Urteil‹;
Gegensätze:
; vgl. .

Belegblock:

Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
, [
1596
] Hs. [
1. H. 17. Jh.
]):
Gleichfals solle es in sachen die nambhaften hauptabschid betreffend mit des richters und grichtschreibers tax ungefarlich gehalten werden wie in unserer stat Rottenmann.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
54, 37
;
Vgl. ferner s. v. .