beiabschied,
wohl
der
.
›gerichtlicher Zwischenentscheid‹.

Belegblock:

Wutzel, Rechtsqu. Eferding
54, 40
(
moobd.
,
1597
):
das ich […] ain erbars […] haubt- oder beyvrtl, haubt- oder beyabschiedt […] fellen helffen will.