manrecht,
mansrecht,
das
;
-ens/-Ø
, -s, -er.
– Bedeutungsansätze 2 bis 4 nur für Rechts- und Wirtschaftstexte belegt (s. generell: f.).
1.
›Recht und Verpflichtung aufgrund der Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Stand‹ (vgl. den Beleg); im Unterschied zu 2 eher auf die grundsätzliche Stellung jedes Menschen innerhalb einer gesellschaftlichen Ordnung bezogen;
vgl.
1
(
der
12, (
das
10.

Belegblock:

Luther, WA (
1530-32
):
Denn was ist der wellt gerechtigkeit anders denn das jderman thue jnn seinem stande was er schuldig ist, welchs heisst desselbigen stands recht, als mans recht und frawen recht, kinds recht, knechts und magd recht jm hausse, burgerrecht odder stadrecht jm lande, welchs alles stehet darinn, das die so ander leuten furstehen und regieren sollen, solch ampt mit vleis, sorgen und trewen ausrichten, die andern auch des gleichen schuldigen dienst und gehorsam trewlich und willig leisten.
2.
›in den einzelnen Rechtsräumen unterschiedliches Recht, das die allseitige persönliche Stellung der betroffenen (als männlich vorausgesetzten) Person (häufig: des
fremden, ausländigen
1) betrifft‹; das
manrecht
wird ad personam in den Fällen in einem
brief, schein
dokumentiert, in denen eine Person von einem Rechtsraum / Rechtssystem in einen anderen / ein anderes umzieht; dies erfolgt oft in der Absicht, dass dort ein
handwerk
ausgeübt und daß man
meister, bürger, gemeinsman
werden kann. Inhalt des
manrechtbriefes
ist die
erliche geburt
, das
herkommen
generell, die Ausbildung (oft als Handwerker), speziell der Abschluß der Lehre, die
redliche
Berufsausübung über eine Anzahl von Jahren, eine gewisse wirtschaftliche Absicherung (
narung
muß gesichert, man muß
begütert
sein), der Stand (z. B. die
ledigzälung
von der
leibeigenschaft
), die Verfügung über eine Rüstung. Aussteller des Dokumentes sind der
schultheisse
, das
gericht
, die
oberkeit
; metonymisch: ›Dokument über das
manrecht
der einzelnen Person‹;
vgl.
1
(
der
2, (
das
8.
Syntagmen:
m. (an)zeigen / auflegen / haben / bringen, jm. das m. auflegen / erkennen
;
jn. zu dem m. taugig halten
.
Wortbildungen:
manrechtbrief
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
276, 8
(
rhfrk.
,
1562
):
wann einer ein mannrecht will haben, so ist er ein gulden schuldig.
Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1544
):
Es soll auch ain jeder, der frembd in das benderhandwerck komen will, sein manrecht und gepurtsbrief bringen, das er von redlichen unberuchtigten ehelewten geporen und selbs auch fur from und redlich gehalten sei.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1582
):
das er auch seines mannrechts, verhaltens und lödigzellung der leibeigenschaft halber gnugsam schein und urkundt fürzeigen soll.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Wa aber ander by vns wonen / vñ nit burger / sonder insessen sin / die sollent so sy gewerb vnd handthieru͂g triben woͤlten / zünffte / darin gewerb vnd hantthieru͂g trifftig sind / schuldig sin / anzuͦnemen vnd zuͦ erkouffen / das gelt bar zuͦgeben / ouch gewer vñ harnasch zuͦ habe͂ / deßglichen versigelten gloublichen schin / jrer geburt / harkomens vnd manrechtens / ouch wie sy an andern orten gescheide͂ sind / anzuͦzoͤgen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1565
):
Der inzüglingen halb so an etlichen orten in der lanndtschaft ain jarzechend und darob gesessen und ale bisher nie ir manrecht gebracht und sich auch das widern, us ursach, dz sy so lang da gewont, ist beschlossen, dz die so frömbdling und nit gottshuslüth sind angends gemant werden, innerhalb dry moneten solche zeerzaigen oder die landtschaft ze rumen.
Ebd. (
1559
):
nach dem sich ouch zwüschent hochgemeltem [...] herrn von Sanct Gallen und denen von Roschach wither span haltet von wegen der mannrechtbriefen, wo die geben und genommen söllen werden.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1571
):
doch söllent sy ouch keinen annemen, er habe und zoige dann zuͦvor sin mannrecht, sines harkommens, handels und wandels, daß er von frommen unverlümbdeten eltern erzogen und erboren, und niemands lybeygnen, noch sonst vellig sye.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern (
halem.
,
1611
):
die [frömbden] söllent zuͦvorderist den herren und meisteren des handwercks ein jeder mannrecht und lehrbrieff uflegen.
Brinkmann, Bad. Weist. ;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen ;
Müller, a. a. O. ;
Barack, Zim. Chron. ;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ; ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 20, 4
;
475, 13
;
754, 6
;
3.
›zur Dokumentation des
manrechtes
(im Sinne von 2) fälliger Betrag‹; Metonymie zu 1.

Belegblock:

Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1559
):
fäl, vaßnachthennen und das mannrecht zegeben, bericht zuͦstellen, wie sich sin fürstlich gnad hierin halten [...] möge.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1578
):
daß dieselbigen [frembde personen] ir manrecht, darzue den junckherrn zehen gülden [...] ufflegend, huldigung nach dem burgerrecht [...] erstatten.
4.
›Lehenrecht‹; genauere Bestimmung aus den Belegen nicht möglich; vgl. aber (mit Ausdifferenzierungen und reichhaltiger Belegung);
vgl.
1
(
der
8, (
das
16.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Bindewald, Texte schles. Kanzl.
56, 18
(
schles.
,
1361
):
ich welde g’ne czu dem rechte komen vnde welde mich des vorantworten noch mines herren manne recht.
Leisi, Thurg. UB
7, 128, 19
(
halem.
,
1378
):
Wär, ob derselb Johannes Huter nit elich knaben liess, dz denn sin elichen dochtren, [...], manrecht haben sond zu den vorgenanten lúten und gütern, also dz sis haben, nützen und niessen sond [...], als ob si knaben ald man oder lehensgenoss wärind.
Ebd.
689, 13
(
1388
?):
Und batt uns [...], dz wir ir und dem vorgenanten irem trager die vorgenanten guͦt in tragnus wise ouch ze lehen lihind und ir ouch man recht darúber gaͤbind.
5.
›Genitalien des Mannes‹;
zu
1
(
der
5.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  11,  8, .

Belegblock:

Schwäb. Wb. (
17. Jh.
).