haupturteil,
das
.
›abschließendes Urteil in einer gerichtlichen Verhandlung‹;
zu  16.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. .
Gegensätze:
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
37, 17
(
Mainz
1509
):
Dwyl aber nach obgeschriebner ordenu͂ge hernach one mittel folgē solt / wie Schultes vnd Schoͤffen hawbt oder ende vrteil geben solten.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Vff angetzeigte frag gehet dem armen des Haubtvrthel.
Mell, Steir. Weinbergr.
133, 37
(
smoobd.
,
1543
):
so sich ainer ains urtl beschwërt vor den perkherrn oder seim perkmaister, der mag das von dem ersten und letzten rechtsprecher das haubturtl gleich wol dingen fur des landsfursten kellermaister.
Lau, Qu. Neuß ;
Köbler, a. a. O.
75, 6
;