einfahen,
einfangen,
V., unr. abl.
›etw. wo einbegreifen, einschließen‹; überwiegend speziell: ›(ein Gebiet, Grundstück) eingrenzen, einfrieden, mit einer Mauer umgeben und dadurch in Besitz nehmen‹; auch: ›einem Gebiet, Herrschaftsbereich etw. zuschlagen‹;
vgl.  34.
Obd.
Syntagmen:
etw
. (z. B.
den garten, die algemeine, das feld / holz, die äcker / änger / auen / güter
)
e
.,
etw. in etw
. (z. B.
die vorstat in die stat, das grab Christi in die stat Jerusalem, den dritten teil des reichs in die herschaft / das gebiet
)
e
.,
etw. zu einem grundstük e
.,
alle geschöpfe zwischen den äthern e
.,
etw
. [wie] (z. B.
mit gefär
›unrechtmäßig‹,
mit recht
)
e
.;
die eingefangenen weizenfelder
.
Wortbildungen:
einfahung
›Einverleibung, Inbesitznahme‹,
einfänger
›j., der ein Gebiet durch Einzäunen in Besitz nimmt‹.

Belegblock:

Franck, Klagbr.
222, 10
(˹wohl
Nürnb.
˺
1529
):
dise
[die Geistlichen]
sind / die [...] mit irer geylen bettlerey den dritten teil deins Reichs [...] in ir gepiet vnnd herrschafft haben eingefangen.
Ebd.
224, 31
:
dise ihr gewaltig Nymrotisch einfahung der guͤter.
Sudhoff, Paracelsus (o. O. o. J.):
alles geschöpf, so zwischen den etheren eingefangen und begriffen seind.
Welti, Urk. Rheinfelden
71, 5
(
halem.
,
1352
):
sechs schilling geltes, [...] von dem garten, der da lit hinder an der siechen hus, den si ingevangen hant.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
der habe anfengklich, als er das closter zuͦ Roschach angfangen buwen, etliche güter ingfangen und ingemuret.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
E. 15. Jh.
):
bey im ward das hailig grab Christi eingevangen in die stat Jherusalem, das vor ausserthalb was.
Ebd. (
1348
):
Anno domini 1182 ist die vorstat [...] in die stat eingefangen und mit der maur umgeben worden.
Auer, Stadtr. München Anh. (
moobd.
,
1343
):
so ainer ägker oder änger wil einfangen, der soll gegen seinem nachparn anderthalben werchschuech ligen lassen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1625
):
es soll auch niemand ân der herrschaft willen und wissen auf der frei wenig noch vill einzeinen noch einfahen.
Ebd. (
1624
):
derselben
[Grundstücke]
ainfänger söllen von obrigkait gezwungen werden, sollich unpillich einfäng auszelassen.
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ; ; ; ;
Rwb  f.;
Vgl. ferner s. v.
2
.