interlocutorie,
die
;
–/-n
; auch mit lat. Flexion;
aus
lat.
interlocūtio
›gerichtlicher Zwischenspruch‹
(
Georges
2, 372
).
›vorläufige gerichtliche Entscheidung‹.
Bedeutungsverwandte:
,  7,
1
 4,  1; .
Syntagmen:
eine i. erlangen
;
etw. auf / durch eine i. schliessen
,
etw. mit i. verhindern
;
bescheid und i.
,
i. und beschwerung
.
Wortbildungen:
interlocutoriensentenz
.

Belegblock:

Schöpper  (
Dortm.
1550
):
Sententia interlocutoria. Interlocutory vnderredlich vrtheil.
Chron. Magdeb. (
nrddt.
,
1525
):
das Eyn Radt der Altenstadt Magdeburg Eynen Interlocutorien sentenz erlangt hat.
Laufs, Reichskammergo. 
96, 12
(
Mainz
1555
):
daß sachen […] referiert und in denselben durch die urtheyler auf interlocutorien, die der endurtheil fürgehen sollen, geschlossen wirt.
Ebd.
208, 7
:
interlocutorien und beschwerungen, die durch mittel der appellation von der endurtheyl nit widerbracht werden mögen.
Barack, Zim. Chron. 
44, 33
 (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Von denen allen ward nach beschehner clag, antwurt, red und widerredte durch ain interloquitori dohin geschlossen.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
97, 11
(
moobd.
,
1603
):
darüber auch von dannen ain bschaidt vnnd interlocutori […] vnnd anderten auf weitere verhör vnnd außführung eruolgt ist.
Laufs, a. a. O.
88, 18
;
Goerlitz u. a., Rechtsd. Schweidnitz
372, 5
;
Anderson u. a., Flugschrr. 11, 
7, 22
;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 99
;
Malherbe, Fremdw. Ref.
1906, 77
;
Matzinger-Pfister, Paarformel.
1972, 156
.