gerichtstag,
der
;
-(e)s/-e
, auch
(+ Uml.).
1.
›Tag, an dem Gericht gehalten wird, Verhandlungstag‹; mit offenem Übergang in Richtung auf die Metonymie ›Verhandlung‹;
zu I, 5,  9.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Phraseme:
der gebotene / ungebotene gerichtstag
›der jeweils angesetzte / von vorneherein feststehende Verhandlungstag‹.
Syntagmen:
einen g. anstellen / aufsetzen / besuchen / halten, jm. den g. ankündigen
;
die botenmeister alle gerichtstage in der audienz sein; zu dem g. gehen, am g. sitzen
;
des gerichtstages erwarten
;
an gerichtstagen ein redner sein, auf den g. kommen, auf einen g. einladen, auf dem g. ban / friede ankündigen, etw. rügen, etw
. (z. B.
ein pfand
)
auf dem g. aufbieten, j. auf dem g. ausgehen, aussen bleiben, einen tag als für einen g. nennen, nach dem g. einen tag des ausspruches setzen, zu den gerichtstagen holzen
›Brennholz bereitstellen‹;
der erste / andere / dritte / nächstfolgende / schierstkünftige / ausgelegte / fürgebotene / gestekte / gewönliche / ordenliche / peremptorische / offene g
.;
das ende des gerichtstages
;
der abend vor dem g
. (als Zeitpunkt für Vorbereitungen).

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
82, 39
(
rhfrk.
,
1475
):
so sollen die jungfrauwen von Nuwenberg [...] was in hus und hoff ist, [...] die slussel darzu geben, dwill sie den ymbs darin haben, auch beholzen zum ymbs und sust zu allen gerichtstagen.
Ebd.
119, 29
(
1537
):
so weist man darumb alda zue recht jegliches jahr drey mal ungebotten gerichtstäg zue halten.
Ebd.
156, 8
(
1595
):
So seind auch drey ungebottene gerichtstag, als nemblich den ersten den negsten dienstag nach Jörgentag, da man di burgermeister erwölt, den andern den nächsten dinstag nach Bartholomei, den dritten den negsten dinstag nach Martini.
Laufs, Reichskammergo.
98, 11
(
Mainz
1555
):
daß erstlich uff geringe rechtsetz, [...], die beisitzer jederzeyt solche relationes uber einen tag, [...], nit verziehen, sonder dieselben vor dem nechsten gerichtßtag thun und darüber bescheydt eröffnen lassen sollen.
Ebd.
125, 33
:
Ferner soll der bottenmeyster alle gerichtstäg in der audientz sein, biß die ordnung in novis herumbkompt.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
ist dan auf denselben gestackten gerichtstag ein part one gunst und laub des gerichts daselbst und on erehaftige not außen plieben.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
111, 26
(
nobd.
,
15. Jh.
):
der ichtes waiß oder zu rüegen hat, der soll es uf den gerichtstag ruegen in gegenwertigkeit eins herrn von Uraw.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Weñ aber einer dem Schultheissen gelopte / zuͦ nechste͂ gerichts tage͂ vol komen gewalt zebringen.
Maaler (
Zürich
1561
):
Gerichtstag (der) Hochzeytlich tag aufgesetzt yederman recht zehalten.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1450
/
5
):
was gest [...] hie ze clagen und ze rechten haben, den sol man nit anders recht ergan lassen, denn uf die gewönlichen gerichtstag, so man gewönlichen stat gericht helt.
Ebd. (
1490
):
welicher richter auf ain gerichtstag one urlaub abgeet oder gar ausbleibt, soll dieselbig buchs den gehorsamen richtern zu gleichm tail folgen.
Köbler, Ref. Wormbs
28, 5
;
109, 13
;
ders., Ref. Franckenfort
7, 15
;
78, 12
;
ders., Ref. Nürnberg
90, 8
;
168, 4
;
Laufs, a. a. O.
260, 10
;
Kollnig, a. a. O.
229, 10
;
Kisch, a. a. O. ; ;
Dinklage, a. a. O.
93, 45
;
Welti, Stadtr. Bern ; ;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 695, 32
;
704, 30
;
Öst. Wb.
4, 334
.
Vgl. ferner s. v.  2,  2,
2
 2.
2.
s. I, 8.