geburtsbrief,
geburtbrief,
der
;–/-e
auch -Ø
.Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
den g. auflegen / bringen / erteilen / fertigen; ein erlicher / ordentlicher g
.Belegblock:
also der raed spricht, das die testamentarien sullen gebortbrieffe schaffen und bestellen von Hensels nochgelaessennen erben.
Sonsten andere burgerliche und gemeine sachen zu tractiren [...] soll ihnen unbenomen, sondern hiemit zugelassen und vergunnet sein, wie dan auch die frie- und geburtsbrief zu erteilen.
Solle sich auch der gebühr verhalten in abforderung von den armen burgern in paß-porten zu verfertigen, item zeugnuß-briefen, geburthsbriefen.
und soll das gelt in der einen hand und seinen geburtsbriff in der andern hand haben.
Die geburts- und kundtschafftsbrieff, wann sie fur gut erkent, sollen in der zunfft schanck uffgehaben und alda behalten werden.
sullen recht und echte ausz ehelichem stamme deutscher, nicht wendischer art geboren sein und ire gebortsbrive, ehr sie zcum brawen zcwgelassen werden, furlegen.
ein iczlicher, der hie burger gewest mit behawsung ader ane haus gesessen und wegzcyhn wolde und bette umb eynen geburtsbriff.
so einer uf burgermaisters und raths zulaßen zu einwoner angenomen würdt, soll derselbig bringen sein geburtsbrief.
es soll kein weib oder mann in diese herrschaft eingelassen werden, es bringe dann ordentlichen geburts- und freibrief.
Gleicherweis wöllen wür auch kein fremde person annemen, si [...] bringe ihren ehelichen gepurtsbrieve mit.
das sie [...] mit derselben ihren aigenen habenden marktinsigil alle geburtsbrüef [...] färtigen sallen.
hoc die iśt dem Andrea Pastir ein geburtsbrief consensu Senatus ertheilt wordn.
Öst. Wb.
3, 939
.