jargericht,
das
;
–/-e
.
›Gericht, das einmal oder mehrmals im Jahr abgehalten wird‹;
zu  1, I, 4.
Syntagmen:
j. haben / halten; der jargerichte erbeiten; auf j. reiten, jn. zu j. bitten, zu j. gebunden sein, zu j. kommen; bei habendem j.; offenes j.
Wortbildungen:
jargerichtstag
(a. 1548).

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh. 
94, 5
(
rhfrk.
,
1546
):
sollen die hübner […] einem schultheißen zue jeglichem jahrgericht rügen.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
98, 28
(
nobd.
,
15. Jh.
):
ob etwas gerugt wurde am Kiliansgerichhte oder am jarsgericht, das nicht vertragen wurde.
Leisi, Thurg. UB 8, 
600, 13
(
halem.
,
um 1387
):
sy sagend […] das ain herr von Ow […] drü jargericht haben sol.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
wann das jargericht umb Martini gehalten, so muess dieselbig weil ain paur hünderm offen sitzen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 375, 30
(
schwäb.
,
1678
):
sollen inskünftig alle drey jahr […] bey habendem jahrgericht offentlich verleßen.
Leisi, a. a. O.
7, 252, 18
;
Schwarz, Awürt. Lagerb.
1, 229, 31
;
422, 9
[Regestbelege];
Bader, Dorf als Friedensbereich.
1957, 70
.