einfang,
der
.
1.
›eingezäuntes, abgestecktes (als abgabenpflichtiger Besitz gekennzeichnetes), zur Nutzung bestimmtes Stück Land (z. B. Gärten, Weingärten, Weide-, Ackerland, zur Rodung bestimmte Waldstücke); Einfriedung‹; auch: ›mit Mauern umgebenes, zu einem Gebäude (z. B. einem Kloster, einer Burg) gehöriges Grundstück‹; ferner: ›Bezirk‹;
Wobd. / oobd.; Rechtstexte und Urkunden.
Bedeutungsverwandte:
,
1
 4, ; vgl.
3
 1,
1
 1,  2,  1,  1, ,  4, ,  8.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
den e. auslassen / ausreuten / machen / verbieten / verkaufen, nahe setzen, jm. den e. abschaffen
;
der e
. (Subj.)
beschehen
, [wo]
gelegen, mit bäumen verwachsen, zu der herschaft gehörig sein, etw. in sich begreifen
;
etw. ausserhalb dem e. gelegen sein, in dem e. etw. geschehen
;
der e. der mauer, des klosters
;
der e. mit einer kapelle
;
der neue / unbillige e
.;
x viertel kernen ab dem e
.,
die sat aus dem e
.,
der weg durch den e
.,
der hof, das schlos mitsamt seinem e
.
Wortbildungen:
einfangsrecht
(a. 1526).

Belegblock:

Maag u. a., Habsb. Urbar
2, 1, 487, 16
(
alem.
,
1361
):
1 infange und 1 wingartten gelegen an dem Brüle.
UB Zug
371, 6
(
halem.
,
1404
):
zwey manwerch hoͤwes unn ein manwaͤrch stroͤwi, in einem zun und invang.
Kläui, Urk. Kaiserstuhl
50, 11
(
halem.
,
1411
):
der Zins soll gehen
ab dem infang [...] der gelegen ist ze Kaiserstuͦl an dem berg.
Boner, Urk. Brugg
339, 4
(
halem.
,
1519
):
Hans Stählin [...] verkauft [...] einen weg durch minen infang [...] zuͦ gon vnd zuͦ varen.
Ebd.
431, 5
(
1551
):
zu Handen des Spitals daselbst ihr hus vnd hof, hofstatt vnd allen platz vnd infang desselbigen in der statt Brugg vnder der kilchen gelegen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
was güter das gotzhus ingeschlagen und inhat, so usserthalb dem infang der mur des closters zu Roschach gelegen sind.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Die selbig hofstatt und einfang des kunftigen closters fanden sie mit grossen furchen und eitelen beumen verwachsen.
Herr Conradt, ir son, het in seiner probstei ain aigen sitz und einfang, mit ainer capellen, caplon und aller herligkait.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
2. H. 16. Jh.
):
welcher auf der gemain reutstöl oder einfang ausreutet, [...] soll nit erlaubt uber das drite jar solche reuter zu gebrauchen.
Ebd. (
1508
):
Welich die wärn die zeun oder infank zu nahent setzten.
Ebd. (
17. Jh.
):
Item solle ein jedweder all sein viech, [...] über nacht in denen stallen oder dergleichen wolverwahrten eingezäunten einfang halten.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1585
):
denselben hat ain pfleger alhie darumben
[bei unrechtmäßiger Inbesitznahme eines Waldstücks]
der gebür nach ze straffen und ime den einfang, holzmaiß oder andere aufgerichte neuerungen abzeschaffen.
Schib, Urk. Laufenb.
362, 6
;
Rennefahrt, Gebiet Bern ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 496, 31
;
Bischoff u. a., a. a. O. ;
Siegel u. a., a. a. O. ; ; ;
Winter, Nöst. Weist. ; ;
Rwb  f.;
2.
›Sammelbecken für Abwasser‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2,
1
,  1, .

Belegblock:

Maaler (
Zürich
1561
):
Eynfang alles vnflats in einer statt / da aller wuͦst vn̄ vnraat hinlaufft.