beiurteil,
die / das
;–/
auch -en
.›Zwischenurteil, Zwischenbescheid, Interlokut (im Gegensatz zum Haupt- oder Endurteil)‹; dem Zwischenurteil folgte ein Endurteil, wenn es einen letzteres vermittelnden oder bedingenden Streitpunkt erledigt. Das Zwischenurteil war Gegenstand ausführlicher rechtlicher Regelungen hinsichtlich der Appellationsmöglichkeit und der Kosten der Appellation sowie seines Status gegenüber dem Endurteil.
Überwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
eine b. fällen / verfassen / eröfnen / sprechen / gestatten / gewinnen, eine b. zur appellation zulassen
; etw. von einer b. geben, von einer b. appellieren, jn. mit b. verlüstigen, (etw.) durch b. erkennen
; unnotdürftige / unparteiische b
.; fassung der b
.; läuterung auf b., appellation mit einer b
.Belegblock:
So aber yemandt von einicher Byurteil oder einicher anderen beschwerde appellirt das soll gescheen in gege͂wertickeit des Richters innerhalb zehen tagen. vnd in schrifften mit sampt ertzelung der beschwerde.
daß alle diejenen, so mit beyurtheyl verlüstigt würden, [...] von wegen des verzogen rechtens, wie recht ist, in kosten [...] ertheylt [...] werden sollen.
Beyvrtheil / vnderredliche erkanntnuß oder beschaidt / so der Richter jeder zeit / nach gelegenheyt der sachen oder Partheyen / denselbigen mittheilt.
Allein auf gesprochene heupturteil sol zu leutern verstattet [...] werden, und darmit sollen leuterung auf beiurteil abgeschniten sein. Es were dann, das ein beiurteil einen teil an der heuptsachen ein beschwerung zufuegte, die volgents nicht widerzubringen.
Ebd.
136, 23
: Wen in sachen beiurtel gesprochen, so sal kein appellation darwider [...] zugelassen werden; es were dan, das dasselb beiurteil ein solche beschwerung mit sich prechte, die dem part an der heuptsachen nachteilig [...] were.
Es soll der berckmeister kein unnotturftige beiurtl gestatten.
byvrteilen mag man wol von mund eroffnen / es weren dañ sollich byvrteiln / die in ir krafft endtlich entschidung inhetten.